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VB.2008.00165
Entscheid
der 3. Kammer
vom 29. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1967, verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Sicherheitsdienst und sozialpädagogische Tätigkeit mit Behinderten. Am 8. Februar 2006 stellte er bei den Sozialen Diensten Zürich einen Unterstützungsantrag. Er führte aus, bis Ende 2003 während beinahe zehn Jahren Jurisprudenz studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen zu haben. Während des Studiums habe er gejobbt. Ab dem 1. März 2004 habe er eine Teilzeitanstellung als technischer Assistent in einer Augenpraxis innegehabt, welche noch bis Ende April 2006 dauere. Sodann sei er während fünf bis sechs Monaten als Nachtwache in einem Wohnheim tätig gewesen. Daraufhin erging am 26. Juni 2006 ein Leistungsentscheid für die Dauer eines Jahres ab dem 21. Juni 2006, gestützt auf welchen A monatliche Zahlungen über Fr. 1'811.50 erhielt. Gleichentags unterzeichnete er eine Zahlungsermächtigung bzw. Abtretungserklärung betreffend Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse für die Verrechnung von Arbeitslosenentschädigungen mit den Unterstützungsleistungen. Im April 2006 hatte nämlich eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug begonnen. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 29. August 2006 brachte A vor, dass er das Studium an der Hochschule S aufnehmen möchte, woraufhin die zuständige Sachbearbeiterin erläuterte, die Aussichten für die Erhältlichkeit von Sozialhilfe seien gering, da er schon so lange studiert habe. Die Sozialen Dienste Zürich erliessen noch am selben Tag die schriftlichen Auflagen zur wirtschaftlichen Hilfe. A wurde unter anderem beauftragt, mit dem RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zusammenzuarbeiten und die Taggelder im Rahmen der Beitragszeit auszulösen. B. Im Oktober 2006 nahm A das Studium an der Hochschule S auf. In der Folge verweigerte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 18. Januar 2007 die Vermittlungsfähigkeit von A und somit dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. Oktober 2007, dem Datum der Aufnahme des Studiums. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Mai 2007 abgewiesen. A reichte dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Die Sozialen Dienste richteten mit Schreiben vom 2. März 2007 eine "Auflage und Verwarnung" an A, womit er aufgefordert wurde, eine Bestätigung des zuständigen RAV-Mitarbeiters, wonach er wieder vermittelbar sei und alle Unterlagen abgegeben habe, einzureichen. Im Säumnisfall wäre eine Kürzung der Leistungen im Umfang der zustehenden Taggelder zu prüfen. C. Am 25. Mai 2007 stellte A bei den Sozialen Diensten den Antrag auf Finanzierung der Weiterführung seines Diplomstudiengangs zur Lehrperson Sekundarstufe I. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 und 3. Juli 2007 wurde der Antrag von den Sozialen Diensten abschlägig beurteilt. Die Sozialen Dienste erliessen am 27. Juli 2007 erneut eine "Auflage und Verwarnung", womit A unter anderem zur Einreichung diverser Unterlagen bzw. Wiederherstellung seines Taggeldanspruchs aufgefordert wurde. Als Säumnisfolge wurde die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht. A ersuchte mit Faxschreiben vom 7. August 2008 um eine Fristverlängerung, worauf nicht weiter eingegangen wurde. Am 30. August 2007 lehnte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Unterstützung von A während der Ausbildung an der Hochschule S vollumfänglich ab. II. Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Diese wies die Einsprache mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ab. Am 15. Januar 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde von A gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 16. Mai 2007 gut und stellte fest, dass er ab dem 23. Oktober 2006 vermittlungsfähig sei und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. III. Gegen den Beschluss der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich und ersuchte um Aufhebung des Entscheids. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 10. April 2008 abgewiesen, ebenso das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. IV. Am 23. April 2008 ging die Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und es sei ihm während der Dauer seiner Ausbildung Existenz sichernde Sozialhilfe zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Zürich. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Zürich schon mit Schreiben vom 28. April 2008 auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Betrag, der für die umstrittene Sozialhilfe zu erbringen wäre, käme auf über Fr. 20'000.- jährlich zu liegen, weshalb die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit der Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 2 SHG in der hier noch massgebenden Fassung vom 4. November 2002). 3. 3.1 Der Bezirksrat klärte in einem ersten Schritt ab, inwieweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten durch die Sozialhilfe habe und führte diesbezüglich aus, nach § 15 Abs. 3 SHG hätten lediglich Kinder und Jugendliche einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht werde. Bei den übrigen Klienten seien Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein die Existenz sicherndes Einkommen erzielt werden könne und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht werde oder falls damit die Vermittlungsfähigkeit der betreffenden Person erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über eine vielfältige Berufserfahrung. Auch habe er, wenn überhaupt, nur kurze Zeit versucht, eine Stelle als Hauswart zu finden (die entsprechende Ausbildung dazu erfolgte während der Arbeitslosigkeit). Schliesslich erscheine es unverhältnismässig, eine vierjährige Ausbildung zu absolvieren, nur um gute Beziehungen in einem Berufsfeld aufzubauen. Insgesamt sei es nicht zu beanstanden, wenn die Ausbildungskosten von der Sozialhilfe nicht übernommen würden. In einem zweiten Schritt klärte der Bezirksrat ab, ob dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen wenigstens die Grundsicherung zu gewähren wäre oder ob die wirtschaftliche Hilfe gänzlich eingestellt werden durfte. Der Bezirksrat gelangte zur Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Beteuerungen nicht bereit gewesen, eine die Existenz sichernde Arbeit zu suchen bzw. sein Studium abzubrechen. Die Lehrerausbildung sei für seine berufliche Wiedereingliederung nicht notwendig und könne auch nicht berufsbegleitend absolviert werden. Entsprechend wäre er gehalten gewesen, diese Ausbildung gemäss den Auflagen der Beschwerdegegnerin sofort abzubrechen und die Vorgaben des AWA zu erfüllen. Auf diese Weise hätte er es ohne weiteres in der Hand gehabt, seine Vermittlungsfähigkeit wiederherzustellen und Arbeitslosengelder erhältlich zu machen. Dennoch habe er sich beharrlich geweigert, seine Ausbildung aufzugeben und der Weisung nachzukommen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach wie vor jederzeit bereit und willens, sein Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen. Er habe sich stets um eine die Existenz sichernde Arbeit bemüht. Entsprechend habe das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2008 seine Vermittlungsfähigkeit bejaht, worauf abzustellen sei. Daher habe er auch nie gegen zulässige Weisungen der Sozialbehörde verstossen. Hingegen verstosse die Weisung, eine Exmatrikulationsbestätigung vorzulegen, gegen die Grundrechte. 4. Der Beschwerdeführer verlangt seine Existenz sichernde Zahlungen während der Dauer seiner Ausbildung. Gleichzeitig erklärt er sich aber ausdrücklich dazu bereit, das Studium zu Gunsten einer Erwerbstätigkeit jederzeit abzubrechen. Es stellt sich somit nicht mehr die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin an der Finanzierung dieser Zweitausbildung zu beteiligen habe, sondern nur, inwieweit der Beschwerdeführer trotz seines Studiums wenigstens im Rahmen der Grundsicherung einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Es versteht sich von selbst, dass kein Anspruch auf Finanzierung eines Zweitstudiums, welches wie hier jederzeit abgebrochen werden könnte, mittels Sozialhilfe bestehen kann. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Januar 2008 ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers unabhängig vom aufgenommenen Studium, welches dieser zugunsten einer Arbeit aufzugeben bereit sei, ab dem 23. Oktober 2006 gegeben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung daher grundsätzlich ebenfalls. Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von diesem Urteil. Diese vom Sozialversicherungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Erhältlichkeit einer Arbeitslosenentschädigung rechtskräftig beurteilte Hauptfrage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend bindend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 31 und 34). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass wegen des Studiums keine Vermittlungsfähigkeit gegeben gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer geweigert habe, diese wiederherzustellen. Entsprechend kann ihm auch nicht vorgehalten werden, die Vorgaben des AWA nicht eingehalten zu haben. Es bleibt somit zu prüfen, inwiefern dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, dass er von der Sozialbehörde erteilte Weisungen nicht eingehalten habe. Insbesondere geht es dabei um die Verhältnismässigkeit der von der Sozialbehörde geforderten Kopie der Exmatrikulation an der Hochschule S. Diese Auflage war – zusammen mit weiteren – in der Meinung ergangen, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen des Studiums nicht mehr gegeben sei, wovon aber aufgrund des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts nicht ausgegangen werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt entbehrt die Forderung auf Vorlage einer Kopie der Exmatrikulation eines Sinns und es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er dieser Auflage bislang nicht nachgekommen ist. Vielmehr ist nunmehr von folgender Situation auszugehen: Die Aufnahme des Studiums an der Hochschule S beeinträchtigt die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht weiter. Er ist denn auch nach wie vor bereit, das Studium zugunsten einer Erwerbstätigkeit abzubrechen. Entsprechend kann ihm der Umstand, dass er vorläufig weiterstudiert, nicht entgegengehalten werden und schon gar nicht kann deswegen die wirtschaftliche Hilfe gänzlich eingestellt werden, zumindest solange nicht, als sich der Beschwerdeführer nach wie vor um eine Arbeit bemüht. Umgekehrt sind die Kosten für das Studium nicht über die Sozialhilfe zu decken, was der Beschwerdeführer auch nicht mehr verlangt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, dass er den Auflagen nicht Folge geleistet hat, zumal sein per Fax übermitteltes Fristerstreckungsgesuch vom 7. August 2007 für die Einreichung weiterer Unterlagen unbeantwortet geblieben ist. Selbst bei Ablehnung des Erstreckungsgesuchs hätte ihm nämlich die Sozialbehörde nochmals eine kurze Nachfrist ansetzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 10). Die Sache ist demnach der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat zu prüfen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab Ende August 2007 – selbstverständlich unter Anrechnung der Arbeitslosenentschädigung – noch ein Anspruch auf Sozialhilfe im Sinn der vorgehenden Erwägungen zusteht. Der Sozialbehörde bleibt es unbenommen, vom Beschwerdeführer zwecks Prüfung der Bedürftigkeit Unterlagen wie Kontoauszüge etc. zu verlangen sowie ihm neue Auflagen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche zu erteilen. Es steht ihr ebenso frei, bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen einen strengen Massstab anzulegen. 5. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember 2007 und jener der Einzelfallkommission vom 30. August 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückzuweisen. 6. Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Vorliegend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, weshalb sie nicht von vornherein als aussichtslos gelten kann. Zudem ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu erlassen sind. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und angesichts der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG bewilligt; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 10. April 2008 sowie der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 10. Dezember 2007 und jener der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 30. August 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |