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Geschäftsnummer: VB.2008.00225  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Erstreckung und Wiederherstellung der Rekursfrist (Sozialhilfe)

Die Rekursschrift des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung von allen zeitlichen Konstellationen bei der Zustellung des im Rekursverfahren angefochtenen Beschlusses verspätet eingereicht worden. Das vom Arzt des Beschwerdeführers eingereichte Fristerstreckungsgesuch sah einen Endzeitpunkt der Erstreckung vor. Selbst wenn es berücksichtigen würde, ist erst später Rekurs erhoben worden (E. 2.2-3). Die Rekursschrift enthielt kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch. Dieses wäre zudem verspätet eingereicht worden (spätestens 10 Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes) (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 4).
 
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
REKURS
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00225

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Juni 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit März 2000 Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich. Er verfügt über den Aufenthaltsstatus F. Ab Juni 2005 erhielt er wirtschaftliche Unterstützung auf der Grundlage der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Nach einer zweckentfremdeten Verwendung von Leistungen im Umfang von Fr. 1'348.- beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 14. Juni 2007, die materielle Unterstützung zu reduzieren und die Leistungen auf der Grundlage der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) auszurichten. Sie legte den monatlichen Grundbedarf auf Fr. 680.- und den monatlichen Mietzins auf Fr. 450.- fest und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Die gegen den Beschluss der Einzelfallkommission erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 22. Oktober 2007 ab.

II.  

B, der behandelnde Arzt von A, schrieb am 5. Dezember 2007 der Einspracheinstanz und ersuchte um Erstreckung der Frist für eine Einsprache (richtig Rekurs) bis zum 31. Dezember 2007. Er verwies auf die psychische Erkrankung von A und auf die Veränderung der Wohnadresse, die eine verspätete Zustellung der Post nach sich gezogen habe.

Am 14. Januar 2008 (Poststempel) erhob A gegen den Beschluss der Einspracheinstanz Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit Beschluss vom 20. März 2008 auf den Rekurs nicht ein. Er erachtete den Rekurs als verspätet eingereicht. Die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Rekursfrist und auch für eine Wiederherstellung der Frist seien nicht erfüllt.

III.  

A reichte am 15. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates ein. Er beantragte sinngemäss, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats aufzuheben. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2008 die Akten bei (Prot. S. 2). Wegen einer irrtümlichen Adressbezeichnung durch das Gericht konnte diese Präsidialverfügung dem Beschwerdeführer erst am 5. Juni 2008 zugestellt werden. Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 stellte der Beschwerdeführer beim Gericht ein sinngemässes Gesuch, die Frist zur Einreichung der Akten um eine Woche zu erstrecken.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Rechtsmittelverfahren liegen die Leistungsreduktionen beim Grundbedarf und beim Mietzins zugrunde. Die Differenzen zwischen den bisherigen und den reduzierten Leistungen liegen gesamthaft im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.  

2.1 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und ist deren Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rekurseinreichung verspätet und eine Fristerstreckung nicht zulässig sei, wendet der Beschwerdeführer ein, er sei infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen, den Rekurs rechtzeitig zu verfassen.

2.2 Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2007 wurde am 1. November 2007 als eingeschriebene Postsendung an die Adresse "M-Strasse 6, Zürich" versandt. Nach Ablauf der Abholfrist (9. November 2007) retournierte die Post das Couvert mit dem Vermerk "nicht abgeholt". Eine zweite Zustellung erfolgte am 15. November 2007 an dieselbe Adresse als gewöhnliche A-Post-Sendung und zusätzlich mit einem Begleitschreiben. Darin wurde die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eingeschriebene Briefe, die bei der Post nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abgeholt würden, als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gälten. Die 30-tägige Frist habe deshalb bereits zu laufen begonnen. Das Couvert gelangte wiederum an die absendende Amtsstelle zurück, und zwar mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". Verwaltungsinterne Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2007 an der L-Strasse 75 in Zürich wohnt. Eine weitere Zustellung wurde am 21. November 2007 vorgenommen. Wiederum war die Sendung mit einem Schreiben begleitet. Darin wurde der Beschwerdeführer wie im Schreiben vom 15. November 2007 auf den Fristenlauf aufmerksam gemacht. Die Zustellung erfolgte als eingeschriebene Postsendung und zusätzlich auch als nicht eingeschriebene Postsendung (vgl. Vermerk am Ende des Schreibens vom 21. November 2007). Der Beschwerdeführer hat die eingeschriebene Postsendung am 26. November 2007 in Empfang genommen (vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift auch so bestätigt).

Für den Lauf der Rekursfrist ergibt sich daraus Folgendes:

Legt man die Auffassung der Einspracheinstanz in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zugrunde, wonach die erste, am 1. November 2007 zugestellte Sendung als am letzten Tag der Abholfrist (9. November 2007) zugestellt gelte, so begann die Rekursfrist am 10. November 2007. Der 30. Tag fiel auf Sonntag, 9. Dezember 2008 und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag auf Montag, 10. Dezember 2007 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Erachtet man die am 21. November 2007 zugestellte eingeschriebene Sendung als massgeblich, welche der Beschwerdeführer am 26. November 2007 in Empfang genommen hat, so fing die Rekursfrist am 27. November 2007 zu laufen an und endigte am Donnerstag, 27. Dezember 2007 (unter Berücksichtigung der Fristverlängerung vom Stephanstag, 26. Dezember 2007 auf den nächsten Werktag).

2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist in den Akten nicht dokumentiert, ob ‑ und falls ja – in welcher Form die Einspracheinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch von B vom 5. Dezember 2007 reagiert hat. Fest steht hingegen, dass der Beschwerdeführer die Rekursschrift am 14. Januar 2008 abgesandt hat. Daraus folgt, dass die Rekursschrift unter Berücksichtigung von allen zeitlichen Konstellationen verspätet eingereicht worden ist: Die normale 30-tägige Rekursfrist ist nämlich bereits im Dezember 2007 abgelaufen. Die Fristerstreckung wäre gemäss dem Fristerstreckungsgesuch, das übrigens in jedem Fall noch vor Ablauf der Rekursfrist eingereichte wurde, bis am 31. Dezember 2007 terminiert gewesen. Anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine Erstreckung der Rekursfrist als einer gesetzlichen Frist nicht erfüllt gewesen wären. Eine Erstreckung kommt nur in Frage, wenn die betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

3.  

3.1 Eine versäumte Frist kann wiederher­gestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der säumigen Person obliegt es, die Gründe, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten, vollständig und genau darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 15 und 23 mit Hinweisen).

Der Bezirksrat erwog, ein ausdrückliches Fristwiederherstellungsgesuch liege nicht vor. Im Übrigen seien die sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Krankheit, die ihm am rechtzeitigen Handeln gehindert hätten, und geht nicht näher auf die Erwägungen der Vorinstanz ein.

3.2 Die am 14. Januar 2008 abgesandte Rekursschrift enthält kein eigentliches Fristwiederherstellungsgesuch. Es ist dem Bezirksrat darin beizupflichten, dass selbst bei Annahme eines zumindest sinngemäss gestellten Begehrens die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Beschwerdeführer nennt in der Rekursfrist als Ende seiner Krankheit den 31. Dezember 2007. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wäre daher spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also am 10. Januar 2008, einzureichen gewesen (Fristbeginn am 1. Januar 2008; der Bezirksrat hat den Fristbeginn auf den 2. Januar 2008 festgelegt). In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret zu diesen zeitlichen Verhältnissen. Ebenso fehlen sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift Ausführungen über die Art der Erkrankung und über die damit verbundene Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns.

4.  

Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festsetzung der Höhe ist den schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, der Sozialhilfeleistungen lediglich im reduzierten Umfang gemäss Asylfürsorgebehörde bezieht, Rechnung zu tragen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2008 der Bezirksrat als Vorinstanz zur Einreichung der Verfahrensakten aufgefordert wurde. Die Fristansetzung betraf nicht den Beschwerdeführer. Deshalb ist dessen Gesuch, die Frist zur Einreichung der Akten um eine Woche zu erstrecken, gegenstandslos.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …