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VB.2008.00219
Entscheid
der 1. Kammer
vom 29. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Am Samstag, den 25. August 2007, ca. 19.10 Uhr wurde A, der soeben sein Fahrzeug Höhe L-Strasse 01 parkiert hatte, von einer Drittperson, welche auch die Polizei alarmierte, beim Fahrzeug festgehalten. Der angerückten Polizei gegenüber gab A zu, sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Ferner habe er die Schmerzmittel Tramal und Vilan eingenommen, die er wegen starker Rückenschmerzen benötige. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erkannte A am 12. Oktober 2007 schuldig des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,91 Gewichtspromillen, wofür er mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft wurde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis. Ferner ordnete sie an, dass A sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zu unterziehen habe. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Rekurs vom 5. November 2007 an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. April 2008 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erneuerte A unter Kosten- und Entschädigungsfolge seine vor Regierungsrat gestellten Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Oktober 2007, ferner der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren, den Erlass der Kosten der Vorinstanz und die Zusprechung einer Entschädigung für das Rekursverfahren. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 21. Mai 2008 und die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 23. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde. Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Das kantonale Verfahrensrecht schreibt weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung zwingend vor. Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken stellt der Sicherungsentzug sodann keinen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BGE 122 II 464 E. 3b). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu seiner Berufsausübung notwendig ist. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, so dass ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein nicht besteht. 1.3 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16). 2. 2.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn - ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); - sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b); - sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). 2.2 Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Dies ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen Abklärungen regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich, läge er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a). – Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug sei folglich unverhältnismässig. 2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in erster Linie darauf, dass er gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2007 (nur) des vorsätzlichen Fahrens im fahrunfähigen Zustand mit qualifizierter BAK im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG schuldig gesprochen wurde und die BAK nicht den Wert erreichte, bei welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Alkoholabhängigkeit vermutet werden dürfe. Dies trifft – isoliert betrachtet – zwar zu. Im Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf welche sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug nicht berufen kann. Die Staatsanwaltschaft konnte aus diesem Grund vorhandene Hinweise auf Führen eines Motorfahrzeugs trotz Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen als Angetrunkenheit mangels Beweis nicht im Strafbefehl berücksichtigen, weil das IRM, dem ein Auftrag für eine Standard-Analyse auf Ethylalkohol, Betäubungs- und Arzneimittel, erteilt worden war, sich im Chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht vom 31. August 2008 auf positive Schlussfolgerungen zum Alkoholkonsum und negative Schlussfolgerungen im Wesentlichen bei den Drogen beschränkte. Der Beschwerdeführer kann daher aus der ausschliesslichen Verurteilung wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand mit qualifizierter BAK nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb sich auch ein Aktenbeizug erübrigt. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass das Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog, die eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden, dass erst eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinischen Untersuchung ab diesem Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei tieferen BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Suchterkrankung bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Störung (dazu nachfolgend 2.4.). 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es im erwähnten chemisch-toxikologischen Untersuchungsbericht Hinweise auf Medikamentenkonsum gebe. Vielmehr seien die Werte und Analysen alle negativ ausgefallen. Dies trifft zwar für eine Reihe von Stoffen und Stoffgruppen zu (im Wesentlichen Drogen, ferner Barbiturate und Benzodiazepine). Er übersieht aber, dass das IRM sich im Gutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft zur Äusserung veranlasst sah, es fänden sich Angaben bzw. Hinweise dafür, dass möglicherweise weitere Medikamente oder andere Stoffe eingenommen wurden, die zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit führen können. Eine Untersuchung sei (nur) unterblieben, weil dem IRM kein Auftrag erteilt worden war, entsprechende Analysen vorzunehmen. Das IRM sah sich allerdings zu einer Drittmeldung gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG zuhanden des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich veranlasst. Diese Meldung wurde mit dem Verdacht auf eine Suchterkrankung bzw. eine verkehrsmedizinisch relevante gesundheitliche Störung begründet. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den vorsorglichen Entzug des Führerausweises und die verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. 2.5 In erster Linie sucht sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis zu entlasten, dass er die im Polizeirapport erwähnten Medikamente nach und nicht vor der Fahrt im angetrunkenen Zustand zu sich genommen habe. Darauf kommt es bei Vorliegen eines Verdachts einer Suchterkrankung bzw. einer verkehrsmedizinisch relevanten gesundheitlichen Störung streng genommen nicht an. Aufgrund des Polizeirapports bestehen allerdings keine Zweifel, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers auf die Medikamenteneinnahme vor der Fahrt beziehen. Der Polizeirapport bezieht sich auf Angaben zum Konsum von Medikamenten vor dem Ereignis. Die entsprechenden Fragen wurden vom Beschwerdeführer mit konkreten Angaben beantwortet. Wenig später wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, er stehe im Verdacht ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gelenkt zu haben, worauf er antwortete, er sei sich dessen bewusst. Ausserdem nahm der Beschwerdeführer nochmals zur Frage Stellung, ob er wegen seiner starken Rückenschmerzen Medikamente einnehmen müsse. Auch diese Frage beantwortete der Beschwerdeführer ausführlich. Schliesslich hielt ihm der befragende Polizist vor, dass er wegen Fahrens unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss an die Staatsanwaltschaft Zürich rapportieren werde, worauf der Beschwerdeführer auch darauf antwortete, er habe dies verstanden. Es bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll falsch sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass er gleichzeitig durch den Artz B auch medizinisch untersucht wurde, welchem die stark schmerzhaften Rückenbeschwerden ebenfalls auffielen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Einnahme von Alkohol und starken Schmerzmedikamenten erwuchs beim behandelnden Arzt der Verdacht auf das Vorhandensein einer Suchtproblematik, was diesen zur Drittmeldung an das Strassenverkehrsamt veranlasste. 2.6 Vor diesem Hintergrund kommt den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kein Gewicht zu. Damit erübrigen sich Ausführungen zum mit Alkohol- und Medikamenteneinnahme verbundenen Risiko im Strassenverkehr bzw. zu angeblich fehlenden Bedenken an der Fahrtauglichkeit. Ebenfalls spielen der automobilistische Leumund und fehlende Vorstrafen bei einem (vorsorglichen) Sicherheitsentzug keine Rolle. Schliesslich ist auch nicht von Bedeutung, dass während der angeblich kurzen Fahrt in der Stadt Zürich weder die Verletzung einer Verkehrsregel noch die Gefährdung der Sicherheit Dritter nachgewiesen ist. 2.7 Die Anordnung des vorsorglichen Ausweisentzugs erweist sich daher als gerechtfertigt. Es bestehen genügend Anhaltspunkte für das Bestehen einer Suchterkrankung. Dieser Verdacht in Verbindung mit der hohen, ihrerseits nicht unproblematischen BAK rechtfertigen den vorsorglichen Führerausweisentzug. Eine Rückgabe des hinterlegten Führerausweises bzw. die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ist unter diesen Umständen von vornherein ausgeschlossen. 3. Aus den gleichen Gründen ist die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung beim IRM, zu welcher sich der Beschwerdeführer mittlerweile auch angemeldet hat, nicht zu beanstanden. 4. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Begehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren als nicht offensichtlich aussichtslos, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten. Massgebend ist, ob sich ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Der Beschwerdeführer konnte wegen des hohen Alkoholisierungsgrades in Verbindung mit dem Umstand, regelmässig opioide Schmerzmittel gegen seine starken Rückenschmerzen einsetzen zu müssen, nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von genügenden Anhaltspunkten, welche den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung rechtfertigen, in Zweifel ziehen würde. Die Vorinstanz hatte zufolge Aussichtslosigkeit weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vor Verwaltungsgericht steht aus den gleichen Gründen ausser Frage, weshalb sich eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erübrigt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind zu Recht verfügt worden. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |