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Geschäftsnummer: VB.2008.00206  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Teilnahme an Arbeitsprogramm

Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und deren Einstellung (E. 2).
Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig mehrfach schriftlich angedroht, dass die Nichtbefolgung der Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, die Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe (E. 4.2). Die Auflage kann trotz unbenutzt abgelaufener Einsprachefrist auf ihre Recht- bzw. Verhältnismässigkeit hin überprüft werden (E. 4.3). Sie war verhältnismässig, da damals noch nicht feststand, ob der Beschwerdeführer in dem Unternehmen, in dem er ein Praktikum absolvierte, eine Lehre werde machen können. Die Teilnahme am Programm hätte eine bessere Entlöhnung zur Folge gehabt und auch eine IV-Abklärung erlaubt; sie wäre im Übrigen einem Lehrantritt bei dem vom Beschwerdeführer bevorzugten Unternehmen nicht entgegengestanden (E. 4.5).
Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5).

Abweisung soweit Eintreten
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ARBEITSPROGRAMM
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
EINSTELLUNG
LEHRE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00206

 

 

 

Entscheid

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 1. Juli 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Stadt R,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1986, welcher bis Ende Februar 2007 in einem Methadonprogramm stand, wurde mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar 2007 der Fürsorgebehörde R mitgeteilt, dass er den Abklärungsmonat "Kompass" zu absolvieren und im Anschluss daran ein Praktikum oder Projekt zu besuchen habe, das ihn bei den Vorbereitungen zum Lehrstellenantritt begleiten werde. Auch wenn er sich auf den Standpunkt stelle, ein Praktikum bei der C GmbH diene ihm direkt für den Antritt einer Lehrstelle im Sommer 2007 bei der gleichen Firma, habe er der Auflage zur Teilnahme am "Kompass" Folge zu leisten, andernfalls die Sozialhilfeunterstützung wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eingestellt würde. Selbstverständlich werde er die Lehrstelle bei der Firma C GmbH bei Vorlage eines offiziellen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigten Lehrvertrages antreten können.

Beim "Kompass" handelt es sich um ein Angebot der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte der Stadt R. Anhand der aus der Teilnahme am Programm gewonnenen Erkenntnisse werden der Sozialberatung Empfehlungen abgegeben, die eine optimierte Weichenstellung in Richtung beruflicher oder sozialer Integration der betreffenden Person ermöglichen.

A erhob am 23. Februar 2007 verspätet Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Januar 2007. Er machte geltend, dass er sich im Praktikum bei der Firma C GmbH befinde und den Beruf des Parkettlegers erlernen möchte. Derzeit werde der Lehrvertrag ausgearbeitet. Die Sozialberatung der Stadt R trat am 2. März 2007 nicht auf die Einsprache ein und beharrte auf seiner Teilnahme am Angebot "Kompass".

B. Die Fürsorgebehörde der Stadt R stellte mit Abschlussentscheid vom 16. März 2007 die Unterstützung per 31. März 2007 ein. Obwohl A vorgängig mündlich mitgeteilt worden sei, dass ein Praktikum bei der C GmbH nicht akzeptiert und die weitere Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer Integrationsmassnahmen gebunden werde, habe er das Praktikum begonnen. Trotz klarem Hinweis auf die Folgen habe A den Abklärungsmonat im "Kompass" nicht angetreten.

C. Die Unterstützungskommission wies mit Beschluss vom 24. Mai 2007 eine Einsprache von A vom 20. April 2007 gegen den Entscheid vom 16. März 2007 ab.

D. Ebenso wies die Fürsorgebehörde der Stadt R am 27. September 2007 die Einsprache von A vom 26. Juni 2007 ab.

II.  

A reichte am 8. November 2007 beim Bezirksrat R Rekurs gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde R vom 27. September 2007 ein. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 28. März 2008 abgewiesen. Zwischenzeitlich war die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an A per 8. November 2007 wieder aufgenommen worden.

III.  

In der Folge erhob der nun anwaltlich vertretene A am 30. April 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid vom 28. März 2008. Er beantragte die Aufhebung des Abschlussentscheids der Fürsorgebehörde der Stadt R vom 16. März 2007 und es sei ihm ab April 2007 bis und mit den 7. November 2007 wirtschaftliche Hilfe zu entrichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Stadt R beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Bezirksrat R mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2008.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verweist auf schwere persönliche Konflikte zwischen der Beschwerdegegnerin und seinem Betreuer D der Firma C GmbH, die es abzuklären gelte und was bisher unterblieben sei. Die Beschwerdegegnerin sei nämlich der C GmbH offensichtlich abgeneigt.

Im vorliegenden Verfahren ist nur zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer persönlich für den Zeitraum zwischen April 2007 und 7. November 2007 wirtschaftliche Hilfe hätte zugesprochen werden müssen bzw. inwieweit die Sozialhilfe von dessen Teilnahme am "Kompass" abhängig gemacht werden durfte. Die Beziehung der Beschwerdegegnerin zur C GmbH kann hier aber nicht untersucht werden. Zum einen beschlägt das vom Vertreter des Beschwerdeführers beanstandete Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur (ebenfalls durch ihn vertretenen) Firma C GmbH aufsichtsrechtliche Fragen, die nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Zum anderen ist die Eignung der C GmbH als Programmanbieterin für die Wiedereingliederung von Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von Dezember 2004, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Gemäss § 24 SHG (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 4. November 2002) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

2.3 Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig eingestellt werden (RB 2004 Nr. 53). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 3 f., abrufbar unter www.sozialamt.zh.ch). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen.

Grundsätzlich muss auch im Fall einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein (vgl. nunmehr auch § 24a Abs. 1 lit. c SHG, in Kraft seit dem 1. Januar 2008).

2.4 Die Anordnungen, deren Missachtung zu einer Leistungskürzung oder Leistungseinstellung führen können, knüpfen an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht an (RB 2004 Nr. 53). Zum einen hat er über seine Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist, und zwar sowohl bei Einreichung des Unterstützungsgesuchs als auch während der Dauer der Unterstützung (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von der Hilfe zu erreichen.

Die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV).

3.  

3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe im Juni 2006 mit der Firma C eine Vereinbarung abgeschlossen, welche ihn berechtigt habe, stundenweise oder halbtags bei der Arbeit mitzuwirken und in die Betriebsabläufe einzusehen. Die Vereinbarung habe auch festgehalten, dass mit ihm eine neue Vereinbarung getroffen und ein Praktikumsvertrag erstellt werde, wenn er wieder arbeitsfähig sei. Obschon die Sozialberatung dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 erklärt habe, dass sie ein solches Praktikum nicht akzeptiere und die weitere Sozialhilfe an den Besuch geeigneter städtischer Integrationsmassnahmen gebunden werde, habe er bei der Firma C GmbH mit Beginn Januar 2007 einen Praktikumsvertrag unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei mehrfach klar auf die Folgen bei Nichtteilnahme am Integrationsprogramm "Kompass" aufmerksam gemacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch dargelegt, dass sie nicht bereit sei, weitere unkontrollierbare und faktisch unbezahlte Tätigkeiten bei der Firma C GmbH zu finanzieren, die nicht im Rahmen einer regulären Ausbildung stattfänden. Der Beschwerdeführer habe weder im Zeitpunkt der verfügten Auflage zur Teilnahme am Angebot "Kompass" noch während des ganzen Rechtsmittelverfahrens glaubwürdige Unterlagen vorgelegt, dass tatsächlich ein reguläres Ausbildungsverhältnis bei der Firma C GmbH absolviert werden könne. Erst bei der erneuten Anmeldung am 8. November 2007 habe er den regulären Anlehrvertrag und die entsprechende Bewilligung der kantonalen Bildungsdirektion vorgelegt. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab Ende März 2007 bis zum 8. November 2007 erscheine daher als gerechtfertigt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Januar 2007 noch immer im Methadonprogramm gestanden zu haben. Damals habe er über einen Praktikumsvertrag bei der Firma C GmbH verfügt, der zur Vorbereitung der Anlehre als Bodenleger bei derselben Firma im Sommer 2007 gedient habe. Trotzdem habe ihn die Beschwerdegegnerin bei voller Kenntnis der Sachlage zur Teilnahme am Abklärungsangebot "Kompass" sowie den anschliessenden Besuch eines Praktikums oder Projekts zwecks Vorbereitung zum Lehrstellenantritt verpflichtet, was schlichtweg grotesk bzw. willkürlich sei. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdegegnerin höchst widersprüchlich, da sie ihn mit Leistungsentscheid vom 19. Februar 2007 verpflichtet habe, eine den Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu suchen, die vereinbarten Termine beim Work-in wahrzunehmen und an einem Integrationsprojekt teilzunehmen. All diese Auflagen habe er damals aber schon erfüllt. Auch eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte habe sich dahingehend geäussert, ihr sei absolut unverständlich, weshalb er bei dieser Ausgangslage am "Kompass" teilnehmen müsse.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 1. April 2007 bis November 2007 nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe das Methadonprogramm Ende Februar 2007 geendet. Der Beschwerdeführer sei schon vorher arbeitsfähig gewesen. Eine Teilnahme an einem Methadonprogramm sage an sich überhaupt nichts über die Arbeitsfähigkeit aus. Die Auflagen seien angemessen, erforderlich und geeignet gewesen, um den Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abzulösen. Es sei damals äusserst unklar gewesen, ob der Beschwerdeführer jemals bei der Firma C GmbH ein reguläres Ausbildungsprogramm werde eingehen können.

4.  

4.1 Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die der Auflage / Verfügung vom 18. Januar 2007 bzw. dem Einstellungsentscheid vom 31. März 2007 zugrunde liegenden Zeiträume abzustellen ist. Dass der Beschwerdeführer letzten Endes bei der C GmbH eine Anlehre beginnen konnte, ist in diesem Zusammenhang nicht weiter von Bedeutung. Dem Umstand, dass er mit der Lehre begonnen und die geforderten Unterlagen nachgereicht hat, wurde nämlich mit der Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen ab 8. November 2007 entsprechend Rechnung getragen.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der Auflage eine Einstellung der Sozialunterstützung zur Folge habe. Das Erfordernis der vorgängigen schriftlichen Androhung der Leistungseinstellung bei Nichtbefolgung der Auflage ist somit erfüllt.

Die Aufforderung zur Teilnahme am "Kompass" war zudem verständlich formuliert, sodass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Beschwerdegegnerin auf der Erfüllung der Auflage bestand. Selbst wenn eine Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte seine Teilnahme am "Kompass" als unverständlich taxiert haben sollte – in dieser Form wird dies von der Beschwerdegegnerin allerdings bestritten –, hätte eine solche Äusserung die Auflage selbstverständlich nicht aufgehoben, was dem Beschwerdeführer klar sein musste.

Ebenso wenig kann das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" gemäss Verfügung bzw. Auflage vom 18. Januar 2007 als "höchst widersprüchlich" qualifiziert werden. Daran ändert auch der Leistungsentscheid vom 19. Februar 2007 mit den darin gemachten Auflagen nichts, verweist doch dieser letztere Entscheid ausdrücklich auf die Verfügung vom 18. Januar 2007 und die Anmeldung des Beschwerdeführers zum "Projekt Kompass".

4.3 Zwar hat der Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen die Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar 2007 verpasst. Dennoch kann hier die Auflage, am "Kompass" teilnehmen zu müssen, auf deren Nichtbefolgung sich die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe stützt, auf ihre Recht- bzw. Verhältnismässigkeit hin überprüft werden.

4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Januar 2007 noch in einem Methadonprogramm stand, welches im Übrigen Ende Februar 2007 endete, belegt in keiner Weise, dass ihm deswegen eine Teilnahme am "Kompass" nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hatte denn auch am 28. Dezember 2006 einen Praktikumsvertrag bei der C GmbH mit festen Arbeitszeiten für einen Bruttolohn von Fr. 500.- monatlich unterzeichnet. Wenn er zur Absolvierung des Praktikums in der Lage war, wäre er auch zur Teilnahme am Angebot "Kompass" fähig gewesen, in welchem auf die besonderen sozialen Umstände der Teilnehmenden ebenfalls Rücksicht genommen wird.

4.5 Ob die Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, verhältnismässig war, beurteilt sich wie dargelegt aufgrund der damaligen Situation. Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Firma C GmbH eingebunden war. Er hatte bei den Arbeiten bereits mitgewirkt und wollte dort ein Praktikum machen. Er ging schon damals davon aus, dass er in dieser Firma eine Lehre werde beginnen können. Die Beschwerdegegnerin forderte dagegen für die Übergangsphase bis zum Beginn einer Lehre eine andere Lösung in Form der Teilnahme des Beschwerdeführers am Angebot "Kompass". Dies ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein reguläres Ausbildungsverhältnis bzw. eine Lehre bei der C GmbH werde aufnehmen können, stand anfangs 2007 nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügte nur über den Praktikumsvertrag. Spätestens nach Erhalt der Auflage/Verfügung vom 18. Januar 2007, aber auch des Leistungsentscheids der Fürsorgebehörde der Stadt R vom 19. Februar 2007, musste ihm klar sein, dass die Beschwerdegegnerin auf seiner Teilnahme am "Kompass" bestand. Im Rahmen der Förderung der Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und damit der Loslösung von der wirtschaftlichen Hilfe musste die Beschwerdegegnerin denn auch alle möglichen Szenarien in Betracht ziehen. Dazu gehörte auch die Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die angestrebte Lehre bei der C GmbH nicht in Angriff nehmen könnte und stattdessen eine andere Lösung gesucht werden müsste. Immerhin stand damals eine IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im Raum. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" auch fundiert geprüft würde, ob eine IV-Anmeldung eine geeignete flankierende Massnahme sein könne.

Bei den damaligen Verhältnissen war somit die dem Beschwerdeführer erteilte Auflage, am "Kompass" teilzunehmen, rechtens. Die Teilnahme am "Kompass" wäre auch dem im Raum stehenden, aber noch nicht gesicherten Lehrantritt bei der C GmbH nicht entgegengestanden. Zudem hätte die Teilnahme am "Kompass" eine weitaus bessere Entlöhnung zur Folge gehabt, als sie der Beschwerdeführer während des Praktikums bei der C GmbH erzielte, welcher Umstand ebenfalls beachtet werden durfte.

In Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, am "Kompass" teilzunehmen. Damit wären die Weichen für mehrere Optionen gestellt worden, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall hätte wählen können. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht allein auf das von ihm bevorzugte Praktikum bei der C GmbH abstellen konnte, sondern sämtliche Eventualitäten im Auge behalten musste. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 bei der C GmbH mitgeholfen. Wenn die Beschwerdegegnerin mit Auflage bzw. Verfügung vom 18. Januar 2007 die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Kompass" verlangte, ist dies umso weniger zu beanstanden, als er trotz mehrmonatigem Einsatz bei der C GmbH anfangs 2007 noch keinen offiziell genehmigten Lehrvertrag vorlegen konnte. Dies tat er unbestrittenermassen erst im Herbst 2007.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG einen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrens- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und sich in einem solchen vertreten zu lassen.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mehrfach unmissverständlich zur Teilnahme am "Kompass" aufgefordert, unter entsprechender Androhung der Einstellung der Sozialhilfe bei Nichtbefolgung. Die Auflage war unter den gegebenen Umständen auch nicht unverhältnismässig. Die Aussichten auf Gutheissung des Begehrens mussten somit von Anfang an viel geringer als jene auf Abweisung erscheinen.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Prozessentschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.         Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.         Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …