{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.07.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00169_10-07-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207751&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3504e985a7de8c5f30caea83c4d0b21"}, "Num": [" VB.2008.00169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VB.2008.00169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VB.2008.00169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.10.0  VB.2008.00169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasserversorgung | Wasserversorgung: Verpflichtung zum Anschluss an die kommunale Wasserversorgung Adressatin der Anschlussverpflichtung der Baudirektion war die private Wasserkorporation, die jedoch nur als einfache Gesellschaft konstituiert ist. Parteif\u00e4hig und zum Rekurs legitimiert waren die einzelnen Gesellschafter (E. 2). Rechtsgrundlagen nach dem kantonalen Wasserwirtschaftsgesetz und dem kommunalen Reglement der Wasserversorgung (E. 3). F\u00fcr die umstrittene Frage, ob die von den Privaten genutzten Quellen als \u00f6ffentliche Gew\u00e4sser zu qualifizieren sind, ist die ge\u00e4nderte kantonale Rechtslage beachtlich. Neu wird eine Abflussmenge definiert, ab deren Erreichen das Wasservorkommen als \u00f6ffentlich klassiert wird (E. 5.1). Ein Dispens von der Anschlusspflicht ist nur dann m\u00f6glich, wenn eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verf\u00fcgbar ist. Eine \"einwandfreie\" Wasserversorgung in diesem Sinn setzt voraus, dass die Vorschriften der eidgen\u00f6ssischen Lebensmittelgesetzgebung hinsichtlich Q u a l i t \u00e4 t des Trinkwassers eingehalten werden. Hingegen sind unter diesem Gesichtswinkel die Vorschriften hinsichtlich des Betriebs und Unterhalts von A n l a g e n der Wasserversorgung nur dann beachtlich, wenn es sich um ein \u00f6ffentliches Gew\u00e4sser handelt (E. 6). Es kann daher entgegen der Vorinstanz nicht offen bleiben, ob es hier um \u00f6ffentliches oder privates Wasser geht. Die Qualit\u00e4t des Trinkwassers ist nach den Laborberichten als einwandfrei zu beurteilen (E. 7.1). Die vorliegende Aktenlage l\u00e4sst keine Aussage zu, ob die Abflussmenge eines \u00f6ffentlichen Gew\u00e4ssers (vgl. E. 5.1) erreicht wird; es ist daher auch nicht hinreichend gekl\u00e4rt, ob lediglich die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung bez\u00fcglich Trinkwasserqualit\u00e4t oder auch jene bez\u00fcglich Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen anwendbar sind. R\u00fcckweisung an den Regierungsrat zur erg\u00e4nzenden Untersuchung (E. 7.2); Hinweise auf das weitere Vorgehen (E. 7.2.1-3). Teilweise Gutheissung. Kostenfolgen. DieVoraussetzungen f\u00fcr die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung sind nicht erf\u00fcllt (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:44", "Checksum": "f7e84f5579d38d281d8e09d2403f345e"}