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VB.2008.00226
Entscheid
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat R, Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung zu Marktveranstaltung, hat sich ergeben: I. A ist ein Marktfahrer, der Edelmetalle, Bestecke und Truffes verkauft. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ersuchte er die Gemeinde R, ihm für den Frühlingsmarkt vom 26. und 27. April 2008 einen Standplatz zuzuteilen. Die Marktkommission der Gemeinde erteilte ihm am 18. März 2008 eine Absage. Dagegen wandte er sich mit Einsprache vom 1. April 2008 an den Gemeinderat. Dieser bestätigte am 15. April 2008 die Absage. II. A beantragte mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks S vom 18. April 2008 die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates bzw. seine Zulassung zum Frühlingsmarkt in R. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 23. April 2008 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 630.-. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog es die aufschiebende Wirkung. III. Dagegen erhob A am 20. Mai 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, den Rekursentscheid des Statthalteramtes, insbesondere auch die Auferlegung der Verfahrenskosten, aufzuheben und ihm weiterhin zu gestatten, am Markt in R teilzunehmen; abzuklären, ob eine Rechtsverletzung vorliege, indem der Bezirksrat und das Statthalteramt die Annahme von Trinkgeldern durch Behördenmitglieder der Gemeinde R toleriert hätten; eine Amtenthebungsklage gegen drei Mitglieder des Gemeinderats R ins Auge zu fassen sowie die Gemeinde R anzuhalten, ausstehende Fr. 1'800.- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Das Statthalteramt verzichtete am 23. Mai 2008 auf Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 29. Mai 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 4. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Im Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war die Teilnahme des Beschwerdeführers am Frühlingsmarkt 2008 in R. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vor Verwaltungsgericht beantragt, dass ihm weiterhin gestattet werden soll, an den Märkten in R teilzunehmen, erweitert er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für seine erstmals vor dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge, dass eine Amtenthebungsklage gegen drei Mitglieder des Gemeinderates R zu prüfen sei; der Beschwerdegegner aufzufordern sei, ihm Fr. 1'800.- auszuzahlen und abzuklären sei, ob der Bezirksrat und das Statthalteramt in unzulässiger die Annahme von Trinkgeldern durch den Beschwerdegegner tolerierten. Darauf ist nach dem Dargelegten nicht einzutreten. Diese Anträge weisen im Übrigen den Charakter von Aufsichtsbeschwerden auf, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht, welches nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16), ohnehin nicht zuständig wäre. 1.3 Zur Beschwerde ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Sodann sieht die Rechtsprechung vom Erfordernis des aktuellen Interesses gelegentlich auch dann ab, wenn die Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen angebracht ist (BGE 118 Ib 1 E. 2b). Vorliegend ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt 2008 in R strittig. Da dieser bereits am 26. und 27. April dieses Jahres stattgefunden hat und ein Beschwerdeentscheid somit keine direkten Wirkungen mehr entfaltet, vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend zu machen. Da er sich jedoch auch in Zukunft für einen Standplatz an den Märkten in R bewerben könnte und eine gerichtliche Beurteilung der Zulassung durch die Marktkommission kaum je rechtzeitig möglich wäre, rechtfertigt sich die rechtliche Klärung der Frage, ob der Beschwerdegegner ihm die Zulassung zum Frühlingsmarkt 2008 in rechtsverletzender Weise verweigert hat. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demnach – jedenfalls im vorliegenden Fall – abzusehen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit sie die Zulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt 2008 in R und die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet die Verweigerung der Zulassung des Beschwerdeführers zum Frühlingsmarkt damit, dass die Anzahl Gesuche das Angebot an Standplätzen bei weitem überstiegen habe. Aufgrund des beschränkten Marktgeländes sei die Marktkommission gezwungen gewesen, eine Auswahl zu treffen. 122 Marktfahrer hätten eine Absage aus Platzgründen erhalten. 2.2 Das Statthalteramt wies in seinem Rekursentscheid darauf hin, dass der Beschwerdegegner aufgrund der grossen Nachfrage eine Auswahl unter den Marktfahrern treffen musste. Dabei habe ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden, welchen er weder willkürlich noch rechtsungleich ausgeübt habe. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am Herbstmarkt 2007 teilgenommen habe. Im Gegensatz zu den anderen Marktfahrern habe er aber kein Anmeldeformular für den Frühlingsmarkt 2008 erhalten. Die Marktchefin habe im Jahr 2007 ausgeführt, dass er auch künftig keinen Platz an den Märkten in R mehr erhalte. Dies komme einem Berufsverbot gleich. Daneben bezweifle er auch die Angabe des Beschwerdegegners, dass 122 Absagen erteilt worden seien. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob dadurch eine Rechtsverletzung vorliegt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Frühlingsmarkt 2008 zugelassen worden ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen über die Frage, ob ihm in Zukunft ein Standplatz an den Märkten in R zugeteilt werden muss. 3.2 Beim Beschwerdegegner sind rund 300 Anmeldungen von Marktfahrern für den Frühlingsmarkt in R eingegangen. Aus Platzgründen musste er eine Auswahl treffen und schliesslich 122 Absagen erteilen. Die sich ebenfalls in den Akten befindenden Zusagen des Beschwerdegegners lassen erkennen, dass er sich bei der Auswahl um ein ausgewogenes und vielfältiges Angebot bemühte. Es handelt sich beim Frühlingsmarkt in R somit nicht um einen Spezialitätenmarkt. Die Argumentation des Beschwerdegegners, dass das Warensortiment des Beschwerdeführers (Edelstahl, Besteck und Truffes) nicht zum Markt passe, vermag denn angesichts der Angebotsvielfalt des Marktes nicht zu überzeugen. Allerdings ist der für die Zuteilung der Standplätze verantwortlichen Behörde bei der Auswahl der Marktfahrer ein grosser Ermessensspielraum zuzugestehen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner sein Ermessen verletzt hätte. Bei einer Absagequote von ungefähr 40 % ist es nicht nur unumgänglich, dass auch bisher am Markt Teilnehmenden eine Absage erteilt werden muss, vielmehr ist dies zu begrüssen, da damit auch anderen Marktfahrern die Möglichkeit gegeben wird, am Markt teilzunehmen. Dessen ungeachtet bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zwingende Gründe gegeben hätte, den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die Absage durch den Beschwerdegegner ist folglich nicht zu beanstanden. Immerhin ist er aber darauf hinzuweisen, dass auch künftige Anmeldungen des Beschwerdeführers für Märkte in R ernsthaft zu prüfen sind. Der in Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit erfordert die Chancengleichheit der Bewerber um einen Standplatz, wobei eine Abwechslung bei der Berücksichtigung der verschiedenen Bewerber in Betracht gezogen werden muss. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm im Rekursverfahren vor dem Statthalteramt die Verfahrenskosten von Fr. 630.- auferlegt worden seien. In der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners sei auf eine mögliche Kostenfolge des Rekursverfahrens nicht hingewiesen worden. 4.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Diese sind nach § 13 Abs. 2 VRG in der Regel mehreren am Verfahren Beteiligten entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Auf diese gesetzlich verankerte Regelung musste der Beschwerdegegner in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht gesondert hinweisen. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlag, wurden ihm zu Recht die ganzen Verfahrenskosten auferlegt. In ihrer Höhe von Fr. 630.- erweisen sie sich zudem als angemessen. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |