{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00203_04-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209159&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1f6bcee01fca0f9fdf118a266cdc841"}, "Num": [" VB.2008.00203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.04.1  VB.2008.00203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.04.1  VB.2008.00203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.04.1  VB.2008.00203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau und Umnutzung einer Galerie mit Caf\u00e9 und Gartenwirtschaft.  Bei der Beurteilung der Immissionen ist davon auszugehen, dass die betroffenen Nachbarn nicht verpflichtet sind, selber Massnahmen zur L\u00e4rmabwehr zu treffen. Etwas Anderes gilt nur, wenn eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen werden muss, wie z.B. im Hinblick auf Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG oder bei einer Sanierung (E. 5.3). Der Umstand, dass der projektierte Restaurationsbetrieb allenfalls manchen Quartierbewohnern dienlich w\u00e4re, begr\u00fcndet noch kein \u00f6ffentliches Interesse an dessen Errichtung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Eine Ausnahmesituation, wie sie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als Grund f\u00fcr Erleichterungen in Betracht zog, liegt hier nicht vor (E. 6.4). In Anbetracht der ruhigen Wohnlage, den \u00e4usserst kleinr\u00e4umigen Verh\u00e4ltnissen, der wenig schalld\u00e4mmenden Bauweise und der Nutzung der betroffenen R\u00e4ume erscheint der bewilligte Betrieb des Caf\u00e9s und der Gartenwirtschaft, erg\u00e4nzt durch die Korrekturen der Vorinstanz, f\u00fcr die Nachbarn nicht zumutbar (E. 8). Das Ruhebed\u00fcrfnis der Bev\u00f6lkerung ist an Sonntagen anerkanntermassen h\u00f6her. Es spricht grunds\u00e4tzlich nichts dagegen, dies auch bei der Beurteilung der zul\u00e4ssigen Immissionen zu ber\u00fccksichtigen. Ein Betriebsverbot an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen tr\u00e4gt hier zur Verminderung der \u00fcberm\u00e4ssigen L\u00e4rmbelastung der Nachbarn bei (E. 9.1). Der Betrieb von Caf\u00e9 und Gartenwirtschaft wird auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr begrenzt (E. 9.7) und w\u00e4hrend des Betriebs ist keine Musik gestattet (E. 9.5). Weitere Einschr\u00e4nkungen wie z.B. der Erlass eines Rauchverbots (E. 9.3), bauliche Massnahmen (E. 9.4) oder die Verpflichtung zum dauerhaften Schliessen der Fenster (E. 9.6) erscheinen derzeit nicht zweckm\u00e4ssig; sie bleiben jedoch f\u00fcr den Fall, dass sich der Betrieb f\u00fcr die Nachbarschaft als zu st\u00f6rend erweist, ausdr\u00fccklich vorbehalten (E. 9.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:07", "Checksum": "ab2b706e92ce4b875e5344e55dbeaf62"}