{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.07.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00234_04-07-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207688&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c1c68bc41a7f8db4a368064ddef4e21"}, "Num": [" VB.2008.00234"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.04.0  VB.2008.00234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.04.0  VB.2008.00234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.04.0  VB.2008.00234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcberweisung durch Regierungsrat; aufsichtsrechtliche Anordnungen durch den Bezirksrat; dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde. Anordnungen mit Verf\u00fcgungscharakter unterliegen unabh\u00e4ngig davon, ob der Bezirksrat als Rekursbeh\u00f6rde nach \u00a7\u00a7 19 ff. VRG oder gest\u00fctzt auf \u00a7 8 SHG und \u00a7\u00a7 141 ff. GemeindeG als Aufsichtsbeh\u00f6rde gehandelt hat, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1.1). Es entspricht jedoch dem doppelten Instanzenzug, dass erstinstanzliche Anordnungen (wie sie hier der Bezirksrat im Zusammenahng mit einem Rekursverfahren, jedoch als Aufsichtsbeh\u00f6rde getroffen hat) zun\u00e4chst an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz weitergezogen werden k\u00f6nnen. Aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ist die \u00dcberweisung des Regierungsrats dennoch zu akzeptieren und auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Es ergibt sich aus den Erw\u00e4gungen seines fr\u00fcheren, in Rechtskraft erwachsenen Rekursentscheids klar, dass nach dem Willen des Bezirksrats die K\u00fcrzung des Grundbedarfs mit der R\u00fcckerstattungsforderung zu verrechnen war. Dies war f\u00fcr die Sozialbeh\u00f6rde erkennbar (E. 2.3). In diesem fr\u00fcheren Entscheid wurde die Sozialbeh\u00f6rde zudem zur Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im bisherigen Umfang verpflichtet. Angesichts dieser klaren damaligen Anordnungen h\u00e4tte sich die Beschwerdef\u00fchrerin binnen der Rechtsmittelfrist gegen den fr\u00fcheren Entscheid des Bezirskrats mit Rekurs wehren k\u00f6nnen, was sie damals nicht getan hat. Nachdem sie die diesbez\u00fcglichen Anordnungen nicht befolgte, kann sie sich nicht mehr gegen die aufsichtsrechtlich erneuerten Anordnungen des Bezirskrats mit Rekurs bzw. Beschwerde wehren (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:11:38", "Checksum": "59fcb747e97c0ee98d0de8cfde2d4234"}