{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00207_2008-05-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207583&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b684931b8c479735ea054e98b053c26c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.05.2008  VB.2008.00207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.05.2008  VB.2008.00207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.05.2008  VB.2008.00207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnungen | Tempor\u00e4re Verkehrsanordnungen f\u00fcr die EURO 08 (Zwischenentscheid) (Die Stadt Z\u00fcrich erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Statthalteramts, das auf Rekurs von Gewerbetreibenden im Seefeld (Beschwerdegegnerschaft) einen Grossteil der tempor\u00e4ren Verkehrsanordnungen des Polizeidepartements der Stadt Z\u00fcrich f\u00fcr die Fussball-Europameisterschaft 2008 (EURO 08) aufhob; sie beantragt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ihre Erm\u00e4chtigung zur Umsetzung der Verkehrsanordnungen.) Ein Endentscheid kommt heute aus prozessualen Gr\u00fcnden nicht in Betracht (E. 2). Vorsorgliche Massnahmen bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzen einen besonderen Grund und eine Interessenabw\u00e4gung voraus (E. 3).  Ein besonderer Grund liegt im gewichtigen Interesse an einem Public Viewing im Stadtzentrum und an der Festlegung eines besonderen Verkehrsregimes zur Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Sicherheit; zudem besteht zeitliche Dringlichkeit (E. 5.1). Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Anlasses beschr\u00e4nkter Dauer nimmt der Entscheid \u00fcber vorsorgliche Massnahmen den Endentscheid in der Sache praktisch vorweg (E. 6.2). Die Prozessaussichten der Beschwerdegegnerschaft sind vorab mit Bezug auf die Rekurslegitimation h\u00f6chst zweifelhaft (E. 7). Die Beschwerdegegner sind kaum besonders betroffen; kein einziges Gesch\u00e4ft liegt direkt an einer mit absolutem Fahrverbot belegten Strasse (E. 7.3). Die Betroffenheit geht nicht weiter als diejenige Tausender von Anwohnern und Gesch\u00e4ftstreibenden in und um die Stadt Z\u00fcrich (E. 7.4). Die Erfolgsaussichten der Beschwerdegegnerschaft sind auch bez\u00fcglich aller \u00fcbrigen, f\u00fcr eine materielle Beurteilung relevanten Gesichtspunkte fraglich (E. 8): Die nur tempor\u00e4ren Verkehrsanordnungen st\u00fctzen sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 8.1) und bed\u00fcrfen keiner Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung (E. 8.3).  Die Strassensperrungen dienen der Trennung der Zuschauerstr\u00f6me vom motorisierten Verkehr und d\u00fcrfen als grunds\u00e4tzlich im \u00f6ffentlichen Interesseliegend betrachtet werden (E. 8.4.2.2). An einem Public Viewing im Stadtzentrum besteht ein \u00f6ffentliches Interesse (E. 8.4.2.3+4), ebenso an einer klaren Verkehrsregelung im Voraus (E. 8.4.2.5). Die Strassensperrungen sind zur Trennung der Zuschauermassen vom motorisierten Verkehr geeignet (E. 8.4.3). Sie sind sodann in sachlicher Hinsicht erforderlich; eine mildere Erfolg versprechende Massnahme ist nicht erkennbar (E. 8.4.4.1-3). In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt sich jedoch eine Festlegung des Beginns der Fahrverbote auf 15 Uhr (7.-17. Juni; statt 14 Uhr) bzw. 18 Uhr (18.-29. Juni; statt 17 Uhr; E. 8.4.5.2+3). Das \u00f6ffentliche Sicherheitsinteresse ist zweifellos gr\u00f6sser als das Interesse der Beschwerdegegner an einer uneingeschr\u00e4nkten Zufahrt zu ihren Gesch\u00e4ften. Der Zubringerdienst ist jederzeit m\u00f6glich und das streitbetroffene Verkehrsregime befristet auf rund drei Wochen, weshalb es sich h\u00f6chstens beschr\u00e4nkt auf den Gesch\u00e4ftsgang der Beschwerdegegner auswirken d\u00fcrfte (E. 8.4.6.2).\r\rTeilweise Gutheissung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:46:12", "Checksum": "7373be28e3083e4c940570eaf772f6d3"}