{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.03.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00227_25-03-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208488&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d291a161c83abd38f8ca749c8b660196"}, "Num": [" VB.2008.00227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.25.0  VB.2008.00227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Immissionen durch hobbym\u00e4ssige H\u00fchnerzucht in Kernzone: Zonenkonformit\u00e4t; L\u00e4rm- und Geruchsimmissionen. Mit der Zulassung von m\u00e4ssig st\u00f6renden Betrieben in der Kernzone der Gemeinde Y wird eine gemischte Nutzung angestrebt, sodass aus planerischer Sicht auch die urspr\u00fcngliche landwirtschaftliche Nutzung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich bleibt. In einer Zone mit dieser Zweckbestimmung ist die hobbym\u00e4ssige Tierhaltung, unabh\u00e4ngig davon, ob man sie f\u00fcr sich allein oder als Teil der Wohnnutzung betrachtet, ohne Weiteres zonenkonform. Sofern eine solche Tierhaltung den umweltrechtlichen Anforderungen entspricht, ist kein Grund ersichtlich, sie aus einer Zone mit gemischten Nutzungen fernzuhalten (E. 2.2). Die H\u00e4hne beginnen jeweils um 5 Uhr morgens zu kr\u00e4hen, wenn das Licht der Strassenlampe angeht und die Melkmaschine des benachbarten Bauern zu laufen beginnt; gelegentlich kr\u00e4hen die Tiere auch mitten in der Nacht, beispielsweise wenn Katzen oder Marder um die St\u00e4lle schleichen. Ein solches Kr\u00e4hen von H\u00e4hnen f\u00fchrt angesichts der nur wenige Meter entfernten l\u00e4rmempfindlichen R\u00e4ume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 LSV erfahrungsgem\u00e4ss auch bei nicht besonders empfindlichen Personen zu Aufwachreaktionen und stellt deshalb in einer Zone, die auch dem Wohnen dient und wo nachts eine geringe L\u00e4rmvorbelastung besteht, offenkundig eine mehr als geringf\u00fcgige St\u00f6rung dar (E. 3.2). Da aus den Baupl\u00e4nen nicht ersichtlich ist, wie die St\u00e4lle wirksam schallged\u00e4mmt werden sollen und wie sie trotz der von der Baubeh\u00f6rde zu Recht verlangten vollst\u00e4ndigen Schliessung noch hinreichend bel\u00fcftet werden k\u00f6nnen, um den rund 200 Tieren, die jeweils im Sommer gehalten werden, das \u00dcberleben zu sichern, lassen sich die M\u00e4ngel des Bauvorhabens nicht mittels Nebenbestimmung beheben, was zur Aufhebung der nachtr\u00e4glich erteilten Baubewilligung f\u00fchrt (E. 5.3).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:49", "Checksum": "42e4dd7d84740d83e5d87fa5372c83fb"}