{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.08.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00210_20-08-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207815&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "666549a28bf9e75b59d5f1ea8ad084c5"}, "Num": [" VB.2008.00210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.20.0  VB.2008.00210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.20.0  VB.2008.00210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.20.0  VB.2008.00210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhaus: Grenzbau und seitlicher Geb\u00e4udeabstand, Geb\u00e4udeh\u00f6he, Legitimation. Ein einzelner Grenzbau wird - obschon es sich eigentlich um ein freistehendes Geb\u00e4ude handelt - als besondere Form der geschlossenen \u00dcberbauung betrachtet, weil dem Nachbarn die M\u00f6glichkeit offen steht, jederzeit anzubauen und damit die geschlossene \u00dcberbauung herzustellen. Er darf vorliegend ohne die Zustimmung des Nachbarn erstellt werden (E. 3.2). Die Grenzbaute hat gegen\u00fcber dem durch einen Brandfall teilzerst\u00f6rten Geb\u00e4ude auf dem Nachbargrundst\u00fcck keinen seitlichen Geb\u00e4udeabstand einzuhalten (E. 4.1). Die von der Bewilligungsbeh\u00f6rde vorgenommene Berechnung der baulinienabh\u00e4ngigen Geb\u00e4udeh\u00f6he ist nicht rechtsverletzend. Sie erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der bestehenden st\u00e4dtebaulichen Situation als richtig (E. 5.2). Ein grunds\u00e4tzlich legitimierter Nachbar kann nicht nur die Verletzung von Normen mit nachbarsch\u00fctzender Funktion geltend machen. Er kann sich auf alle Argumente und Rechtss\u00e4tze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung seines Beschwerdeantrages f\u00fchren oder hierzu grunds\u00e4tzlich geeignet erscheinen (E. 6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:53", "Checksum": "5ab7bd2312c62f6972c97a35c7755f92"}