|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2008.00187
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Standort für Abfallcontainer, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 verpflichtete der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die A AG als Eigentümerin der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich dazu, innert 9 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung auf ihrer Liegenschaft den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1.7 m2) zur Verfügung zu stellen. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 29. August 2007 ab. II. Mit Rekurs vom 10. Oktober 2007 focht die A AG den Entscheid des Stadtrates von Zürich beim Bezirksrat Zürich an. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 3. April 2008 teilweise gut und änderte die Verfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements insofern ab, als die Grundeigentümerin den Platz für zwei 240-Liter-Container anstatt eines 770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen habe. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab. III. Gegen den Bezirksratsbeschluss erhob die A AG mit Eingabe vom 29. April 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. IV. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 9. Mai 2008 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2008 beantragte der Stadtrat von Zürich, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze übergeordnetes Recht, sei willkürlich und greife in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Die Verpflichtung eines Grundeigentümers, auf seiner Liegenschaft einen Platz für das Aufstellen eines Abfallcontainers zur Verfügung zu stellen, führt zu einer Eigentumsbeschränkung. Dies ist nur gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage zulässig (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Sodann muss die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse gedeckt (Art. 36 Abs. 2 BV) und zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, Art. 13 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004 (VAZ) stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für die strittige Eigentumsbeschränkung dar. Nach § 249 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) seien Abstellplätze für das Abfuhrgut in geeigneter Grösse ausserhalb des Strassengebiets nur bei Neubauten und wesentlichen Umbauten oder Zweckänderungen zu schaffen, und dies auch nur dort, wo die Verhältnisse es gestatten würden. Ohne dass eine der genannten Änderungen geplant sei, könne die Schaffung solcher Plätze nicht verlangt werden. 3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus § 249 Abs. 1 PBG nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, dass die Abfallwirtschaft im Gesetz über die Abfallwirtschaft vom 25. September 1994 (Abfallgesetz) geregelt ist. Nach § 35 Abs. 1 Abfallgesetz haben die Gemeinden das Sammelwesen zu regeln. Dies erfordert insbesondere auch Regelungen darüber, wie die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgen soll. Die Stadt Zürich ist dieser Aufgabe mit Erlass der VAZ nachgekommen. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 41 lit. l der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 vom Gemeinderat erlassen und von der Baudirektion des Kantons Zürich am 9. Dezember 2004 genehmigt. Bei der VAZ handelt es sich somit um einen kommunalen Erlass, der einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden kann (BGE 120 Ia 265 E. 2a). Da Art. 13 Abs. 1 VAZ Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, auf ihrem Grundstück einen Standort für das Platzieren von Containern oder den erforderlichen Platz für den Einbau von Unterflurcontainern für den Eigenbedarf zur Verfügung zu stellen, besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Eigentumsbeschränkung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass an der Eigentumsbeschränkung ein öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber bestreitet sie deren Verhältnismässigkeit. Sie behauptet, die Erstellung eines Containerstandortes bei der Treppe angrenzend an die L-Strasse würde dazu führen, dass die Treppe lediglich noch eine Breite von 66 cm aufwiese. Selbst wenn auf Zusehen hin lediglich zwei mittlere Container bereit gestellt werden müssten, würde der Durchgang nur 78 cm breit sein. Damit sei zu wenig Raum vorhanden, um selbst einen kleinen Rasenmäher in den Vorgartenbereich zu transportieren. Auch der Abtransport von anfallendem Grüngut über einen derart schmalen Zugang sei absolut untauglich und unzweckmässig. Das für Fusswege geforderte Mass von 1 m wäre massiv unterschritten. Hinzu komme, dass die Zugänglichkeit zur Liegenschaft L-Strasse 01 stark eingeschränkt und die Sicherheit der Bewohner im Falle eines Notfalleinsatzes massiv verschlechtert würde. 4.2 Beim von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Standort befindet sich eine Treppe. Diese dient allein als Zugang zu einem schmalen Vorgarten entlang der L-Strasse. Nachdem die Vorinstanz entschieden hat, dass ein Containerplatz für zwei 240-Liter-Container anstatt eines 770-Liter-Containers zur Verfügung zu stellen sei und dies von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten wurde, würde bei der Realisierung des Containerplatzes an dieser Stelle der verbleibende Treppenaufgang unbestrittenermassen eine Breite von 78 cm aufweisen. Dies genügt, um über diese Treppe einen Rasenmäher transportieren zu können, weisen doch kleinere Rasenmäher deutlich geringere Breiten auf. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung, der Abtransport des anfallenden Grüngutes über einen derart schmalen Zugang sei untauglich. Selbst wenn ausnahmsweise grössere Gegenstände über diese Treppe geführt werden sollten, würde dies durch den Containerplatz nicht verunmöglicht. Es wäre in solchen Fällen möglich, die beiden Container kurz zur Seite zu stellen, so dass der Durchgang in der heutigen Breite zur Verfügung stehen würde. Da die Treppe heute allein als Zugang zum schmalen Vorgartenbereich dient, wird auch die Zugänglichkeit zur Liegenschaft nicht beeinträchtigt. Auch Notfalleinsätze wären durch die Schaffung des Containerplatzes an dieser Stelle nicht erschwert. 4.3 Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet. Sollte die Beschwerdeführerin den Zugang als zu eng betrachten, stünde es ihr frei, die Treppe zu Lasten des Vorgartens zu verlegen. Hinzuweisen ist an dieser Stelle sodann darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, den Containerplatz an der vorgeschlagenen Stelle zu errichten. Aus den von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin weitere Standorte denkbar wären. Nachdem aber bereits der vorgeschlagene Standort zumutbar ist, musste die Beschwerdeführerin nicht zu einer Stellungnahme zu weiteren Möglichkeiten zur Schaffung eines Containerplatzes auf ihrem Grundstück eingeladen werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nach Art. 13 Abs. 2 VAZ sei eine Kehrichtsammelstelle auf öffentlichem Grund zu errichten, wenn dies auf privatem Grund unmöglich oder unzweckmässig erscheine. Sie habe sodann Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Grundeigentümern. Es sei bereits im Rekurs erwähnt worden, dass an der M-Strasse das Abstellen von Containern auf öffentlichem Grund ohne weiteres gestattet worden sei. Auch an der N-Strasse bei den Häusern Nrn. 02 und 03 befänden sich Container auf öffentlichem Grund. Aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung hätte bei ihr derselbe Massstab angewandt und die Unzweckmässigkeit bejaht werden müssen. 5.2 Das Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vor. Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine Ausnahme besteht dann, wenn eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben. In solchen Ausnahmefällen können Private verlangen, dass auch ihnen die widerrechtliche Begünstigung gewährt werde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 518, mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort denn auch darauf hin, dass bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Standorten keine Bewilligung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VAZ erteilt worden sei. Bereits in der Rekursantwort wies sie zutreffend darauf hin, dass es sich allenfalls um Angelegenheiten handle, welche gestützt auf Art. 27 VAZ vom Kontrolldienst zu ahnden wären. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin dem annehmen wird. Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Zusatzaufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |