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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00173
Entscheid
der 3. Kammer
vom 11. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfallentsorgung,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A ist Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 01 in
Zürich, in welcher sich mehrere Wohneinheiten befinden. Das Erdgeschoss sowie
Räume im Keller und der Hinterhof sind an einen Gewerbebetrieb, die B AG,
vermietet. Am 31. Oktober 2005 unterbreitete Entsorgung und Recycling
Zürich (ERZ) A einen Standortvorschlag für die Platzierung eines Kehrichtcontainers
im Hinterhof. In der Folge richtete A mehrere Gesuche an das Tiefbauamt der
Stadt Zürich für die Benützung öffentlichen Grunds zu diesem Zweck, da der Mieter
mit der Platzierung des Containers im Hinterhof nicht einverstanden sei. Die Gesuche
wurden allesamt abgelehnt. Schliesslich wurde A mit Verfügung des Tiefbau- und
Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom 23. Oktober 2006 unter
Androhung von Verzeigung und Ersatzvornahme verpflichtet, innert neun Monaten
einen Standort für einen Züri-Sack-Container mit 770 Liter Inhalt (1.7 m2)
auf seiner Liegenschaft zur Verfügung zu stellen, unter Auferlegung von
Verfahrenskosten über Fr. 1'037.-. Dagegen erhob A am 20. November
2006 Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich.
B.
Am 10. Mai 2007 widerrief das Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement die Verfügung vom 23. Oktober 2006, nachdem sich
ergeben hatte, dass die Verfahrenskosten nicht angemessen waren. Am 7. Juni
2007 erging erneut eine Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements, mit
welcher A unter entsprechenden Androhungen verpflichtet wurde, auf seiner
Liegenschaft einen Standort für einen Container zur Verfügung zu stellen, unter
Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 437.-. In den Erwägungen
wurde zudem festgehalten, neben dem von der Dienstabteilung ERZ vorgeschlagenen
Standort sei auch die vom Eigentümer vorgeschlagene Möglichkeit der Benutzung
der Nische eines nicht mehr benutzten Hauseingangs auf der Strassenseite
realisierbar.
II.
A gelangte mit
Einsprache vom 5. Juli 2007 an den Stadtrat von Zürich und verlangte die
Aufhebung der Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements vom
7. Juni 2007. Er verwies primär auf das Mietverhältnis im Zusammenhang mit
dem Hinterhof, was die dortige Platzierung des Containers verunmögliche.
Betreffend die Platzierung im unbenützten Eingang machte er auf
feuerpolizeiliche Vorschriften, die nicht eingehalten werden könnten,
aufmerksam (deswegen konnte diesem Vorschlag denn auch nicht entsprochen
werden). Der Stadtrat wies die Einsprache am 29. August 2007 ab, da die
Liegenschaft an der L-Strasse hinter dem Gebäude über genügend Privatgrund
verfüge, um die für den Container erforderliche Standortfläche bereitzustellen.
Daran ändere auch die zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Mieter nichts.
III.
Gegen den Beschluss
des Stadtrats vom 29. August 2007 erhob A beim Bezirksrat Zürich am 11. Oktober
2007 Rekurs und beantragte, es sei die Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
vom 7. Juni 2007 aufzuheben und es sei ihm die Benützung von 0.406 m2
öffentlichen Grundes für das Aufstellen eines Züri-Sack-Kunststoffcontainers
mit 770 Liter Inhalt durch das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement zu erlauben.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. März 2008 ab.
IV.
A reichte gegen den
Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 27. März 2008 am 25. April 2008
rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung
der Verfügung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich vom
7. Juni 2007 und gleichzeitig die Erlaubnis durch das Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement zur Benützung von 0.383 m2 öffentlichen Grundes
für das Aufstellen eines Züri-Sack-Kunststoffcontainers mit 770 Liter Inhalt.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 beantragte die Stadt Zürich die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 9. Mai
2008 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht
in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz/USG)
überlässt den Vollzug des Gesetzes den Kantonen (Art. 36 f.; siehe auch Art. 46
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Darunter fällt auch
die Abfallentsorgung. Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994 (Abfallgesetz/AbfallG) regeln
die Gemeinden das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten Sammlung
bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle sowie die Gebühren
in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedarf.
Am 15. September 2004 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich die Verordnung
für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich (VAZ), welche durch die
Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt wurde. Nach Art. 7
Abs. 2 VAZ darf Kehricht aus Haushalten und Betrieben nur in Züri-Säcken
und in den dafür von ERZ zur Verfügung gestellten Containern oder
Unterflurcontainern für Züri-Säcke bereitgestellt werden. Die benötigten
Züri-Sack-Container und Betriebscontainer werden den Eigentümerinnen und
Eigentümern von Liegenschaften sowie den Betrieben, mit einem elektronischen
Identifikationssystem versehen, leihweise von ERZ zur Verfügung gestellt (Art. 12
Abs. 2 VAZ). Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften sind
verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von
Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern
für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen. Für notwendige Anordnungen ist
ERZ zuständig. Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften können einen
gemeinsamen Standort vereinbaren (Art. 13 Abs. 1 VAZ). Ist das
Platzieren von Containern oder der Einbau von Unterflurcontainern auf privatem
Grund nicht möglich oder nicht zweckmässig, errichtet ERZ für solche Liegenschaften
Kehrichtsammelstellen auf öffentlichem Grund und ordnet deren Benutzung für die
betreffenden Liegenschaften an. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der
zuständigen Behörde für die Benutzung des öffentlichen Grundes (Art. 13 Abs. 2
VAZ).
2.2 Die
Verpflichtung zur Platzierung eines Containers auf privatem Grund tangiert die
Eigentumsgarantie. Ein staatlicher Eingriff, der zu einer Beschränkung der
durch die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV geschützten Rechte führt,
ist nur dann mit der Bestandesgarantie vereinbar, wenn er auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruht, ein ausreichendes öffentliches Interesse gegeben
ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 36 Abs. 1-3
BV; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
A., Zürich 2006, Rz. 2054 ff.).
2.3 Art. 6
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hält ausdrücklich fest, dass die Kantone
in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Bund die Materie
nicht abschliessend geregelt hat, dass an den Bestimmungen ein schützenswertes
öffentliches Interesse besteht und dass sie nicht gegen Sinn und Geist des
Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht vereiteln (BGE 131 I 333 E. 2.1
mit Hinweisen = Pra 95/2006 Nr. 75). In Bezug auf die in Art. 19 des Obligationenrechts
(OR) festgeschriebene Vertragsfreiheit ist festzuhalten, dass diese durch den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geschützt ist, sich aber
auch von der Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie ableitet. Die Klage
wegen Verletzung der Vertragsfreiheit hat also keine eigenständige Bedeutung.
Im Weiteren sind dem von Art. 19 OR aufgestellten Grundsatz der
Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Es ist nicht auszuschliessen, dass aus
öffentlichrechtlichen Vorschriften resultierende Einschränkungen der
Vertragsfreiheit hingenommen werden müssen, ohne dass dadurch schon Bundesrecht
verletzt würde (dazu BGE 131 I 333 E. 2.3 = Pra 95/2006 Nr. 75, BGE
113 Ia 126 E. 8c = Pra 77/1988 Nr. 157).
Im Folgenden ist abzuklären, ob die Voraussetzungen
erfüllt sind, um den Beschwerdeführer zur Platzierung des Containers auf dem
Hinterhof zu verpflichten bzw. inwieweit der Mietvertrag dem entgegenstehen
könnte.
3.
3.1 Im
angefochtenen Entscheid des Bezirksrats ist festgehalten, der Standort des
Containers im Hinterhof der Liegenschaft L-Strasse 01 sei zweckmässig und könne
ohne bauliche Massnahmen realisiert werden. Der Eingriff in die
Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers sei ohne weiteres als verhältnismässig
einzustufen. Ein 770 Liter-Container beanspruche lediglich 1.7 m2
Stellfläche, weshalb nicht von gewichtigen Konsequenzen für das Mietverhältnis
auszugehen sei
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Mieter die
Platzierung des Containers im Hinterhof ablehne, da er den Grundstückteil für
das Parkieren von sechs Autos und das Auf- und Abladen von Material benötige.
Im Mietvertrag sei die Benützung des fraglichen Grundstückteils für das Parkieren
von fünf Fahrzeugen vorgesehen. Ein sechster Parkplatz erstrecke sich über drei
Parzellen und werde von den jeweiligen Eigentümern und Mietern gestaffelt
benützt. Für den Mieter des Gewerbebetriebs sei dieser sechste Parkplatz
äusserst wichtig, da sonst morgens beim Aufladen der Fahrzeuge mit Material
nicht genug Platz vorhanden wäre. Aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse
sei eine Platzierung des Containers zusätzlich zu den bisher zur Verfügung
stehenden Parkplätzen nicht möglich. Zu beachten sei auch, dass der
Flächenbedarf für den Container 1.707 m2 betrage. Es sei somit
unvermeidbar, dass bei der Aufstellung des Containers ein Parkplatz aufgehoben
werden müsste, was keineswegs eine nur geringfügige Einschränkung sei, da dies
sicherlich auch ein Grund für eine Mietzinsreduktion wäre. Demnach sei die
Aufstellung des Containers im Hinterhof nicht verhältnismässig, weshalb die
Bedingungen gemäss Art. 13 Abs. 2 VAZ erfüllt seien. Auf der
strassenseitigen Front des Hauses gehöre ein schmaler Streifen zur Parzelle des
Hauses L-Strasse 01. Werde der Container dort aufgestellt, werde lediglich eine
Fläche von 0.383 m2 öffentlichen Grundes benötigt.
Der Stadtrat verweist auf die Praxis von ERZ, wonach
vorerst im Sinn von Art. 13 Abs. 1 VAZ abgeklärt werde, welche
Containergrösse für die Liegenschaft eines pflichtigen Liegenschaftseigentümers
angemessen sei. Danach werde im Rahmen der Zweckmässigkeit nach Art. 13 Abs. 2
VAZ überprüft, ob auf dem in Frage kommenden Privatgrund objektiv genügend
Platz für einen Container-Standort vorhanden sei und mit welchem Aufwand ein
solcher allenfalls errichtet werden könne. Aufgrund dieser Eckdaten werde dem
Pflichtigen ein Standortvorschlag unterbreitet, von dem er jedoch keinen
Gebrauch machen müsse. Sei er damit nicht einverstanden, so entbinde ihn dies
aber weder von seiner gesetzlichen Pflicht, einen Container-Standort auf seinem
Grundstück zur Verfügung zu stellen, noch sei er berechtigt, einen weiteren
Standortvorschlag zu verlangen. Wo und auf welche Weise ein
Liegenschaftseigentümer den Container-Standplatz errichte, sei letztlich seine
Sache. Die Liegenschaft an der L-Strasse 01 verfüge hinter dem Gebäude objektiv
über genügend freien Privatgrund, um die für den Container erforderliche
Standortfläche bereitzustellen, weshalb die Inanspruchnahme öffentlichen Grunds
ausgeschlossen bleibe. Unbeachtlich sei, ob der in Anspruch zu nehmende
Privatgrund als Gewerbe- oder Parkplatz vergeben sei. Zudem sei die Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach das Stellen des Containers zu einer
Parkplatzaufhebung – verbunden mit einer Mietzinsreduktion – führe, kaum
nachvollziehbar und haltlos.
3.2 Art. 13
Abs. 1 VAZ, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften
verpflichtet sind, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von
Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern
für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen, bildet unstreitig eine genügende
gesetzliche Grundlage für die dadurch bewirkte Beschränkung der durch die
Eigentumsgarantie geschützten Rechte. Ebenso ist unbestritten, dass diese
Regelung zwecks einer effizienten, hygienischen und die Passanten möglichst
wenig beeinträchtigenden Abfallentsorgung im öffentlichen Interesse ist.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bereitstellung
eines Standorts auf seinem Grundstück bzw. im Hinterhof als verhältnismässig
eingestuft werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV). Dies setzt voraus, dass
die Verpflichtung das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels
ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks
erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis
besteht (Bernhard Ehrenzeller etc. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 N. 22 ff., vgl.
auch BGE 131 V 107 E. 3.4.1).
Die vom Beschwerdeführer im eingereichten Plan dargelegte
Parkplatzsituation für sechs Autos ist nur schwer realisierbar. So führt er
selber aus, der Plan stelle einen theoretischen Bestfall dar. In Wirklichkeit
sei es unmöglich, dass die Fahrzeuge zentimetergenau parkiert würden. Der
Mietvertrag ist denn auch nur auf fünf und nicht auf sechs Fahrzeuge ausgelegt.
Entsprechend befindet sich das sechste im Plan eingezeichnete Auto (Fahrzeug F)
nur zu einem geringen Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und zum
weitaus grösseren Teil auf den Nachbargrundstücken. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
bezüglich der Beschränkung des Privateigentums ist aber nur entscheidend, inwieweit
die ordentliche Nutzung des zur Liegenschaft L-Strasse 01 gehörenden Hinterhofs
durch die Platzierung des Containers tangiert wird, bilden doch die
Nachbargrundstücke nicht weiter Beschwerdegegenstand. Objektiv betrachtet ist
der Hinterhof der Liegenschaft L-Strasse 01 jedoch höchstens für das
Abstellen von fünf Fahrzeugen geeignet, was sich auch aus dem Mietvertrag
ergibt. Eine bestimmungsgemässe Nutzung bzw. Beparkung mit fünf Fahrzeugen
bleibt aber auch bei einer Platzierung des Containers ohne weiteres möglich,
weshalb die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bereitstellung eines
Standorts für den Container auf seiner Liegenschaft als verhältnismässig zu
qualifizieren ist. Daran ändert auch nichts, dass das Abstellen des Containers
an der Frontseite des Gebäudes bei der Strasse lediglich die Benützung von
0.383 m2 öffentlichen
Grundes beanspruchen würde, weil dort noch ein schmaler Landstreifen zur
Liegenschaft des Beschwerdeführers gehört. So oder so wäre ein ungestörter
Durchgang für die Öffentlichkeit – dazu gehört beispielsweise auch der
Strassenunterhaltsdienst – nicht mehr gegeben. Es entspricht denn auch dem
klaren Ziel des Gesetzgebers, die Container wenn immer möglich auf privatem
Grund zu platzieren, wie sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 13 VAZ
ergibt und was zweifellos im öffentlichen Interesse ist. Wenn die
Beschwerdegegnerin das Platzieren des Containers an der Frontseite abgelehnt
hat, so lag dies in ihrem pflichtgemässen Ermessen, in welches hier nicht
einzugreifen ist (vgl. dazu BGE 113 Ia 126 E. 7 = Pra 77/1998 Nr. 157).
Nachdem der Mietvertrag das Parken von fünf Autos
vorsieht, ist kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge Wegfalls
des sechsten Parkplatzes, welcher ohnehin zum grössten Teil auf den
Nachbargrundstücken liegt, eine Mietzinsreduktion in Kauf zu nehmen hätte.
Selbst wenn dem nicht so wäre, änderte dies nichts am Ergebnis, überwiegt doch
das öffentliche Interesse am Fernhalten des Containers vom öffentlichen Grund gegenüber
den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch kann es nicht angehen, den
Eigentümer einer vermieteten Liegenschaft von der Verpflichtung zum
Bereitstellen eines Container-Standortes mit der Begründung zu entbinden, die
Grundstückfläche sei bereits vermietet. Entsprechend hat das Bundesgericht im
Zusammenhang mit Gegenständen, welche zum Verwaltungsvermögen gehören, festgehalten,
deren Zweckbestimmung dürfe durch die Anwendung von Zivilrecht nicht
beeinträchtigt werden; das Gemeinwesen solle nicht durch zivilrechtliche
Abwehransprüche in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert werden (BGE
132 III 49 E. 2.3, mit Hinweisen). Dasselbe hat auch für die von ERZ den
Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften leihweise zur Verfügung
gestellten Container zu gelten. Es liegt letztlich am Eigentümer,
allgemeingültige öffentlichrechtliche Auflagen, welche seine vermieteten
Liegenschaften betreffen, einzuhalten bzw. mit seinen Mietern entsprechende
Regelungen zu treffen. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer bzw. der B AG auch
unbenommen, mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke über einen gemeinsamen
Container-Standort im Sinn von Art. 13 Abs. 1 letzter Satz VAZ zu
diskutieren. An dieser Stelle braucht die Stellung bzw. Einflussmöglichkeit des
Beschwerdeführers innerhalb der B AG nicht näher abgeklärt zu werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Die
Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines
Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von
vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt,
wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (§ 17
Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17
N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …