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Geschäftsnummer: VB.2008.00233  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Feriengeld für einen Sozialhilfeempfänger, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aber eine ehrenamtliche Tätigkeit für Behinderte ausübt

Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und für die Bezahlung eines Feriengeldes im Besonderen (E. 2).
Ein Feriengeld stellt eine situationsbedingte Leistung dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt (E. 4.1). Die Verweigerung eines Feriengeldes durch die kommunale Behörde ist im Rahmen der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Engagement des Sozialhilfeempfängers für den Verein C stellt keine E r w e r b s tätigkeit dar und lässt sich auch nicht den anderen Kategorien der Tätigkeiten zuordnen, welche die Bezahlung eines Feriengeldes ermöglichen können. Die Behörde hat vom Sozialhilfeempfänger verlangt, sich um eine bezahlte Erwerbsarbeit zu bemühen (E. 4.2). Dessen ehrenamtliches Engagement ist mit einer Integrationszulage honoriert worden (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT
FERIENGELD
INTEGRATIONSZULAGE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
URLAUBSGELD
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00233

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Juli 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit Oktober 2005 von der Gemeinde R Sozialhilfeleistungen. Einen Antrag auf Ausrichtung eines Feriengeldes (Fr. 400.-) lehnte die Fürsorgebehörde R mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 ab. Sie erwog, ein Feriengeld könne bei einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden, die voraussetze, dass für eine Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiger Erwerbslohn ausgerichtet werde. Die Tätigkeit von A für den Verein C sei ehrenamtlicher Natur, was schon mit der Ausrichtung einer Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) honoriert werde. Sein Engagement könne auch nicht als Betreuungsaufgabe qualifiziert werden, was ebenfalls die Auszahlung eines Feriengeldes rechtfertigen könne.

II.  

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S mit Beschluss vom 28. April 2008 ab.

III.  

A liess am 27. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrates Beschwerde erheben. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirksrats S, es sei der Beschluss vom 28. April 2008 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein Feriengeld im Betrag von Fr. 400.- auszurichten. Der Bezirksrat S und die Fürsorgebehörde der Gemeinde R verzichteten mit Eingaben vom 2. Juni 2008 und 18. Juni 2008 auf eine Vernehmlassung bzw. auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Bereich des Sozialhilferechts funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Weil auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert beträgt gemäss dem Beschwerdeantrag Fr. 400.-, weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum, und sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) in der Fassung vom Dezember 2004 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).

Nach den SKOS-Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget zusammen aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für Lebensmittel, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen (Kap. A.6). Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (Kap. C.1). Urlaubs- oder Erholungsaufenthalte sollen im Rahmen von situationsbedingten Leistungen langfristig unterstützten Personen ermöglicht werden, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können Fonds und Stiftungen beigezogen werden (Kap. C.1.6).

3.  

3.1 Der Bezirksrat kam zum Schluss, beim Feriengeld handle es sich um eine situationsbedingte Leistung, deren Ausrichtung im Ermessen der Beschwerdegegnerin liege. Er folgte der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die vom Beschwerdeführer ehrenamtlich ausgeführte Tätigkeit die Anforderungen gemäss den SKOS-Richtlinien für den Bezug von Urlaub bzw. Erholung nicht erfülle. Mit der IZU, welche unter anderem dazu diene, eine gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit zu fördern, werde das Engagement des Beschwerdeführers beim Verein C honoriert. Der Bezirksrat anerkannte diesen Einsatz des Beschwerdeführers. Neben der IZU würden dem Beschwerdeführer auch die Auslagen im Zusammenhang mit diesem Engagement entschädigt. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beschwerdeführer einen vollumfänglich freiwilligen Einsatz leiste und ungeachtet des Einsatzpensums jeden Monat die im Budget ermittelte wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt erhalte. Mit einer Reduktion des Einsatzpensums könne er sich die gewünschte Erholung und Ruhe ermöglichen, ohne dass sich dies massgeblich auf die finanzielle Situation auswirke. Unter diesen Gegebenheiten sei es unangemessen, zusätzlich noch ein Feriengeld auszurichten. Der Beschwerdeführer hätte sich während der letzten zwei Jahre, während derer er sich mit gemeinnütziger Arbeit engagiert habe, um eine entlöhnte Stelle in der Privatwirtschaft bemühen können bzw. müssen, um sich so von der Sozialhilfe zu lösen und weiter gehende Bedürfnisse wie Ferien finanzieren zu können.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, dass der Bezug einer IZU nicht zwangsläufig die Ausrichtung einer Ferienentschädigung ausschliesse. Die Tätigkeit für den Verein C bestehe in einer umfassenden Betreuung behinderter Fahrgäste, die sich kaum von familiären Betreuungsaufgaben unterscheiden würden. Entsprechend sei sie als "vergleichbare Eigenleistung" im Sinn von Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien zu beurteilen, was ein Feriengeld rechtfertigen könne. Es sei stossend, vom Beschwerdeführer eine Reduktion des Einsatzpensums zu fordern, was dieser gar nicht anstrebe.

4.  

4.1 Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass es sich beim Feriengeld um eine situationsbedingte Leistung handelt. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 7. März 2008, VB.2008.00025, E. 3.2, www.vgrzh.ch; Sozialhilfe-Behördenhandbuchs, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 10 mit weiteren Hinweisen).

Das Ver­wal­tungsgericht hat als Beschwerdeinstanz die Rekursentscheide nur darauf hin zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, wozu Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung gehören (§ 50 VRG).

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung eines Feriengeldes vorab mangels der Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit verneint (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6; Beschluss "Grundsatzentscheide der Fürsorgebehörde [R] zur Praxis in der Sozialhilfe und deren Kompetenzregelung" vom 17. April 2007, der unter Ziff. 2.C.1.5 hinsichtlich Urlaub und Erholung auf die Kriterien der SKOS-Richtlinien verweist). Die Rekursinstanz hat diese Auffassung geschützt. Im Rahmen des erheblichen kommunalen Ermessens ist diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin und der Rekursinstanz nicht zu beanstanden.

Zum einen sehen die SKOS-Richtlinien keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Finanzierung von Urlaubs- und Erholungsaufenthalten vor. Zum andern stellt das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers für den Verein C in der Tat keine eigentliche Erwerbstätigkeit dar. Auch unter dem Gesichtswinkel der in den SKOS-Richtlinien weiter erwähnten Betreuungsaufgaben drängt sich keine andere Beurteilung auf. Wie sich aus dem Zusammenhang in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ergibt, handelt es sich bei den dort erwähnten Betreuungsaufgaben um Tätigkeiten, die infolge der zeitlichen Beanspruchung gerade eine Erwerbstätigkeit ausschliessen. Insofern sind solche – in der Regel familiären – Betreuungsaufgaben, wie sie in Nachachtung rechtlicher oder auch bloss moralischer Verpflichtungen wahrgenommen werden, anders zu würdigen als völlig freiwillig übernommene Betreuungsaufgaben. Entsprechend der Zielsetzung in Kap. C.1.6 der SKOS-Richtlinien ist es auch haltbar, die Einsätze zugunsten des Vereins nicht den ebenfalls aufgeführten "vergleichbaren Eigenleistungen" zuzurechnen, wenn die Beschwerdegegnerin die Eingliederung des Beschwerdeführers ins Erwerbsleben stärker gewichtet. Dies kommt im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2007 zum Ausdruck (Festsetzung der Sozialhilfeleistungen bis September 2008). Darin auferlegt sie dem Beschwerdeführer, sich intensiv um bezahlte Erwerbsarbeit zu bemühen und dies monatlich mit mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu belegen, und droht ihm für den Fall der Nichterfüllung näher umschriebene Leistungskürzungen an (Dispositivziffer 6). Die Förderung der Eingliederung in die Arbeitswelt ist im Übrigen vom Gesetzgeber ausdrücklich in das revidierte Sozialhilfegesetz aufgenommen worden (§ 3a Abs. 1 SHG; in Kraft seit 1. Januar 2008).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Engagement des Beschwerdeführers mit der Zusprechung einer IZU honoriert. Deren Höhe variiert einsatzabhängig; sie liegt aber meistens über dem monatlichen Minimum von Fr. 100.- innerhalb einer Bandbreite bis Fr. 240.-. Ebenso wurden einsatzabhängige Erwerbsunkosten und Auslagen ersetzt (vgl. bei den Akten befindliche Monatsabrechnungen von Juli 2006 bis Januar 2008).

Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sich anerkanntermassen beim Verein C stark engagiert, wenig Verständnis für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzubringen vermag. In diesem Zusammenhang zielt der Hinweis der Vorinstanz in die falsche Richtung, wonach der Beschwerdeführer seine Einsätze beim Verein reduzieren oder sogar beenden solle, um so zur gewünschten Erholung und Ruhe zu kommen, ohne dass sich dies massgeblich auf seine finanzielle Situation auswirke. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Engagement für den Verein C durchaus auch geeignet sein kann, zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers beizutragen, der bereits früher zeitweise als Chauffeur tätig gewesen ist. Die Verweigerung eines Feriengeldes zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet nicht, dass auch für alle Zukunft dessen Ausrichtung ausgeschlossen ist, wenn sich die Lage des Beschwerdeführers trotz den (vorausgesetzten) Bemühungen um Wiedereinstieg in eine Erwerbstätigkeit nicht ändern sollte. Wie ausgeführt handelt es sich bei der Bezahlung eines Feriengeldes um eine situationsbedingte Leistung, welche die Fürsorgebehörde nach Ermessen und unter Würdigung der momentanen Situation des Sozialhilfeempfängers zu beurteilen hat (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Immerhin ist dem Beschwerdeführer die Lage von Personen entgegenzuhalten, die über bescheidene finanzielle Mittel verfügen sowie ohne Sozialhilfeleistungen auskommen müssen und infolgedessen allenfalls gezwungen sind, gerade bei der Ferienplanung Abstriche zu machen. Angesichts dessen und aufgrund des Zweckes der Sozialhilfe, in erster Linie das soziale Existenzminimum zu gewährleisten (vgl. E. 2), sind der Finanzierung von Ferien Grenzen gesetzt.

Wenn der Beschluss "Grundsatzentscheide" der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2007 (zitiert in E. 4.2) für die Finanzierung von Urlaub und Erholung primär die Ausschöpfung von Beiträgen von Stiftungen vorsieht (so auch SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.6), so liegt darin ein Potenzial, auf das nicht voreilig verzichtet werden sollte, wie es offenbar im Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 (etwas missverständlich) angedeutet werde soll.

5.  

Der bezirksrätliche Rekursentscheid ist rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei bei der Festsetzung der Höhe der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …