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Geschäftsnummer: VB.2008.00211  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung: Beschlagnahmung einer Hündin. Gemäss § 9 Abs. 1 VRG kann das Akteneinsichtsrecht zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen beschränkt werden (E. 2.2.1). Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erfordert jedoch eine vorgängige Interessenabwägung. Eine pauschale Anonymisierung sämtlicher Akten ist unzulässig (E. 2.2.3). Da dem Beschwerdeführer die Namen der in den Akten verzeichneten Personen weitgehend bekannt waren, erlitt er durch die Anonymisierung jedoch keinen Nachteil (E. 2.2.4). Rechtsgrundlagen für die Beschlagnahmung von Hunden (E. 3). Der massgebende Sachverhalt ist von Amtes wegen umfassend abzuklären. Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion durften aufgrund des Beissvorfalles auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten der Hündin schliessen. Diese Würdigung wurde auch durch den Polizeirapport bestätigt. Zutreffend ist auch, dass eine nachhaltige Korrektur des Verhaltens der Hündin kaum erfolgsversprechend ist (E. 5.2). Die definitive Beschlagnahmung der Hündin erscheint verhältnismässig. Da das gestörte Sozial- und das übermässige Aggressionsverhalten der Hündin rechtsgenügend erstellt sind, durfte ausnahmsweise von einer Wesensprüfung abgesehen werden (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANONYMISIERUNG
BESCHLAGNAHME
GEFÄHRLICHKEIT
HUND
HUNDEHALTUNG
KAMPFHUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERHALTENSSTÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 18 DatenschutzG
§ 7a Abs. I HundeV
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34a TSchV
Art. 34b TSchV
§ 7 Abs. I VRG
§ 9 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00211

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

C, die Ehefrau von A, spazierte am 1. Oktober 2007 mit der American Staffordshire Terrier Hündin D in R entlang des Flusses „E“. D, die angeleint war, aber keinen Maulkorb trug, griff dabei einen entgegenkommenden angeleinten Dalmatiner Welpen an, verbiss sich massiv in diesen und schüttelte ihn mehrmals. Das Veterinäramt verfügte am 5. Oktober 2007 die vorsorgliche Beschlagnahmung der Hündin und setzte A Frist zu einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der vorsorglichen Beschlagnahmung und der vorgesehenen definitiven Beschlagnahmung von D. Innert erstreckter Frist nahm A am 29. Oktober 2007 Stellung und beantragte die sofortige Herausgabe von D. Am 15. November 2007 orientierte das Veterinäramt den Vertreter von A darüber, dass D im Tierheim am 22. Oktober 2007 einen anderen Hund gebissen und erheblich verletzt habe. Sie stellte ihm in Aussicht, dass die aufschiebende Wirkung betreffend die definitive Beschlagnahmung von D entzogen werde und setzte ihm Frist zur erneuten Stellungnahme an, welche am 20. November 2007 wahrgenommen wurde.

II.  

Am 25. November 2007 erhob A Aufsichtsbeschwerde an die Gesundheitsdirektion und beanstandete insbesondere, dass bisher keine anfechtbare Verfügung ergangen sei. Am 27. November 2007 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D. Dagegen erhob A am 28. Dezember 2007 Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte in erster Linie die Herausgabe der Hündin. Die Gesundheitsdirektion leistete am 4. April 2008 der Aufsichtsbeschwerde keine Folge und wies den Rekurs ab.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass der Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion und die Verfügung des Veterinäramtes aufzuheben seien. Die Hündin D sei ihm herauszugeben. Für sie sei für den öffentlich zugänglichen Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen, verbunden mit der Auflage, dass im Widerhandlungsfalle Bussen bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, mit D einen Erziehungskurs sowie eine Verhaltenstherapie zu besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei eine Wesensprüfung mit der Hündin durchzuführen und es sei danach definitiv über ihren Verbleib zu entscheiden. Eventualiter sei vor Erlass einer neuen Verfügung ein Gutachten betreffend das Sozial- und Aggressionsverhalten von D zu erstellen, welches sich auch über ein allfällig bestehendes Sicherheitsrisiko gegenüber Mensch und Tier sowie über Therapiemöglichkeiten aussprechen solle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion beantragten am 19. Juni 2008 beziehungsweise am 4. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfahrensakten durch den Beschwerdegegner vollumfänglich anonymisiert worden seien. Neben Namen von privaten Drittpersonen (z.B. Anzeigeerstattern) seien auch die Namen der Polizeibeamten, welche ihn einvernommen hätten, die Dienststelle des Polizeipostens, der Name und das Geschlecht der Geschädigten, der Name des durch ihn beauftragten Tierarztes und der Name des verletzten Hundes anonymisiert worden. Eine Beschränkung der Akteneinsicht sei jedoch nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass schützenswerte Interessen gefährdet sein könnten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Eine pauschale Anonymisierung der Akten sei jedenfalls nicht zulässig. Da die Anonymisierung nicht rechtmässig erfolgt sei, seien die betreffenden Aktenstücke nicht verwertbar. Aufgrund der pauschalen Anonymisierung würden demnach keine verwertbaren Aktenstücke mehr vorliegen. Schon allein deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2.2  

2.2.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht und die Gesundheitsdirektion richtig erkannt hat, stützte sich der Beschwerdegegner bei der Anonymisierung der Akten fälschlicherweise auf § 18 des (kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (DSG, LS 236.1). Dieses Gesetz ist nämlich gemäss seinem § 3 Abs. 2 lit. b in hängigen Verfahren der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege nicht anwendbar. Dies heisst jedoch nicht, dass eine Anonymisierung von Akten grundsätzlich unzulässig wäre. Gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts bildet nämlich § 9 Abs. 1 VRG. Danach kann die Einsicht in ein Aktenstück zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert oder eingeschränkt werden. Die sich entgegenstehenden Interessen sind im konkreten Fall im Hinblick auf die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht sorgfältig und umfassend abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 9 N. 2).

2.2.2 Die Gesundheitsdirektion führt aus, dass es der Praxis des Beschwerdegegners entspreche, in Fällen, die den Umgang mit Hunden der so genannten Kampfhunderassen betreffen, systematisch alle Namen abzudecken. Diese Praxis sei sachlich gerechtfertigt und somit nicht zu beanstanden.

2.2.3 Der Auffassung der Gesundheitsdirektion kann nicht gefolgt werden. Eine Anonymisierung der Akten schränkt das Akteneinsichtsrecht ein, was gemäss § 9 Abs. 1 VRG nur bei überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen zulässig ist. Verlangt die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nun eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung, erscheint eine pauschale Anonymisierung sämtlicher Akten von vornherein unzulässig. Daran vermag auch der geltend gemachte Verwaltungsaufwand, der durch die Vornahme der Anonymisierung durch Sekretariatsangestellte in Grenzen gehalten werden könne, nichts zu ändern.

2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche anonymisierte Akten im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien, kann ihm indes nicht gefolgt werden. Er macht nicht geltend, dass ihm die Wahrung seiner Rechte dadurch erschwert wurde, dass ihm Namen von bestimmten in den Akten verzeichneten Personen nicht bekannt waren. Vielmehr räumt er selber ein, dass ihm ein Grossteil der Namen der anonymisierten Personen bekannt sei, so zum Beispiel des Tierarztes, der Geschädigten und der Polizeibeamten, die ihn einvernommen hatten. Einzig bezüglich einer anonymen Meldung vom 24. September 2007 bemängelt er, dass ihm diesbezüglich die Verteidigung nicht möglich war. Diese Meldung hatte aber für den Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich keine entscheidende Bedeutung; für die Beschlagnahmung von D waren vielmehr die Vorfälle vom 1. und 22. Oktober 2007 sowie die polizeilichen Wahrnehmungen vom 2. Oktober 2007 massgebend. Vorliegend muss deshalb nicht entschieden werden, ob diese anonyme Meldung überhaupt berücksichtigt werden durfte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ergeben dürfte, dass Dritte, welche den Behörden einen Vorfall mit Hunden einer Kampfhunderasse zur Kenntnis bringen, ein gewichtiges schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Namens haben, welches dem Interesse des Hundehalters an der Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters regelmässig vorgeht. Andernfalls dürften sie nämlich aus Angst vor Repressalien - sei sie berechtigt oder nicht - oft darauf verzichten, solche Vorfälle den zuständigen Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen auch BGE 122 I 153, 165 f.).

3.  

Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 TschV; § 1 Abs. 1 der kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV).

Art. 34a ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen).

4.  

4.1 Die Gesundheitsdirektion führt aus, dass aus dem Verlauf des Beissvorfalls vom 1. Oktober 2007 gegenüber dem 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen bei der Hündin D auf ein ausgeprägt gestörtes Sozialverhalten zu schliessen sei. Es erscheine als nachvollziehbar, dass die Störung auf eine mangelhafte Sozialisierung der Hündin zurückzuführen sei, da der Beschwerdeführer mit ihr unbestrittenermassen weder eine Welpenspielstunde noch einen Erziehungskurs besucht habe. Ein für die Umwelt gesteigertes Sicherheitsrisiko werde insbesondere durch den zweiten Beissvorfall vom 22. Oktober 2007 im Tierheim verdeutlicht. Ebenso hätten auch die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Kontrollen vom 2. Oktober 2007 ein "sehr dominantes" Verhalten von D bemerkt. Schliesslich weise auch die Schilderung der Tierheimleiterin vom 13. November 2007, wonach sich D nicht mehr berühren liesse und nur durch einen Schieber gefüttert werden könne, auf eine weitere Steigerung der Verhaltensstörung hin. Zum Nachweis des übermässigen Aggressionsverhaltens und der entsprechenden konkreten Gefährdung Dritter (Mensch und Tier) habe es unter diesen Umständen keiner zusätzlichen Abklärungen in Form eines Wesenstests bedurft. Die Chance für eine nachhaltige Korrektur von D`s Verhalten durch Erziehungskurse sei als gering einzuschätzen. Nicht zu unterschätzen sei in diesem Zusammenhang die Prägung, die D durch das ungehemmte mehrmalige Zubeissen erhalten habe. Diese Umstände würden die definitive Beschlagnahmung rechtfertigen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass D bis heute nicht fachmännisch begutachtet worden sei, obwohl er dies klar beantragt habe. Er bestreite zwar nicht, dass aufgrund des Vorfalls vom 1. Oktober 2007 Handlungsbedarf hinsichtlich des Verhaltens der Hündin bestehe. Unerklärlich sei jedoch, weshalb sich der Beschwerdegegner gegen das beantragte Gutachten wehre. Eine definitive Beschlagnahmung von D wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Hündin nicht therapierbar sei. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Hündin nicht aggressiv, sondern nicht erzogen. Verschiedene Personen, welche die Hündin kennen würden, hätten bestätigt, dass sie keine Gefahr darstelle. Soweit der Beschwerdegegner seine Verfügung auf den sich im Tierheim zugetragenen Vorfall vom 22. Oktober 2007 stütze bzw. auf den entsprechenden Tierarztbericht vom 25. Oktober 2007 sei darauf hinzuweisen, dass der Tierarzt beim angeblichen Vorfall nicht dabei gewesen sei. Seine Schilderungen seien nicht verwertbar, da sie zwangsläufig vom Hörensagen stammen müssten. Der Tierarzt habe zudem D noch nie selber untersucht, weshalb fraglich sei, wie er sich zu deren Verhalten überhaupt äussern könne. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass D durch den anderen Hund provoziert worden sei. Der Beschwerdegegner zeichne zudem einen willkürlichen und aktenwidrigen Sachverhalt. Der Tierarzt beschreibe in seinem Bericht nämlich das aggressive Verhalten des gebissenen Hundes, während das Veterinäramt die Beschreibung fälschlicherweise auf D übertrage. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Gefährlichkeit von D nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei.

4.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, dass das ungehemmte Zubeissen im Halsbereich eines Hundewelpens, welches sich am 1. Oktober 2007 zugetragen habe, eindeutig auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten hinweise. Dieses sei durch den Vorfall vom 22. Oktober 2007 klar bestätigt worden. Beim an jenem Tag durch D gebissenen Hund handle es sich um einen Pitbull, der aus Tierschutzgründen (mangelhafte Haltung) vorübergehend beschlagnahmt worden sei und der bis zum Zeitpunkt des Vorfalls keinerlei Anzeichen von Aggressionsverhalten gegenüber anderen Hunden oder Menschen zeigte. Insgesamt lasse die Ausgeprägtheit des gestörten Sozialverhaltens von D auf eine mangelhafte Zuchthygiene und/oder mangelhafte Aufzuchtbedingungen schliessen. Folglich sei eine Umkehr des Verhaltens von D trotz allfälliger erzieherischer oder therapeutischer Massnahmen unwahrscheinlich. Eine Wesensprüfung sei deshalb nicht notwendig. Zusammenfassend erweise sich die definitive Beschlagnahmung von D aus Sicherheitsgründen als gerechtfertigt und notwendig.

5.  

5.1 Der Vorfall vom 1. Oktober 2007 ist im Wesentlichen unbestritten. Die angeleinte Hündin D, welche keinen Maulkorb trug, griff bei einem Spaziergang entlang des Flusses „E“ einen 15 Wochen alten Dalmatiner Welpen ohne Vorwarnung an und biss in dessen Halsbereich zu. Obwohl sich der angegriffene Welpen zum Zeichen der Unterwerfung auf den Rücken gelegt hatte, liess D ihn nicht los, sondern schüttelte ihn heftig.

Am 2. Oktober 2007 besuchten zwei Polizeibeamte der Kantonspolizei zwei Mal die Familie A-C in ihrer Wohnung. In ihrem Polizeirapport vom 4. Oktober 2007 das Verhalten von D als "sehr dominant". Ihr Verhalten gegenüber dem sich ebenfalls im Hause befindlichen Pitbull Terrier Red Nose Welpen gehe über den normalen Spieltrieb hinaus und könne teilweise bereits als aggressiv eingestuft werden. Weiter dominiere sie auf gleiche Art und Weise sämtliche im Haushalt lebende Personen (Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren Kleinkind) und Besucher. Sie sei während der Besuche mehrmals in Höhe des Kopfes der Polizeibeamten gesprungen und habe versucht, den Rumpf der jeweiligen Person mit den Vorderläufen zu umklammern. Weiter habe sich gezeigt, dass sie über keinerlei Appell verfüge, was der Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Aussage nach Beendigung der schriftlichen Befragung bestätigt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich gar dahingehend geäussert, dass sie seit dem Vorfall vom 1. Oktober 2007 selber Angst vor D habe.

Am 22. Oktober 2007 kam es zu einem Beissvorfall im Tierheim, dessen genauer Hergang allerdings umstritten ist. Gemäss der Schilderung der Tierheimleiterin, wie sie im Bericht des behandelnden Tierarztes vom 25. Oktober 2007 wiedergegeben ist, habe D einen Pitbull Rüden im Nachbargehege in den vorderen Schnauzbereich gebissen und nicht mehr losgelassen. Sie sei rasend vor Wut gewesen und habe erst losgelassen, als sie mit einer Leine gewürgt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Schilderungen nicht verwertbar seien, da sie vom Hörensagen stammen würden. Inwiefern die Aussagen über den Hergang des Beissvorfalls verwertet werden können, muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Erstellt ist jedenfalls, dass D dem anderen Hund massive Verletzungen zugeführt hat (klaffende, mehr als 2 cm tiefe Verletzung dort, wo vorher die ventrale Umrandung der linken Nasenöffnung war; Schürfwunden und kleine Stichverletzungen in der darunter liegenden Oberlippe).

5.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Sie hat dabei den massgebenden Sachverhalt in jeder Beziehung umfassend abzuklären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 7). Diese der zuständigen Behörde auferlegte Pflicht hat zur Folge, dass vor der Anordnung der definitiven Beschlagnahmung eines Hundes nicht leichthin auf die Durchführung einer Wesensprüfung verzichtet werden darf.

Dass der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion bereits aufgrund des Beissvorfalles vom 1. Oktober 2007 auf ein massiv gestörtes Sozialverhalten der Hündin geschlossen haben, erscheint nachvollziehbar. Auch die Folgerung der Gesundheitsdirektion, dass diese Störung – mangels Besuch einer Welpenspielstunde oder eines Erziehungskurses – auf eine mangelhafte Sozialisierung zurückzuführen sein dürfte, erweist sich als plausibel. Diese Würdigung stimmt denn auch mit der durch die beiden Polizeibeamten im Polizeirapport geschilderten Wahrnehmung des sehr dominanten und teilweise aggressiven Verhaltens von D überein. Schliesslich sind auch die massiven Bissverletzungen die D am 22. Oktober 2007 einem anderen Hund im Tierheim zugefügt hatte, zu berücksichtigen, wobei es nicht wesentlich ist, ob sie zunächst durch den gebissen Hund provoziert wurde.

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Gesundheitsdirektion von D ein Gesamtbild zeichnen, das die Hündin als übermässig aggressiv und zunehmend gefährlich für Mensch und Tier erscheinen lässt. Die Einschätzung, dass die Chance für eine nachhaltige Korrektur von D`s Verhalten als gering einzuschätzen ist, erscheint nachvollziehbar, insbesondere wenn man den zutreffenden Hinweis der Gesundheitsdirektion auf die Prägung, die D durch das mehrmalige ungehemmte Zubeissen erhalten hat, berücksichtigt. An dieser Würdigung vermögen auch die Aussagen des Tierarztes von D sowie zweier weiterer Personen, welche D als freundlich bzw. liebenswürdig bezeichnen, nichts ändern. Diese Werturteile beziehen sich nämlich auf die Zeit vor dem (ersten) Beissvorfall vom 1. Oktober 2007 und haben folglich eine lediglich geringe Aussagekraft.

5.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beschlagnahmung von D und eine Verpflichtung, mit ihr einen Erziehungskurs sowie eine Verhaltenstherapie zu besuchen. Nach Absolvierung dieses Kurses sei eine Wesensprüfung mit D durchzuführen und definitiv über deren Verbleib zu entscheiden (Anträge 1 und 3). Mit diesen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer eine gegenüber der Beschlagnahmung der Hündin mildere Massnahme. Art. 34b Abs. 3 TSchV verlangt, dass, wenn ein Hund ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen sind. Dies impliziert eine Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die zuständige Behörde von verschiedenen geeigneten Massnahmen lediglich die mildeste ergreifen darf. Aufgrund der Gefährlichkeit von D und der geringen Erfolgsaussichten für eine Korrektur ihres gestörten Sozialverhaltens, ist der Besuch eines Erziehungskurses jedoch nicht dazu geeignet, um die Sicherheit von mit D in Kontakt kommenden Menschen und Tieren zu gewährleisten. Die Beschlagnahmung von D erscheint vielmehr zur Verfolgung dieses Zieles als notwendig, weshalb die (Haupt-) Anträge 1 und 3 des Beschwerdeführers abzuweisen sind. Damit einhergehend ist auch der Antrag 2 des Beschwerdeführers, mit welchem er verlangt, dass für D eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen sei, verbunden mit der Auflage, dass im Widerhandlungsfalle Bussen bis Fr. 5'000.- ausgesprochen werden könnten, abzuweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Pflicht ihm bereits gesetzlich auferlegt ist (§ 7a Abs. 1 der kantonalen Hundeverordnung vom 11. November 1971, LS 554.51 ), er ihr aber bisher offensichtlich ungenügend nachgekommen ist.

Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach vor Erlass einer neuen Verfügung über die Hündin D ein Gutachten betreffend ihres Sozial- und Aggressionsverhaltens zu erstellen sei, abzuweisen. Wie dargelegt wurde (E. 5.1 und 5.2), sind das gestörte Sozial- und das übermassige Aggressionsverhalten von D, welche zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führen, rechtsgenügend erstellt. Folglich durfte der Beschwerdegegner ausnahmsweise von einer Wesensprüfung absehen beziehungsweise ist ein derartiges Gutachten durch das Verwaltungsgericht nicht anzuordnen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …