{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00174_2008-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207828&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "713c494b099a08ca0a72e186e9313aaa"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2008  VB.2008.00174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2008  VB.2008.00174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2008  VB.2008.00174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Die Stadt Z\u00fcrich (Beschwerdef\u00fchrerin) wehrt sich gegen einen R\u00fcckweisungsentscheid des Bezirksrats, welcher die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe aufhob und die Sache zur gen\u00fcgenden Feststellung des Sachverhalts an die Sozialbeh\u00f6rde zur\u00fcckwies. R\u00fcckweisungsentscheide sind anfechtbar, wenn die M\u00f6glichkeit einer erheblichen Verfahrensverk\u00fcrzung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Berechtigte Zweifel am Bestehen einer Notlage gen\u00fcgen weder f\u00fcr eine sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne einer Sanktion nach \u00a7 24 SHG (in der Fassung vom 4. November 2002) noch f\u00fcr eine sofortige Einstellung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Verf\u00fcgungen (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin nahm nach ergangenem Rekursentscheid weitere Abkl\u00e4rungen vor. Diese neuen Beweismittel sind gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 1 VRG vorliegend zu ber\u00fccksichtigen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein nicht deklariertes Einkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerschaft befand sich somit im Oktober 2007 nicht in einer Notlage (E. 4.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re verpflichtet gewesen, w\u00e4hrend des laufenden Rechtsmittelverfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Eine Verpflichtung zur nachtr\u00e4glichen Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe erscheint jedoch als nicht gerechtfertigt, da diese umgehend zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnte (E 4.3).  Nichteintreten auf das Wiedererw\u00e4gungsgesuch bez\u00fcglich der Gew\u00e4hrung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdef\u00fchrerin als prim\u00e4re Verursacherin des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:49:12", "Checksum": "f2f664c438873576b76dd1c641ade681"}