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Geschäftsnummer: VB.2008.00243  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Erstreckung der Beschwerdefrist (Sozialhilfe)

Die - gesetzlich vorgeschriebene - Beschwerdefrist kann nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund (E. 3.1). Die konkreten Verhältnisse führen zu keinem anderen Ergebnis (E. 3.2).
Abweisung der Fristerstreckungsgesuchs (E. 4).
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
FRISTWAHRUNG
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 9 S. 55
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00243

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Juni 2008

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht Sozialhilfeleistungen von der Stadt R. Die Sozialhilfebehörde legte mit Beschluss vom 15. Januar 2008 die Leistungen neu fest; unter anderem ging die Behörde bei der Berechnung des Grundbedarfs von einem Zweipersonen-Haushalt aus und setzte die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 750.- fest.

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialhilfebehörde erhob A Rekurs beim Bezirksrat R. Er verlangte im Wesentlichen die Bezahlung höherer Wohnkosten im Umfang von monatlich Fr. 885.- und eine Berechnung des Grundbedarfs, die von einem Einpersonen-Haushalt ausgehe. Ausserdem sei die Weisung, erzielbares Einkommen anrechnen zu lassen, ebenso zu streichen wie die Weisung zur Stellensuche.

Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 29. April 2008 den Rekurs teilweise gut. Er wies die Sozialhilfebehörde an, bis zum rechtsgenüglichen Nachweis des Bestehens eines Zweipersonen-Haushalts in der Bedarfsberechnung den Grundbedarf für einen Einpersonen-Haushalt einzusetzen. Im Übrigen wies er den Rekurs ab (Wohnkosten, Weisungen).

III.  

A stellte am 30. Mai 2008 (eingegangen am 2. Juni 2008) beim Verwaltungsgericht ein Gesuch, die Beschwerdefrist um 20 Tage bis und mit 19. Mai 2008 (richtig 19. Juni 2008) zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Übersteigt der so errechnete Streitwert Fr. 20'000.- nicht, fällt die Behandlung der Streitsache in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Bezogen auf ein Monatsbetreffnis ist die einzelrichterliche Behandlung also bis zu einem Betrag von rund Fr. 1'666.- gewahrt. – Dem Verfahren vor Verwaltungsgericht liegt die Auseinandersetzung der Parteien über die Mietkosten zugrunde (vgl. den entsprechenden Hinweis im Fristerstreckungsgesuch). Die Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer beantragten und den von der Sozialhilfebehörde zugesprochenen Wohnkosten liegt im Bereich der einzelrichterlichen Zuständigkeit.

2.  

2.1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Eine verspätete Beschwerde ist unwirksam, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 53 N. 1 mit Hinweisen). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2 Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates vom 29. April 2008 wurde am 30. April 2008 versandt. Das genaue Empfangsdatum ist gestützt auf den Track&Trace-Beleg nicht eruierbar. Als frühestes Datum der Zustellung kommt nach dem 1. Mai als Feiertag (Tag der Arbeit und Auffahrt) Freitag, 2. Mai 2008 in Frage. Ausgehend davon fällt der erste Tag der Beschwerdefrist auf den 3. Mai 2008, der 30. Tag auf Sonntag, 1. Juni 2008 und das Ende der Frist infolge der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag auf Montag, 2. Juni 2008 (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Der Beschwerdeführer hat innert der Beschwerdefrist keine ausformulierte Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung eingereicht. Vielmehr stellt er ein Fristerstreckungsgesuch. Dieses ist jedenfalls noch vor Ende der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingetroffen.

3.  

3.1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Krankheit bildet keinen hinreichenden Fristerstreckungsgrund (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Fristerstreckungsgesuch mit gesundheitlichen Gründen und verweist auf Radio- und Chemotherapien vom 23. April bis 9. Juni 2008. Eine genaue Darlegung der mit diesen Therapien verbundenen gesundheitlichen Probleme und der daraus allenfalls resultierenden Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns fehlt allerdings. Wenn der Beschwerdeführer gemäss seinem Fristerstreckungsgesuch beabsichtigt hat, sich für die Beschwerdeführung anwaltlich vertreten zu lassen, so wäre eine kurze telefonische Kontaktnahme mit dem Anwalt auch bei gesundheitlichen Einschränkungen möglich gewesen mit dem Ziel, dass der Rechtsvertreter sich dann um das Weitere kümmere. Ausserdem liefen nach den Angaben des Beschwerdeführers die Therapiemassnahmen bereits beim Empfang des Beschlusses des Bezirksrates anfangs Mai 2008. Wenn schon zu diesem Zeitpunkt schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorhanden bzw. mit deren Eintritt zu rechnen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich sofort um die Rechtslage hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist erkundigen müssen. Es würde in einer solchen Konstellation nicht genügen, bis fast zum Ende der Beschwerdefrist zuzuwarten und dann erst mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuchs zu reagieren. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht völlig unerfahren im Umgang mit Rechtsmittelverfahren. So war er am sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren VB.2006.00261 (Entscheid vom 12. September 2006) beteiligt, damals als Be­schwerdegegner und anwaltlich vertreten. Gerade aus Gründen einer rechtsgleichen Behandlung aller Beschwerdeführenden ist hinsichtlich der Zulassung einer Fristerstreckung eine strenge Praxis angezeigt.

4.  

Das Fristerstreckungsgesuch ist demnach abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …