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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2008.00174
Entscheid
des Einzelrichters
vom 1. September 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1957, wurde ab Juli 2002 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 6. Mai 2004 heiratete sie B.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit des Ehemanns, wurde das Ehepaar ab Sommer 2005
nur noch ergänzend unterstützt.
B. Am 31. Mai
2007 ging bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ein anonymes Schreiben in
spanischer Sprache ein. Darin wird A vorgeworfen, dass sie ihre Wohnung
"zu einem illegalen Bordell und zu einem Treffpunkt für Männer" umgewandelt
habe. Sie gebe im Tagblatt Anzeigen auf und empfange Männer für erotische
Massagen. Ihr Ehemann habe ihr zudem Fr. 50'000.- für die Heirat bezahlt,
damit er eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalte. Der Informant
vermutete schliesslich auch, dass sie mit Drogen handle. Die Sozialen Dienste
konfrontierten am 25. Juni 2007 A anlässlich eines Gespräches mit den
gegen sie erhobenen Vorwürfen. Sie bestritt im Gespräch und zusätzlich in einer
schriftlichen Stellungnahme vom 29. Juni 2007 alles. Immerhin räumte sie
im Gespräch ein, dass sie mit Kolleginnen den Versuch unternommen habe,
Entspannungsmassagen anzubieten. Mangels Kundschaft und da kein geeigneter Raum
gefunden werden konnte, habe sie die Idee jedoch nicht umsetzen können. Am 13. Juli
2007 beauftragen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich das Inspektorat des
Sozialdepartements mit der Ermittlung, ob A nicht deklariertes Einkommen oder
Nebeneinkünfte generiere. Das Inspektorat erstattete am 13. September 2007
Bericht und empfahl aufgrund der Ermittlungen, Strafanzeige gegen A zu erstatten
und die Sozialhilfeleistungen per sofort einzustellen.
C. Die
Einzelfallkommission beschloss daraufhin am 4. Oktober 2007, dass die
Unterstützungsleistungen für A per 30. September 2007 eingestellt würden.
Sie werde verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. September
2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 84'402.70 den
Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Eine dagegen gerichtete Einsprache
hiess die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach:
Einspracheinstanz) am 10. Dezember 2007 teilweise gut. Sie entschied, dass
A alleine Fr. 6'061.50 zurückzuerstatten habe sowie solidarisch mit ihrem
Ehemann, B, Fr. 67'942.70. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B am 17. Januar
2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragten im Wesentlichen, dass von
der Rückforderung der bisher geleisteten wirtschaftlichen Hilfe abzusehen und
dass ihnen weiterhin wirtschaftliche Hilfe zu leisten sei. Der Bezirksrat hiess
den Rekurs am 20. März 2008 teilweise gut. Die Verfügung der Einzelfallkommission
sowie der Entscheid der Einspracheinstanz wurden aufgehoben und die Sache zur
genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die
Sozialbehörde zurückgewiesen.
III.
Dagegen erhob die Stadt Zürich am 24. April 2008
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass in Bezug auf die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen der Rekursentscheid aufzuheben sei und
die Entscheide der Einzelfallkommission und der Einspracheinstanz diesbezüglich
zu bestätigen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerschaft. Am 25. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin
Auszüge aus den Alpha-Daten des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich und am 16. Mai
2008 drei Auszüge der Ausgleichskasse der SVA Zürich ein.
Der Bezirksrat verzichtete am 27. Mai 2008 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte am 9. Juni 2008
Abweisung der Beschwerde; zudem sei ihr für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person von RA C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli
2008 einen Polizeibericht ein. Das Verwaltungsgericht stellte diesen mit
Verfügung vom 28. Juli 2008 der Beschwerdegegnerschaft zu und setzte ihr Frist
zur Stellungnahme an; gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. In der Stellungnahme vom 20. August
2008 hielt die Beschwerdegegnerschaft an ihren Anträgen fest und ersuchte das
Verwaltungsgericht, seinen Entscheid über die Nichtgewährung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Näher zu
prüfen ist jedoch, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG
anfechtbar ist.
Obschon Rückweisungsentscheide nur das Verfahren vor einer
bestimmten Instanz abschliessen, hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die
Möglichkeit des Weiterzugs solcher Entscheide an die Voraussetzungen von § 19
Abs. 2 bzw. von § 48 Abs. 2 VRG zu binden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 57, § 48 N. 16). Verlangt wird
immerhin, dass die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht
(RB 2005 Nr. 82, 2000 Nr. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Würde nämlich dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, bliebe es
bezüglich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe bei ihrem Beschluss, ohne
dass sie zu weiteren Abklärungen verpflichtet würde.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die
Beschwerdeführerin ficht den Rekursentscheid des Bezirksrates ausdrücklich nur
hinsichtlich der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an. Diese betrug
monatlich Fr. 855.40. Unter Berücksichtigung der Praxis des
Verwaltungsgerichts, wonach periodische Leistungen auf ein Jahr hochzurechnen
sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-.
Demnach ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
3.
3.1 Der
Bezirksrat führte aus, dass der Ermittlungsbericht des Inspektorats der
Sozialen Dienste vom 13. September 2007 den Verdacht wecke, dass die
Beschwerdegegnerin 1 nicht deklarierte Einkünfte erziele. Diese Vermutungen
würden durch die Abklärungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend
erhärtet. Die berechtigten Zweifel am Bestehen einer Notlage würden nicht für
die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe genügen, vielmehr seien
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerschaft zur selbständigen
Finanzierung ihres Lebensunterhaltes lediglich auf ein äusserst geringfügiges
zusätzliches Einkommen von Fr. 255.40 pro Monat (wirtschaftliche Hilfe in
der Höhe von Fr. 855.40 abzüglich des Einkommensfreibetrages von Fr. 600.-)
angewiesen sei. Sowohl der Bezirksrat als auch die Beschwerdegegnerschaft
würden einräumen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Massagen ein
Einkommen erziele. Diese Einnahmen seien jedoch nie deklariert worden, weshalb sie
ihren Pflichten gemäss § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1 SHV
nicht nachgekommen sei. Die wirtschaftliche Notlage der Beschwerdegegnerschaft
sei damit nicht ausgewiesen, weshalb die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
zu Recht erfolgt sei.
3.3 Die
Beschwerdegegnerschaft führt in der Beschwerdeantwort aus, dass der Verdacht,
die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht deklarierte Einkünfte erzielt, nicht
erstellt sei. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, unabhängig von der
Vornahme weiterer Abklärungen die wirtschaftliche Hilfe einzustellen, werde
darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Oktober 2007 keine
Unterstützungsleistungen mehr ergangen seien. In der Stellungnahme vom 20. August
2008 führt die Beschwerdegegnerschaft zudem aus, dass die Beschwerdeführerin
weitere Abklärungen vorgenommen habe. Dies zeige, dass der Entscheid des Bezirksrats
rechtmässig sei. Die im nachgereichten Polizeibericht vorgeworfenen Umstände
seien aufgrund des Ermittlungsberichts der Inspektoren der Sozialen Diensten
dem Bezirksrat bereits bekannt gewesen, dennoch habe er die Beschwerdeführerin
verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dieser Pflicht sei die
Beschwerdeführerin alleine durch das Einholen des Polizeiberichts nicht
genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreite im Übrigen, dass sie
jemals irgendeinen nennenswerten Gewinn erzielt habe, vielmehr sei die
Beschwerdegegnerschaft nach wie vor dringend auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.
4.
4.1 Im
vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die
wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung einstellen durfte oder ob sie
durch den Bezirksrat zu Recht verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu
treffen. Die Beschwerdeführerin stützte sich bei der Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe im Wesentlichen auf den Ermittlungsbericht der
eingesetzten Sozialinspektoren. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin 1 dem durch das Inspektorat beauftragten Mitarbeiters auf
Nachfrage hin zwei Mal (am 31. August 2007 und am 6. September 2007)
eine Ganzkörpermassage anbot. Darüber hinaus wurde offenkundig, dass eine
weitere Person in der Wohnung der Beschwerdegegnerschaft Dienstleistungen
anbot.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Berichtes des Sozialinspektorats an der Notlage
der Beschwerdegegnerschaft zweifelte und davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin
1 nicht deklarierte Einkünfte erzielte. Wie der Bezirksrat jedoch richtig
ausführte, genügen berechtigte Zweifel am Bestehen einer Notlage weder für eine
sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne einer Sanktion nach § 24
SHG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) noch für
eine sofortige Einstellung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs
(VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00466, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Der
Bezirksrat verpflichtete demnach die Beschwerdeführerin zu Recht, weitere
Abklärungen vorzunehmen.
4.2 Obwohl die
Beschwerdeführerin den Rekursentscheid des Bezirksrat vorliegend mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht anficht, leistete sie dem Entscheid in der Sache
Folge, indem sie weitere Abklärungen vornahm. Die Beschwerdegegnerschaft
reichte am 30. April 2008 der Beschwerdeführerin Auszüge der
Ausgleichskasse der SVA Zürich ein, welche auf Selbstangaben der Beschwerdegegnerin
1 beruhen. Darin bezeichnet sie sich als Selbständigerwerbstätige und geht offensichtlich
von einem monatlichen Reineinkommen in der Höhe von Fr. 2'000.- aus.
Daneben forderte die Beschwerdeführerin ein polizeiliches Auskunftsschreiben
an. Gemäss der Stadtpolizei Zürich bediente die Beschwerdegegnerin 1 im April
2006 in ihrer Wohnung Freier. Sie habe ihre Dienstleistung auch in
Zeitungsannoncen angeboten. Bei einer Nachkontrolle vom 1. September 2007
sei dieselbe Situation angetroffen worden.
Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind diese neuen
Beweismittel im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht als
erste gerichtliche Instanz entscheidet, zu berücksichtigen (vgl. dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11 f.). Aufgrund der Auszüge der Ausgleichskasse
und der polizeilichen Auskunft, welche entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft
im Vergleich zum Ermittlungsbericht des Sozialinspektorats zusätzliche Informationen
liefert, bestehen nicht mehr bloss berechtigte Zweifel an der Notlage der
Beschwerdegegnerschaft. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin
1 ein nicht deklariertes Einkommen erzielt. Es kann von der Beschwerdeführerin
jedoch nicht verlangt werden, dass sie der Beschwerdegegnerin 1 deren Einkünfte
zahlenmässig genau nachweist, solange jene jegliches Einkommen unsubstanziiert
bestreitet und so ihrer in § 18 Abs. 1 SHG und § 28 Abs. 1
SHV verankerten Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachkommt. Berücksichtigt
man, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr erwartetes Einkommen mit Fr. 2'000.-
pro Monat deklariert, ist die Annahme, dass dieses effektiv monatlich Fr. 255.40
Fr. übersteigt, nicht rechtsverletzend. Wie die Beschwerdeführerin
zutreffend ausführt ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerschaft sich im
Oktober 2007 nicht in einer Notlage im Sinne von § 14 SHG befand.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des
Rekursentscheides des Bezirksrats Zürich vom 20. März 2008 ist wie folgt
zu ändern: "Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die in Disp.-Ziff. 2
des Entscheides der Einzelfallkommission vom 4. Oktober 2007 und in Disp.-Ziff.
2 des Entscheides der Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember
2007 der Beschwerdegegnerschaft auferlegten Rückerstattungsverpflichtungen
werden aufgehoben. Diesbezüglich wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur
genügenden Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung an die
Rekursgegnerin zurückgewiesen."
4.3 Die
Einzelfallkommission entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Diese Anordnung konnte lediglich für das Einspracheverfahren Geltung erlangen
(VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Da die
Einspracheinstanz in ihrem Einspracheentscheid dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung nicht entzog, kam der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu
(§ 25 Abs. 1 VRG). Die Verfügung, mit welcher die Beschwerdeführerin
die wirtschaftliche Hilfe eingestellt hatte, konnte demnach ab diesem Zeitpunkt
keine Wirkung entfalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 1), weshalb die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft wirtschaftliche Hilfe aus- bzw.
nachzahlen hätte müssen. Dasselbe gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Zwar
kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 VRG), dies
hat jedoch zur Folge, dass nicht nur der Rekursentscheid des Bezirksrats,
sondern auch die früher ergangenen Verwaltungsakte, welche angefochten wurden
und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, aufgeschoben werden (vgl. Thomas
Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, § 68 N. 3). Dies führt
dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht allein durch Einreichung ihrer
Beschwerde die vorläufige Durchsetzung ihrer Verfügung erlangen konnte.
Die Beschwerdegegnerschaft macht demnach zu Recht geltend,
dass die Beschwerdeführerin ihr während des laufenden Rechtsmittelverfahrens
wirtschaftliche Hilfe hätte ausrichten müssen. Der im Schreiben an die
Beschwerdegegnerschaft vom 4. Juni 2008 geäusserte gegenteilige Standpunkt
der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren
getroffenen Entscheids, wonach die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe
zu Recht eingestellt hat, erweist sich eine nachträgliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin
zur Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens
allerdings als nicht gerechtfertig, könnte sie doch die auszuzahlende
wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 26 lit. a SHG umgehend zurückfordern.
5.
Zu beurteilen bleibt schliesslich das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerschaft, mit welchem sie erneut die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verlangt. Die Gründe für die Abweisung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden ihr in
der Verfügung vom 28. Juli 2008 hinreichend dargelegt. Sie macht weder
neuen Gründe, die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sprechen würden, geltend noch legt sie dar, dass sich der diesbezüglich
entscheidrelevante Sachverhalt geändert hätte. Auf das Wiedererwägungsgesuch
ist demnach nicht einzutreten.
6.
Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen die am Verfahren
Beteiligten die Gerichtskosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder
durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht,
die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf
den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Die Beschwerdeführerin kam ihrer
Pflicht zur eingehenden Abklärung des Sachverhalts erst nach dem Rekursentscheid
des Bezirksrats nach. Dass das Verwaltungsgericht sich im vorliegenden
Verfahren mit der Sache beschäftigen musste, ist folglich wesentlich auf das
Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Demnach erscheint es
gerechtfertigt, ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen. Damit erweist sich das
Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist weder der
unterliegenden Beschwerdegegnerschaft noch der Beschwerdeführerin als primäre
Verursacherin des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerschaft
wird nicht eingetreten;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Rekursentscheides des Bezirksrats
Zürich vom 20. März 2008 wird wie folgt geändert: "Der Rekurs wird
teilweise gutgeheissen. Die in Disp.-Ziff. 2 des Entscheides der Einzelfallkommission
vom 4. Oktober 2007 und in Disp.-Ziff. 2 des Entscheides der
Einsprachinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 10. Dezember 2007 der
Beschwerdegegnerschaft auferlegten Rückerstattungsverpflichtungen werden
aufgehoben. Diesbezüglich wird die Sache im Sinn der Erwägungen zur genügenden
Feststellung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung an die Rekursgegnerin
zurückgewiesen."
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …