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Geschäftsnummer: VB.2008.00232  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid

(Der Bezirksrat hiess den Rekurs des Beschwerdefühers teilweise gut und wies die Sache zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück.)

Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Durch die Aufhebung der zugunsten des Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren nicht verkürzt (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Rekursentscheid nicht beschwert, da sich sein Beschwerdeantrag mit der Frage deckt, welche die Sozialbehörde zufolge des Rückweisungsentscheids des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben wird;
demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (E. 2.2).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3).

Nichteintreten auf die Beschwerde
 
Stichworte:
BESCHWER
NICHTEINTRETEN
PROZESSVORAUSSETZUNG
RÜCKWEISUNG
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 21 VRG
§ 48 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00232

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juli 2008

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit 1997 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. Oktober 2005 wurde er von der Einzelfallkommission (EK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich verpflichtet, die von Dezember 2004 bis Juli 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'511.55 zurückzuerstatten, da er im Dezember 2004 und Januar 2005 sowie in den Sportferien 2005 ausser Landes gewesen sei und für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung habe. Ausserdem habe er seine Erwerbstätigkeit bei der B GmbH ab Mai 2005 nicht rechtzeitig gemeldet, weshalb ihm im Juni und Juli 2005 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden sei. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 19. Juni 2007 abgewiesen. Diese hielt fest, die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in jener Gemeinde, in der er wirtschaftliche Hilfe beziehen wolle, sei Grundvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass er nicht länger als die von ihm behaupteten 20 Tage abwesend gewesen sei. Übereinstimmend mit der Auskunft des Hilfswerks C sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2004 und Mitte Februar im Ausland geweilt sei.

II.  

Dagegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid nochmals zu überprüfen und die zu viel bezogenen Gelder von Juni und Juli 2005 seien mit der noch ausstehenden wirtschaftlichen Hilfe für die Monate September bis Dezember 2005 zu verrechnen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 24. April 2008 teilweise gut und wies die Sache bezüglich der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005 in der Höhe von insgesamt Fr. 3'993.95 im Sinn der Erwägungen zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück. Es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer länger als die von ihm angegebenen 20 Tage landesabwesend gewesen sei; der Sachverhalt sei unter Mitwirkung des Beschwerdeführers näher abzuklären. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein und bestätigte den Entscheid der EGPK vom 19. Juni 2007 und denjenigen der EK vom 25. Oktober 2005.

III.  

Am 23. Mai 2008 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rückforderungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Zürich sei gesamthaft aufzuheben, und es sei ihm die ausstehende Sozialhilfe für die Monate August bis Dezember 2005 unter Abzug der im Juni und Juli 2005 zu viel bezogenen Gelder auszurichten. Er beantragte sodann die unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat verzichtete am 2. Juni 2008 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 9. Juni 2008 Nichteintreten auf die Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 AbS. 1 in Verbindung mit § 19c AbS. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des deutlich unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 AbS. 2 VRG).

2.  

Näher zu prüfen ist jedoch, ob der angefochtene Rückweisungsentscheid nach § 48 VRG anfechtbar ist und ob der Beschwerdeführer nach § 21 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

2.1 Rückweisungsentscheide sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis zu § 48 VRG nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2005 Nr. 82, 2002 Nr. 20). Dies wurde im Bereich der Sozialhilfe beispielsweise bejaht, als eine Gemeinde gegen einen Rückweisungsentscheid des Bezirksrats Be­schwerde erhob, da es im Fall deren Gutheissung beim Beschluss der Sozialbehörde bleibe, während die Sozialbehörde bei einer Abweisung neu darüber zu befinden habe, ob und in welchem Umfang Sozialhilfe zu gewähren sei (VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob indessen nicht die durch den Rückweisungsentscheid belastete Gemeinde, sondern der Hilfeempfänger Beschwerde. Durch die Aufhebung der zugunsten des Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren keineswegs verkürzt, im Gegenteil führt die vorliegende Beschwerde zu einer Verfahrensverzögerung.

2.2 Die Verpflichtung zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe für die Monate Juni und Juli 2005 ficht der Beschwerdeführer – wie bereits vor dem Bezirksrat – nicht an und beantragt deren Verrechnung mit der seines Erachtens unzulässigerweise nicht gewährten wirtschaftlichen Hilfe für die Monate August bis Dezember 2005. Während der Monate August bis November 2005 wurde der Beschwerdeführer offenbar zum Ausgleich der zuvor zu viel bezogenen Hilfe nicht unterstützt. Demnach deckt sich der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers mit der Frage der Rückerstattung der zu viel bezogenen wirtschaftlichen Hilfe. Diese Frage wird die Beschwerdegegnerin zufolge des Rückweisungsentscheids des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rekursentscheid gar nicht beschwert ist.

Demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 AbS. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

3.1 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen.

3.2 Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Für den Beschwerdeführer war erkennbar, dass der Rückweisungsentscheid des Bezirksrats zu seinen Gunsten erfolgte, so dass er durch diesen nicht beschwert ist. Sein Begehren ist demnach aussichtslos im beschriebenen Sinn.

Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu berechnen (§ 70 in Verbindung mit § 13 AbS. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    260.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, einzureichen.

6.    Mitteilung an …