{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00237_2008-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207640&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c260068f81e13777e0827efd55b2525"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00237"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2008  VB.2008.00237"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2008  VB.2008.00237"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2008  VB.2008.00237"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rayonverbot nach BWIS | Rayonverbot: Verfahrens\u00fcberweisung durch das Bundesgericht. Bei der Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes in Streitigkeiten nach BWIS ist schon im laufenden Jahr die Vorgabe von Art. 86 Abs. 2 BGG zu ber\u00fccksichtigen, d.h. das kantonale Rechtsmittelverfahren ist durch ein oberes kantonales Gericht abzuschliessen (E. 1.4). Massnahmen nach BWIS sind dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen. Deshalb dr\u00e4ngt es sich auf, dass das Verwaltungsgericht und nicht das Obergericht in solchen Streitigkeiten die Funktion des oberen Gerichts \u00fcbernimmt (E. 1.5). Im Lichte des R\u00fcckwirkungsverbots ist in erster Linie die Anwendung von neuem materiellen Recht auf vergangene Sachverhalte problematisch (E. 2.2). Obwohl die Haftrichterin ihre Zust\u00e4ndigkeit auf den durch das Bundesgericht aufgehobenen \u00a7 2 Abs. 2 EV BWIS st\u00fctzte, und \u00a7 24a Abs. 5 GVG erst am 26. Mai 2008 in Kraft trat, ist davon abzusehen, den Entscheid der Haftrichterin wegen damals fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben (E. 2.3). Die materiell-rechtliche Grundlage f\u00fcr das Rayonverbot bilden Art. 24b BWIS und Art. 21a-c VWIS. Es liegt kein Verstoss gegen das R\u00fcckwirkungsverbot vor, nur weil der Kanton Z\u00fcrich zum Zeitpunkt der f\u00fcr das Rayonverbot massgebenden Handlung die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde f\u00fcr dessen Anordnung noch nicht bezeichnet hatte (E. 3.2). Das Rayonverbot wurde gezielt als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Massnahme konzipiert. Die durch BV und EMRK garantierte Unschuldsvermutung kommt nur in Strafverfahren zur Anwendung, nicht jedoch in Verfahren, in denen \u00fcber die Anordnung eines Rayonverbots zu entscheiden ist (E. 4.3). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Aussagen der Polizei als Nachweis von Gewaltt\u00e4tigkeiten im Sinne von Art. 24b BWIS gen\u00fcgen k\u00f6nnen (E. 4.4). Die Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers an einem Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 StGB erscheint als glaubhaft, weshalb die Anordnung eines Rayonverbots grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist (E. 5.2). Das Rayonverbot greift indie durch Art. 10 Abs. 2 BV gesch\u00fctzte Bewegungsfreiheit ein. Die vorliegende Ausgestaltung des Rayonverbots verst\u00f6sst im zeitlichen, sachlichen und r\u00e4umlichen Umfang gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip (E. 6.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:47:20", "Checksum": "5ac5f8b509db3430252e6702fb2297a5"}