{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.06.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00161_09-06-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207629&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebaa94f81eaa8207ccc6cbe2f51781f5"}, "Num": [" VB.2008.00161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00161"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00161"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.09.0  VB.2008.00161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe\r(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) | Interkantonale R\u00fcckerstattung von Sozialhilfeleistungen: Verfahrensm\u00e4ssige Abwicklung Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtsgrundlagen (E. 2). Im Einspracheverfahren machte der Heimatkanton gegen\u00fcber dem eine R\u00fcckerstattung verlangenden Aufenthaltskanton (Z\u00fcrich) zun\u00e4chst geltend, letzterer habe seinen R\u00fcckerstattungsanspruch zu sp\u00e4t angezeigt; sp\u00e4ter, nach Ablauf der Einsprachefrist, liess er diesen Einwand fallen, machte aber neu geltend, die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin habe im Aufenthaltskanton einen langj\u00e4hrigen Wohnsitz begr\u00fcndet, weshalb die R\u00fcckerstattungspflicht aus diesem Grund entfalle. Streitig ist vorab die Frage, ob der Aufenthaltskanton den nach Ablauf der Einsprachefrist vorgebrachten Einwand ohne Rechtsverletzung unber\u00fccksichtigt lassen und demzufolge auf eine materielle Anspruchspr\u00fcfung verzichten durfte (E. 3). F\u00fcr das Einspracheverfahren ist auch in Streitigkeiten betreffend die R\u00fcckerstattungspflicht nach ZUG grunds\u00e4tzlich kantonales Verfahrensrecht massgeblich, wobei jedoch die Einsprache gest\u00fctzt auf die bundesrechtliche Vorgabe von Art. 33 Abs. 1 ZUG eine Begr\u00fcndung enthalten muss (E. 4.2). Unter den hier vorliegenden Umst\u00e4nden durfte zwar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhobene Einwand nicht von vornherein unber\u00fccksichtigt bleiben (E. 4.3) Hieraus kann jedoch der Einsprache erhebende Heimatkanton aufgrund seines anschliessenden Verhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch nach einer entsprechenden R\u00fcckfrage des Aufenthaltskantons w\u00e4hrend rund acht Monaten nicht reagiert und erst danach die neue Begr\u00fcndung vorgebracht. Deshalb kann es nicht als \u00fcberspitzt formalistisch erachtet werden, wenn der die R\u00fcckerstattung geltend machende Aufenthaltskanton bez\u00fcglich des versp\u00e4tet erhobenen Einwandes auf die Einsprache nicht eingetreten ist (E. 4.4). Anzumerken ist, dass gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, dass die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts auf demFlughafenareal keinen Wohnsitz in der Flughafengemeinde begr\u00fcndet hat (E. 5).\rAbweisung der Beschwerde des Heimatkantons (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:40", "Checksum": "43cc66a474d123bec98d13f13eea708f"}