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VB.2008.00245
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. August 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
A, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1977, wird seit dem 1. März 2002 durch die Sozialbehörde der Stadt R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. Februar 2007 verfügte die Sozialbehörde, dass A sich bei vorhandener Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur Verfügung zu stellen habe. Falls er eine zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Bei Arbeitsunfähigkeit habe er ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Bei selbstverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprogramm würden die Unterstützungsleistungen um maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf rückwirkend ab 1. Oktober 2007 um 15 %, da A die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufgenommen habe und der Sozialberatung seit dem 1. Oktober 2007 kein Arztzeugnis mehr vorliege. II. Dagegen erhob A am 28. Februar 2008 beim Bezirksrat R Rekurs. Dieser hiess den Rekurs gut und wies die Sozialbehörde R an, A ab 1. Oktober 2007 mit wirtschaftlicher Hilfe ohne Kürzung des Grundbedarfs zu unterstützen. Nach dem Empfang des Rekursentscheides schrieb A dem Bezirksrat am 20. Mai 2008, dass er "gerne den Rekurs zurückziehen" möchte. III. Die Sozialbehörde R erhob gegen den Rekursentscheid am 2. Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheides. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 beantragt der Bezirksrat R Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner äusserte sich innert Frist nicht. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (Fr. 110.15 pro Monat) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008. Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf gemäss § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008) regelt – inhaltlich identisch mit dem bis Ende 2007 in Kraft stehenden § 24 Abs. 1 SHG –, dass bei Missachtung solcher Auflagen und Weisungen die Leistungen gekürzt werden können, sofern auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Leistungskürzung damit, dass der Beschwerdegegner die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufgenommen und ihr seit dem 1. Oktober 2007 kein Arztzeugnis mehr vorgelegt habe. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, dass der Beschwerdegegner ihr zwar ein Arztzeugnis eingereicht habe, welches seine Arbeitsfähigkeit vom 21. August 2007 bis 30. September 2008 attestiere. Dieses beruhe jedoch auf einem offensichtlichen Verschrieb. Richtig sei, dass der Beschwerdegegner lediglich bis 30. September 2007 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Kürzung des Grundbedarfs sei demnach zu Recht erfolgt. 3.2 Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des Arztzeugnisses nach dessen Erhalt beim Arzt hätte abklären müssen. Sie habe nicht ohne entsprechendes Nachfragen von einem Versehen ausgehen dürfen. Der Beschwerdegegner habe durch das Verhalten der Beschwerdeführerin annehmen dürfen, dass das vermeintlich falsche Zeugnis anerkannt werde. Ihm könne deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er die Arbeit beim Atelier „B“ nicht aufgenommen habe. 4. 4.1 In ihrer Verfügung vom 27. Februar 2007 verpflichtete die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner, sich bei vorhandener Arbeitsfähigkeit für einen Einsatz im Atelier „B“ zur Verfügung zu stellen. Sie drohte ihm an, dass die Unterstützungsleistungen um maximal 15 % des Grundbedarfs gekürzt würden, wenn er den Arbeitsplatz im Beschäftigungsprogramm selbstverschuldet verlieren sollte. Falls er eine zumutbare Arbeit ablehne, würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Daneben habe er bei Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz von § 7 Abs. 1 VRG gilt grundsätzlich auch im Sozialhilferecht. Danach untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen. Im Sozialhilferecht ist den Hilfesuchenden jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. b VRG auferlegt. So haben sie gemäss § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SHV über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin durfte demnach vom Beschwerdegegner die Einreichung eines Arztzeugnisses bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit verlangen. Sie unterliess es jedoch, das Nichteinreichen des Arztzeugnisses mit einer Sanktion zu versehen. Eine Kürzung der Sozialhilfe allein gestützt darauf, dass der Beschwerdegegner kein Arztzeugnis einreichte, war demnach unzulässig. Entscheidend für die Zulässigkeit der Kürzung musste vielmehr sein, ob der Beschwerdegegner die Stelle im Beschäftigungsprogramm aus Selbstverschulden verlor bzw. ob er die Stelle trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit nicht antrat. Dem Beschwerdegegner wurde ein Zeugnis ausgestellt, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 21. August 2007 bis 30. September 2008 attestiert. Die Beschwerdeführerin, welche von einem Verschrieb und somit von einer Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2007 ausging, hätte dem Beschwerdegegner rechtzeitig mitteilen müssen, dass sie davon ausgehe, dass er ab dem 1. Oktober 2007 arbeitsfähig sei. Es genügte nicht, dass sie ihn erst in der Verfügung vom 14. Januar 2008 darauf hinwies. Zu jenem Zeitpunkt bestand für ihn nämlich keine Möglichkeit mehr, seine Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2007 zu beweisen. Wie der Bezirksrat richtig ausführt, durfte er aufgrund des Arztzeugnisses bzw. der fehlenden Reaktion der Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass er die Arbeit im Atelier „B“ nicht aufnehmen müsse. Demgemäss hiess der Bezirksrat den Rekurs zu Recht gut. 4.3 Der Beschwerdegegner verfasste jedoch am 20. Mai 2008 – nach Zugang des Rekursentscheides – ein Schreiben an den Bezirksrat, mit welchem er "gerne den Rekurs zurückziehen" wollte. Darin räumte er ein, dass er ab Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei. Ob er durch sein Schreiben sinngemäss die Beschwerde formell anerkennt, kann vorliegend offen gelassen werden. Entscheidwesentlich ist jedenfalls, dass er seine Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2007 selbst einräumt, weshalb sich die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Beschwerdeführerin nachträglich als rechtmässig erweist. 5. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 7. Mai 2008 aufzuheben. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats R vom 7. Mai 2008 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |