|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00207  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnungen


Temporäre Verkehrsanordnungen für die EURO 08 (Endentscheid)

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile wurden bereits mit dem Zwischenbeschluss behoben (E. 1.1). Die für ein allfälliges Obsiegen der Beschwerdegegner relevanten Fragen wurden bereits im Zwischenentscheid abgehandelt (E. 1.3). Die Beschwerdegegner haben auch im Hinblick auf allfällige Haftungsklagen kein schutzwürdiges Interesse an einem abschliessenden Sachentscheid (E. 1.4). Wie angemerkt werden kann, geben die neuen Vorbringen der Beschwerdegegner keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung (E. 2).

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00207

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. August 2008

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

In Sachen

 

Stadt Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

18 Beschwerdegegner,

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

 

betreffend Verkehrsanordnungen,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 7. Februar 2007 aufgrund des Antrags des Stadtrats Zürich vom 27. September 2006 einen Kredit von insgesamt Fr. 18 Mio. für Planung, Organisation und Durchführung der UEFA-Fussball-Europameisterschaft 2008 (fortan EURO 08) in Zürich, davon Fr. 13,17 Mio. für Projektleitung, Sicherheit, Verkehr, Marketing, Abfall und Infrastruktur, Fr. 3 Mio. als Beitrag an eine noch zu gründende Trägerschaft der Stadt Zürich (Verein EM 08) mit dem Auftrag, Rahmenveranstaltungen der EURO 08 durchzuführen und Fr. 1,83 Mio. als Beitrag an Zürich Tourismus gegen Leistungsauftrag, die internationalen Marketingaktivitäten im Rahmen der EURO 08 durchzuführen (Disp.-Ziff. 1). Zugleich ermächtigte der Gemeinderat den Stadtpräsidenten, im Einvernehmen mit dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen (Disp.-Ziff. 2). Der Beschluss wurde am 14. Februar 2007 mit Rechtsmittelbelehrung amtlich publiziert. In der Folge wurde der Verein EM 08 gegründet, dem als Mitglieder unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören.

Der Stadtrat Zürich beschloss am 5. Dezember 2007, die UEFA-Fan-Zone werde auf dem vorgesehenen Areal Sechseläutenplatz, Utoquai und Seepromenade gemäss Konzept (Beilage 1) in vollem Umfang realisiert (Disp.-Ziff. 1); das Areal der Fan-Meile werde gemäss Konzeptvorschlag (Beilage 2) festgelegt (Disp.-Ziff. 2); festgelegt wurden ferner die Verkehrssperrzeiten auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4) sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan- Meile (Disp.-Ziff. 3 in Verbindung mit E. 1.1). Der nicht publizierte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 6. Dezember 2007 die temporären Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08; als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 12. Dezember 2007 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 29. Februar 2008, innerhalb der Fan-Meile könnten Boulevardcafés/Gartenwirtschaften und Läden auf Bewerbung hin während der Dauer der EURO 08 (6. bis 29. Juni 2008) zusätzliche Aktivitäten durchführen; Bewerbungen seien bis 6. Mai 2008 an den Verein EM 08 zu richten; im Fall einer positiven Bewerbungsprüfung könne mit dem Verein EM 08 ein Zusatzvertrag abgeschlossen werden, welche die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen regle; die Gebühren richteten sich nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom Stadtrat genehmigten Tarifen. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 26. März 2008 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.

II.  

Gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08 erhoben 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008 Einsprache beim Stadtrat Zürich. Dieser wies die Einsprache am 5. März 2008 ab, soweit er darauf eintrat und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Gegen den abweisenden Stadtratsbeschluss erhoben die Einsprechenden am 7. April 2008 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das Statthalteramt hiess den Rekurs am 8. Mai 2008 gut, soweit es darauf eintrat; es hob den stadträtlichen Einspracheentscheid vom 5. März 2008 sowie die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 bezüglich der verfügten temporären Verkehrsanordnungen auf und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 (VB.2008.00207) beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die Bestätigung des Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007; für den Fall, dass ein materieller Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni 2008 nicht möglich sei, sei die (mit dem Beschwerdehauptantrag angestrebte) Umsetzung des von der Stadt erarbeiteten Verkehrskonzeptes im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2008 zur von der Stadt beantragten vorsorglichen Massnahme sowie mit Eingabe vom 28. Mai 2008 zum Beschwerdehauptantrag Stellung. Das Verwaltungsgericht befand mit Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 über die beantragte vorsorgliche Massnahme, hiess diese teilweise (grösstenteils) gut und ermächtigte im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.

Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Zwischenbeschluss erhoben die unterliegenden Beschwerdegegner (obsiegenden Rekurrierenden) am 5. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (1C_259/2008). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

III.  

Die 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber, welche am 11. Januar 2008 beim Stadtrat Einsprache gegen die Verfügung der Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend Verkehrsregime während der EURO 08 erhoben hatten, reichten am 17. Januar 2008 auch Rekurs, eventualiter Aufsichtsbeschwerde, gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007 beim Bezirksrat Zürich ein. Dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 auf den Rekurs nicht ein (Disp.-Ziff. I); der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge (Disp.-Ziff. II). Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses führte er aus, beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 handle es sich um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme; aus der Nichtanfechtbarkeit dieses Beschlusses erwachse den Rekurrenten auch kein Nachteil, da sie die gestützt darauf getroffenen Verkehrsanordnungen angefochten hätten.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 (VB.2008.00247) beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Letzterer verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 25. Juni 2008 Abweisung der Beschwerde. Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2008.00247 als gegenstandslos abgeschrieben.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die EURO 08 ist am 29. Juni 2008 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.

1.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses unter noch näher zu erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Das trifft hier zu. Die von der beschwerdeführenden Stadt Zürich geltend gemachten Nachteile sind bereits mit dem Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 behoben worden, mit welchem das Verwaltungsgericht die beantragte vorsorgliche Massnahme grösstenteils gutgeheissen und die Beschwerdeführerin ermächtigt hat, die vom Polizeidepartment am 6. Dezember 2007 verfügten Verkehrsanordnungen mit gewissen Anpassungen umzusetzen. Die Nachteile, welche die Beschwerdegegner für den Fall geltend machten, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung des von ihr verfügten Verkehrsregimes (im Sinn einer vorsorglichen Massnahme oder im Rahmen eines Endentscheids) entsprochen werde, können heute, nach Abschluss der EURO 08, nicht mehr behoben werden.

1.2 Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn  die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) an (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008 S. 147 ff, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131 II 670).

Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine erstinstanzliche Anordnung im Rekursverfahren aufgehoben wurde und nun von der unterlegenen Rekurspartei angefochten wird, muss selbst bei Verneinen eines genügenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin zusätzlich geprüft werden, ob allenfalls die Beschwerdegegner ein Interesse an der Überprüfung der erstinstanzlichen Anordnung haben.

1.3 Die sich im vorliegenden Fall mit Blick auf ein allfälliges Obsiegen der Beschwerdegegner stellenden Fragen (Rekurslegitimation, materielle Erfolgsaussichten aufgrund der von ihnen im Rekurs erhobenen Rügen, insbesondere gesetzliche Grundlage der streitbetroffenen Verkehrsanordnungen, geltend gemachte UVP-Pflicht, öffentliches Interesse an den Verkehrsanordnungen und deren Verhältnismässigkeit) sind allesamt bereits umfassend beim Entscheid über das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme geprüft und im diesbezüglichen Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 abgehandelt worden (vgl. insbesondere die dortigen Erwägungen 6–8). Allerdings ist damals – der Rechtsnatur und Funktion eines Zwischenbeschlusses entsprechend – darüber in formeller Hinsicht nicht abschliessend befunden worden.

1.3.1 Diesen Fragen kommt höchstens teilweise grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage der Rekurslegitimation stellt sich zwar in zahlreichen anderen Fällen, in denen Verkehrsanordnungen angefochten und zu beurteilen sind; allein hieraus kann jedoch kein hinreichendes öffentliches Interesse abgeleitet werden, diese Frage im vorliegenden Fall durch einen Endentscheid (abschliessend) zu beurteilen; vielmehr besteht diesbezüglich, wie in Erwägung 7.2 des Zwischenbeschlusses aufgezeigt, eine gefestigte Rechtsprechung, angesichts welcher der Frage im vorliegenden Fall kaum eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine derartige Bedeutung und damit ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer nachträglichen abschliessenden Beurteilung der Rekurslegitimation lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass hier hinsichtlich der Grösse der Veranstaltung, deretwegen die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen erlassen wurden, und damit hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der getroffenen Verkehrsbeschränkungen ausserordentliche Umstände vorliegen. Gleiches gilt für die Fragen, welche für die materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerdegegner entscheidungswesentlich wären.

1.3.2 Dass hier hinsichtlich der Grösse der Veranstaltung, deretwegen die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen erlassen wurden, und damit hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der getroffenen Verkehrseinschränkungen ausserordentliche Umstände vorliegen, spricht gegen eine nachträgliche abschliessende Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, weil eben nicht anzunehmen ist, dass sie sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten. Bei der EURO 08 handelte es sich um eine Grossveranstaltung, deren (teilweise) Durchführung im Kanton Zürich sich in absehbarer Zukunft in dieser Dimension kaum wiederholen wird. Das gilt insbesondere bezüglich der Einwendungen der Beschwerdegegner, die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen beruhten auf keinem hinreichenden öffentlichen Interesse und seien unverhältnismässig; gerade bezüglich dieser Einwendungen, die einen Schwerpunkt in der Argumentation der Beschwerdegegner bilden, kommt es besonders auf die Umstände des vorliegenden Falles an, die nach dem Gesagten als ausserordentlich, wenn nicht einmalig einzustufen sind. Damit fehlt es jedenfalls an einer (kumulativ erforderlichen) Voraussetzung für eine nachträgliche Beurteilung.

1.3.3 Ginge man entgegen der vorstehenden Würdigung davon aus, die aufgeworfenen Fragen könnten sich (teilweise) jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder stellen und an ihrer Beantwortung bestehe (teilweise) wegen grundsätzlicher Bedeutung ein öffentliches Interesse, so käme es zusätzlich auf das weitere Kriterium an, ob sie in künftigen Fällen kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten. Das ist nicht anzunehmen. Die Beschwerdegegner werfen denn auch der Beschwerdeführerin eine verspätete Planung und Festsetzung der Verkehrsanordnungen vor. 

Allerdings wollen sie mit diesem Vorwurf geltend machen, sie seien wegen der verspäteten Planung und Festsetzung der Verkehrsanordnungen um einen wirksamen Rechtsschutz gebracht worden. Es fragt sich, ob gerade dieser Vorwurf einer "Rechtsverweigerung" einen nachträglichen Endentscheid in der Sache unabhängig vom genannten weiteren Kriterium (Möglichkeit, die aufgeworfenen Fragen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, in künftigen Fällen beurteilen zu können) rechtfertige. Das ist zu verneinen: Zwar hat das Verwaltungsgericht im Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 offen gelassen, ob der Vorwurf einer verspäteten Planung zutreffe; selbst wenn jedoch mit dem (diesen Vorwurf im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde behandelnden) Bezirksrat davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrsbeschränkungen einige Monate früher hätte anordnen können, liege darin nicht ein schwerwiegendes Versäumnis, welches die Wiederherstellung der streitbetroffenen Anordnungen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im jetzigen Beschwerdeverfahren von vornherein – ohne weitere Prüfung und Interessenabwägung – ausschliessen würde (vgl. dortige E. 6.1). Gestützt auf diese Erwägung hat das Gericht dementsprechend wie dargelegt eine weitere Prüfung und umfassende Interessenabwägung unter Einbezug aller Argumente beider Parteien vorgenommen (vgl. E. 7 und 8 des Zwischenbeschlusses), was im Ergebnis zur Wiederherstellung (mit gewissen Modifikationen) der vom Statthalteramt aufgehobenen Verkehrsbeschränkungen führte. Insoweit ist also in der vorliegenden Angelegenheit trotz allenfalls verspäteter Planung und Festsetzung der streitbetroffenen Verkehrsbeschränkungen bereits ein wirksamer Rechtsschutz geboten worden.

1.4 Die Beschwerdegegner haben zur Begründung ihrer Rekurslegitimation unter anderem Umsatzeinbussen und Mehrkosten wegen der angefochtenen Verkehrsbeschränkungen geltend gemacht. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdegegner trotz dahingefallenen aktuellen Rechtschutzinteresses im Hinblick auf allfällige Haftungsklagen ein schutzwürdiges Interesse an einem abschliessenden Sachentscheid (im Sinn eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses) haben.

Das ist zu verneinen. Haftungsklagen setzen gerade nicht die vorgängige Klärung der Rechtslage durch einen Rechtsmittelentscheid über die als widerrechtlich gerügten Massnahmen voraus. Das Bundesgericht hat ein solches Feststellungsinteresse beispielsweise nach zwischenzeitlich beendetem fürsorgerischem Freiheitsentzug verneint unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB (27. Februar 2007, 5A_39/2007). Bei der Anfechtung einer Kontingentsvergabe erwog das Bundesgericht ebenfalls, das Haftungsverfahren biete einen genügenden Rechtsschutz, um die allfällige Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen (1A.253/2005). Auch im vorliegenden Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Haftungsklage nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG). Dem steht § 21 Abs. 1 HaftungsG, wonach die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen nicht überprüft werden darf, nicht entgegen, weil die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit keine Rechtskraft der zu überprüfenden Anordnungen zur Folge hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 18, § 63 N. 3).

2.  

Wie angemerkt werden kann, bieten die Vorbringen in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 (die im Zwischenentscheid vom 26. Mai 2008 noch nicht berücksichtigt sind) keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, als sie in den einlässlichen Erwägungen des Zwischenbeschlusses vorgenommen wurden. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, der Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 werde zu Unrecht nicht als anfechtbare Verfügung qualifiziert bzw. die streitbetroffene Verfügung des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 stelle sonst eine blosse "Vollstreckungsverfügung ohne Grundbeschluss" dar und im Zusammenhang mit der Delegation an den Verein EM 08 bzw. der Weiterdelegation an den Verein Zürcher Volksfeste sei zu Unrecht auf Bewilligungsverfahren für die Nutzung des öffentlichen Grundes und auf die Erhebung von Gebühren verzichtet worden, kann sodann auf die (Eventual-) Erwägung 3 des heute getroffenen Beschlusses VB.2008.00247 verwiesen werden.

3.  

Demnach ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Da der zugunsten der Beschwerdegegner ausgefallene Rekursentscheid des Statthalteramts nicht als offensichtlich (bereits auf den ersten Blick) unhaltbar bezeichnet werden kann, besteht kein Anlass, Dispositiv Ziffern 3 und 4 dieses Entscheids, wonach die heutige Beschwerdeführerin mit den Rekurskosten von Fr. 814.- belastet und zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.- an die Rekurrierenden bzw. heutigen Beschwerdegegner verpflichtet wurde, aufzuheben; aus Billigkeitsgründen ist es bei dieser vorinstanzlichen Nebenfolgenregelung zu belassen (vgl. RB 2006 Nr. 15). Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen; dies namentlich aufgrund der im Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 vorgenommenen einlässlichen Beurteilung, die zu ihren Lasten ausgefallen ist (RB 1977 Nr. 6, 2003 Nr. 4). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist dem grossen Bearbeitungsaufwand für jenen Zwischenbeschluss Rechnung zu tragen. Eine Prozessentschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG für das Beschwerdeverfahren ist keiner der Parteien zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zu 1/18, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …