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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2008.00229
Beschluss
der 1. Kammer
vom 3. September 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit E-Mail vom 5. April 2007 wandte sich A an die
Stadt Zürich und beanstandete, dass auf dem Gelände südlich des Gebäudes B ein
Grillplatz bzw. eine Feuerstelle eingerichtet und vor dem Gebäude B grössere
Flächen chaussiert worden seien, ohne dass dafür eine Baubewilligung eingeholt
worden sei; in den kommenden Sommermonaten werde insbesondere der Betrieb der
Feuerstelle für die Anrainerliegenschaften zu starken Immissionen führen. Vor
Erteilung einer rechtskräftigen Bewilligung müssten die Einrichtungen wieder
entfernt werden.
Am 25. April 2007 teilte der zuständige Sachbearbeiter
A ebenfalls mittels E-Mail mit, dass die Bausektion an ihrer Sitzung vom 20. April
2007 anhand von Fotos, die er am 10. April 2007 aufgenommen habe,
entschieden habe, dass die ausgeführten Arbeiten, nämlich Belagsreparaturen,
Auslichtung von Strauchwerk, Rasensaat, Herrichtung einer Feuerstelle mit Quadersteinen
zur Verhinderung von wilden Feuerstellen sowie Ersatz eines geschädigten Baumes
Unterhaltsarbeiten darstellten, die keiner baurechtlichen Bewilligung bedürften.
II.
In der Folge gelangte A am 23. Juli 2007 mit einer
Aufsichtsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung an die Baudirektion mit den
Anträgen, die Bausektion der Stadt Zürich zur Einleitung eines
Baubewilligungsverfahrens und bis zu einer allfälligen ordentlichen Bewilligung
zur Entfernung der Anlage anzuhalten. Mit einer weiteren Eingabe wandte er sich
gegen die Lärmbelästigung infolge der Übernutzung des Seeufers durch häufige
bewilligte und unbewilligte Veranstaltungen.
Mit Brief vom 21. April 2008 teilte der Baudirektor A
bezüglich der Feuerstelle mit, dass der Beschwerde (wie auch derjenigen gegen
die Übernutzung des Seeufers) keine Folge gegeben werde. Aufgrund der
beträchtlichen Distanz zu Wohnbauten könnten Einwirkungen auf die Umgebung,
welche eine Bewilligungspflicht zu begründen vermöchten ausgeschlossen werden.
Sodann hätte der Beschwerdeführer als rechtskundige Person gegen den negativen
Entscheid vom 20. April 2007 Rekurs erheben können und schliesslich sei
die Auffassung der Bausektion bzw. des Stadtrats, dass lediglich nicht
bewilligungspflichtige Anpassungsarbeiten vorgenommen worden seien, unter
aufsichtsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2008 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"Es sei die Umnutzung der Freifläche zu untersagen,
eventualiter;
es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das
ordentliche Baubewilligungsverfahren für diese Umnutzung zu vollziehen und
während desselben die Nutzung dieser Lärmquelle zu unterbinden;
subeventualiter;
es sei diese Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Während die Baudirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte die Bausektion am 25. Juni 2008, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen
der Baurekurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
1.1 Wer gegen
die Anordnung einer Verwaltungsbehörde bei der Oberbehörde Aufsichtsbeschwerde
erhebt, hat keinen Anspruch auf einen förmlichen Beschwerdeentscheid und kann
die Ablehnung der verlangten Aufsichtsmassnahme nicht mit einem ordentlichen
Rechtsmittel anfechten. Hat es der Regierungsrat abgelehnt, von seinem Aufsichtsrecht
gegenüber einer unteren Behörde Gebrauch zu machen, so ist dagegen die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig (RB 1961 Nr. 19 =
ZR 60 Nr. 103; RB 1965 Nr. 17; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).
1.2 Anders
verhält es sich dagegen nach der neueren Rechtsprechung (vgl. RB 2005
Nr. 13; VGr, 22. Juli 2005, BEZ 2006 Nr. 59) bei einer
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde. In Abweichung von der
früheren Auffassung, wonach lediglich eine zwar aufsichtsrechtliche, jedoch
förmliche Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat möglich war
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 48), gilt neuerdings
analog zum Bundesrecht (Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]) auch im kantonalen Verfahren das Verweigern einer Verfügung als
eine anfechtbare Anordnung; dementsprechend ist die Weigerung, eine förmliche
Verfügung zu erlassen, als erstinstanzliches Anfechtungsobjekt aufzufassen.
Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach eine
besondere Form des Rekurses, welche an die zuständige Rekursinstanz und nicht
an die Aufsichtsbehörde zu richten ist. Ist der Rekurs gemäss der allgemeinen
Regel von § 19 Abs. 1 VRG an die obere Verwaltungsbehörde zu richten,
so ist die Rekursinstanz in der Regel zugleich Aufsichtsbehörde. Steht dagegen
mit den Baurekurskommissionen eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz zur
Verfügung, während Aufsichtsbehörde über die Gemeinden in Bausachen gemäss § 2
lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die
Baudirektion ist, so sind Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden
an die Rekursinstanz und nur die übrigen Aufsichtsbeschwerden an die
Aufsichtsbehörde zu richten. Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide
der Rekursinstanz über die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist funktional und sachlich das Verwaltungsgericht zuständig (§ 19c Abs. 2
bzw. §§ 41 ff. VRG).
2.
2.1 Bei der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 an die Baudirektion
handelt es sich, wie sich aus dem unter der Überschrift
"Aufsichtsbeschwerde" in Klammern beigefügten Zusatz
"Rechtsverweigerung" sowie aus ihrem Inhalt ergibt, um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Diese hätte demnach von der unzuständigen Baudirektion gestützt auf § 5 Abs. 2
VRG an die Baurekurskommission überwiesen werden müssen.
2.2 Nachdem
die Rekurskommission mangels Überweisung durch die Baudirektion noch nicht über
die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat entscheiden können, ist das Verwaltungsgericht
für die Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 VRG funktional nicht zuständig.
Dasselbe gilt, wenn in der Weigerung der Baudirektion, der Rechtsverzögerungsbeschwerde
Folge zu geben, eine nach der früheren Rechtsprechung mit förmlicher Beschwerde
beim Regierungsrat anfechtbare Anordnung gesehen würde. Auf die Beschwerde ist
so oder anders nicht einzutreten.
3.
Zu prüfen bleibt damit, ob die
Rechtsverweigerungsbeschwerde gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG an die
zuständige Baurekurskommission I zu überweisen ist. Darauf kann nur verzichtet
werden, wenn die Eingabe vom 23. Juli 2007 an die Baudirektion als im
Anfechtungsverfahren geltend zu machende formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde
offensichtlich verspätet war oder eine Betroffenheit des Beschwerdeführers in
eigenen Interessen völlig ausgeschlossen ist. In beiden Fällen wäre die
Überweisung ein formeller Leerlauf.
3.1 Weil das kantonale Recht die
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ausdrücklich
regelt, fehlt auch eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Frist zur Beschwerdeeinreichung. Es rechtfertigt sich
auch hier, die analoge Anwendung der bundesrechtlichen Regelung, welche in Art. 100
Abs. 7 BGG festhält, dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer Bewilligung jederzeit Beschwerde geführt werden kann. Mit der
Erhebung der Beschwerde darf nach der Rechtsprechung jedoch nicht beliebig
zugewartet werden, sondern sie hat innerhalb einer zeitlichen Befristung zu
geschehen, die nach den konkreten Umständen als angemessen erscheint und gleichzeitig
den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt
(BGE 119 Ib 64 E. 3.b S. 71 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N.
50 f.).
3.2 Dem Beschwerdeführer, von Beruf
Rechtsanwalt, musste ungeachtet des Umstands, dass die zürcherische Praxis eine
im Anfechtungsverfahren zu erhebende Rechtsverweigerungsbeschwerde erst seit
der Praxisänderung im Jahr 2005 zulässt (vgl. RB 2005 Nr. 13; VGr, 22. Juli
2005, BEZ 2006 Nr. 59), bewusst sein, dass die ihm am 25. April 2007
per E-Mail zugestellte Weigerung, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen,
nicht beliebig lange in Frage gestellt werden konnte. Vielmehr wäre es nahe
gelegen, nach Eingang des E-Mails bei der Baubehörde auf dem Erlass einer
formrichtigen Verfügung zu beharren. Ein solches Begehren, das nicht näher
begründet zu werden braucht, hätte längstens innerhalb eines Monats nach
Zustellung des E-Mails eingereicht werden können. Wird dazu noch die ordentliche
Rekursfrist von 30 Tagen gezählt, die dem Beschwerdeführer bei Erlass einer
solchen Verfügung zugestanden hätte, so erscheint als angemessen eine Frist von
insgesamt längstens 2 Monaten, innerhalb welcher der Beschwerdeführer nach dem
Eingang des E-Mails am 25. April 2007 hätte tätig werden müssen. Seine
Aufsichts-/Rechtsverweigerungsbeschwerde an die unzuständige Baudirektion hat
der Beschwerdeführer jedoch erst am 23. Juli 2007 eingereicht, mithin
knapp drei Monate nach Eingang des E-Mails. Unter
diesen Umständen ist seine Eingabe als offensichtlich verspätet zu betrachten,
weshalb sich eine Überweisung an die Baurekurskommission erübrigt.
4.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und auf
eine Überweisung an die Baurekurskommission I zu verzichten. Die Gerichtskosten
sind gestützt § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem
gemäss § 17 VRG keine Parteientschädigung zusteht. Eine solche ist auch
der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, der kein besonderer Aufwand entstanden
ist und die mit ihrem formell fehlerhaften Verhalten das Rechtsmittelverfahren
mit verursacht hat.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …