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Geschäftsnummer: VB.2008.00164  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Verstoss gegen Abgrabungsvorschrift. Unzutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Behebung mittels Nebenbestimmung.

Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Abänderungsplänen ergibt sich, dass der Umfang der Abgrabungen auf das zulässige Mass reduziert werden kann, ohne dass, wie dies die Vorinstanz vorausgesetzt hat, der Grundriss des Erdgeschosses konzeptionell überarbeitet werden muss. Die Anpassungen betreffen lediglich geringfügige Änderungen im Fassadenbereich sowie in der Umgebungsgestaltung. Diese Änderungen stellen keine wesentliche Projektänderung dar und können mittels Nebenbestimmung behoben werden (E. 1.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ABGRABUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
NEBENBESTIMMUNG
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00164

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. Dezember 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

Einzelfirma A, vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    D,

2.    E,

beide vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Gemeinderat Obfelden,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 28. August 2007 erteilte der Gemeinderat Obfelden B die Baubewilligung für ein Terrassen-Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der L-Strasse in Obfelden.

II.  

Den hiergegen von den Nachbarn D und E erhobene Rekurs hiess die Baurekurskommission II am 18. März 2008 unter Aufhebung der angefochtenen Bewilligung mit der Begründung gut, die Abgrabungen entlang der Südwest-, Nordwest- und Südostfassade des Hauptgebäudes verstiessen gegen Art. 37 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Obfelden vom 28. Februar 1985 (BZO), wonach Abgrabungen, die nicht Zugängen und Zufahrten dienen, höchstens 1,5 m ab gewachsenem Boden betragen dürfen und durch solche Abgrabungen zudem höchstens die halbe Länge der gesamten Fassadenabwicklung freigelegt werden dürfe.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. April 2008 liess B dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Wiederherstellung der Baubewilligung, eventuell Rückweisung an die Vorinstanz beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die gegen Art. 37 BZO verstossenden Abgrabungen liessen sich durch eine Projektänderung ohne besondere Schwierigkeiten beheben, weshalb statt der Aufhebung die Bewilligung gestützt auf § 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) mit einer entsprechenden Nebenbestimmung hätte verknüpft werden müssen. Aus prozessökonomischen Gründen sei die Sache zur Prüfung der weiteren im Rekursverfahren erhobenen Rügen nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern möge das Verwaltungsgericht direkt entscheiden.

Die Vorinstanz schloss am 6. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Beschwerdegegner am 27. Juni 2008, welche überdies eine Parteientschädigung beantragten. Auf Gesuch des Beschwerdeführers führte das Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch, welcher mit der Duplik vom 12. November 2008 seinen Abschluss fand und in welchem die Parteien an ihren Standpunkten festhielten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauprojekts ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, wird die Bewilligung dennoch erteilt und mit den Nebenbestimmungen verbunden, die zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands erforderlich sind (§ 321 Abs. 1 PBG). Dieses Vorgehen kommt indessen nur in Frage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 21-15 f.).

1.2 Die Rekurskommission hat die Möglichkeit einer auflageweisen Heilung des Verstosses gegen Art. 37 BZO mit der Begründung verneint, die unzulässigen Abgrabungen könnten nicht ohne wesentliche Projektänderungen reduziert werden, weil sie rund drei Viertel des Gebäudeumfangs ausmachten und insbesondere der Befensterung der Räume im Untergeschoss sowie für die Gebäudezugänge dienten. Wegen der gebotenen Belichtung der Wohnräume könne auf die Befensterung nicht ohne weiteres verzichtet werden, was zu einer konzeptionellen Überarbeitung des Grundrisses wenn nicht gar zu einer Einschränkung der dortigen Wohnnutzung führen könne.

1.3 Wie in der Beschwerde und mit den beiliegenden Abänderungsplänen nachgewiesen wird, ist die Baurekurskommission damit von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung ausgegangen. Durch je eine Stützmauer im Bereich der Südost- und der Nordwestfassade sowie durch den Verzicht auf Abgrabung im mittleren Teil der Südwestfassade kann der Umfang der Abgrabungen auf das zulässige Mass reduziert werden, ohne dass, wie dies die Rekurskommission vorausgesetzt hat, der Grundriss des Erdgeschosses konzeptionell überarbeitet werden muss, sondern die Anpassungen betreffen lediglich geringfügige Änderungen im Fassadenbereich sowie bei der Umgebungsgestaltung. Diese Änderungen, durch welche sich der Verstoss gegen Art. 37 BZO beheben lässt, stellen keine wesentliche Projektänderung dar und können deshalb gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmung behoben werden. Die Aufhebung der Baubewilligung allein wegen der unzulässigen Abgrabungen ist offenkundig unverhältnismässig.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf eine Rückweisung zu verzichten und es seien stattdessen die von der Rekurskommission ungeprüften Rügen direkt durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Im Rekursverfahren haben die heutigen Beschwerdegegner neben der Verletzung der Abgrabungsvorschriften insbesondere die ungenügende Einordnung, eine unzulässige Dachgestaltung sowie die Überschreitung der zulässigen Überbauungsziffer gerügt. Die Beurteilung der Einordnung und damit zusammenhängend (vgl. Art. 20 Abs. 1 BZO) der Dachgestaltung lässt sich nicht ohne eine weitere Abklärung des Sachverhalts beurteilen, weshalb die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) an die Rekurskommission zurückzuweisen ist.

Die Rekurskommission ist sodann im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden planungsrechtlichen Baureife auf die diesbezüglichen Vorbringen insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2008 hinzuweisen und es sind ihr die Rechtsschriften des Beschwerdeverfahrens in Kopie zur Verfügung zu stellen.

3.  

Da keine der Parteien mit ihrem Hauptantrag durchdringt, sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Rekurskommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel und unter solidarischer Haftung für ½ den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …