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Geschäftsnummer: VB.2008.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile


EURO 08: Stadtratsbeschluss betreffend Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile

(Angefochten ist der Beschluss, in dem der Stadtrat v.a. den Standort der UEFA-Fan-Zone und Fan-Meile festgelegt hat. Auf den dagegen gerichteten Rekurs trat der Bezirksrat mangels Aussenwirkungen des Stadtratsbeschlusses nicht ein, und der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge.)

Rechtsgrundlagen des aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung und dessen Ausnahmen (E. 2.1+2). Die EURO 08 ist vorbei und es ist nicht anzunehmen, dass sich die Frage, ob dem Stadtratsbeschluss Verfügungscharakter zukomme, unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnte (E. 2.3).
Sodann sprechen gute Gründe für die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses verneint werden darf und der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats daher nicht rechtsverletzend ist (E. 3).

Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
AKTUELLES INTERESSE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
VERFÜGUNGSCHARAKTER
Rechtsnormen:
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00247

 

 

Beschluss

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. August 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

18 Beschwerdeführer,

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend UEFA-Fan-Zone/Fan-Meile,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Zürich genehmigte am 7. Februar 2007 aufgrund des Antrags des Stadtrats Zürich vom 27. September 2006 einen Kredit von insgesamt Fr. 18 Mio. für Planung, Organisation und Durchführung der UEFA-Fussball-Europameisterschaft 2008 (fortan EURO 08) in Zürich, davon Fr. 13,17 Mio. für Projektleitung, Sicherheit, Verkehr, Marketing, Abfall und Infrastruktur, Fr. 3 Mio. als Beitrag an eine noch zu gründende Trägerschaft der Stadt Zürich (Verein EM 08) mit dem Auftrag, Rahmenveranstaltungen der EURO 08 durchzuführen und Fr. 1,83 Mio. als Beitrag an Zürich Tourismus gegen Leistungsauftrag, die internationalen Marketingaktivitäten im Rahmen der EURO 08 durchzuführen (Disp.-Ziff. 1). Zugleich ermächtigte der Gemeinderat den Stadtpräsidenten, im Einvernehmen mit dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen (Disp.-Ziff. 2). Der Beschluss wurde am 14. Februar 2007 mit Rechtsmittelbelehrung amtlich publiziert. In der Folge wurde der Verein EM 08 gegründet, dem als Mitglieder unter anderem die Stadt und der Kanton Zürich angehören.

Der Stadtrat Zürich beschloss am 5. Dezember 2007, die UEFA-Fan-Zone werde auf dem vorgesehenen Areal Sechseläutenplatz, Utoquai und Seepromenade gemäss Konzept (Beilage 1) in vollem Umfang realisiert (Disp.-Ziff. 1); das Areal der Fan-Meile werde gemäss Konzeptvorschlag (Beilage 2) festgelegt (Disp.-Ziff. 2); festgelegt wurden ferner die Verkehrssperrzeiten auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4) sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan. Meile (Disp.-Ziff. 3 in Verbindung mit E. 1.1). Der nicht publizierte Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 6. Dezember 2007 die temporären Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08; als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 12. Dezember 2007 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.

Die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich verfügte am 29. Februar 2008, innerhalb der Fan-Meile könnten Boulevardcafés/Gartenwirtschaften und Läden auf Bewerbung hin während der Dauer der EURO 08 (6. bis 29. Juni 2008) zusätzliche Aktivitäten durchführen; Bewerbungen seien bis 6. Mai 2008 an den Verein EM 08 zu richten; im Fall einer positiven Bewerbungsprüfung könne mit dem Verein EM 08 ein Zusatzvertrag abgeschlossen werden, welche die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen regle; die Gebühren richteten sich nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom Stadtrat genehmigten Tarifen. Als zulässiges Rechtsmittel gegen diese am 26. März 2008 amtlich publizierte Verfügung wurde die Einsprache an den Stadtrat Zürich bezeichnet.

II.  

Gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend Verkehrsanordnungen zur Durchführung der EURO 08 erhoben 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber am 11. Januar 2008 Einsprache beim Stadtrat Zürich. Dieser wies die Einsprache am 5. März 2008 ab, soweit er darauf eintrat und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Gegen den abweisenden Stadtratsbeschluss erhoben die Einsprechenden am 7. April 2008 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Das Statthalteramt hiess den Rekurs am 8. Mai 2008 gut, soweit es darauf eintrat; es hob den stadträtlichen Einspracheentscheid vom 5. März 2008 sowie die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 bezüglich der verfügten temporären Verkehrsanordnungen auf und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 (VB.2008.00207) beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Statthalteramts vom 8. Mai 2008 sowie die Bestätigung des Stadtratsbeschlusses vom 5. März 2008 und der Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007; für den Fall, dass ein materieller Entscheid vor Beginn des Grossanlasses am 6. Juni 2008 nicht möglich sei, sei die (mit dem Beschwerdehauptantrag angestrebte) Umsetzung des von der Stadt erarbeiteten Verkehrskonzeptes im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 20. Mai 2008 zur von der Stadt beantragten vorsorglichen Massnahme sowie mit Eingabe vom 28. Mai 2008 zum Beschwerdehauptantrag Stellung. Das Verwaltungsgericht befand mit Zwischenbeschluss vom 26. Mai 2008 über die beantragte vorsorgliche Massnahme, hiess diese teilweise (grösstenteils) gut und ermächtigte im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Stadt Zürich, die Verfügung des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 mit gewissen Anpassungen umzusetzen.

Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Zwischenbeschluss erhoben die unterliegenden Beschwerdegegner (obsiegenden Rekurrierenden) am 5. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (1C­_259/2008). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit heutigem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2008.00207 als gegenstandslos abgeschrieben.

III.  

Die 18 Personen bzw. Geschäftsinhaber, welche am 11. Januar 2008 beim Stadtrat Einsprache gegen die Verfügung der Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 betreffend Verkehrsregime während der EURO 08 erhoben hatten, reichten am 17. Januar 2008 auch Rekurs, eventualiter Aufsichtsbeschwerde, gegen den Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007 beim Bezirksrat Zürich ein. Dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 auf den Rekurs nicht ein (Disp. Ziff. I); der Aufsichtsbeschwerde gab er keine Folge (Disp. Ziff. II). Zur Begründung des Nichteintretensbeschlusses führte er aus, beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 handle es sich um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme; aus der Nichtanfechtbarkeit dieses Beschlusses erwachse den Rekurrenten auch kein Nachteil, da sie die gestützt darauf getroffenen Verkehrsandordnungen angefochten hätten.

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 (VB.2008.00247) beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008 aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Letzterer verzichtete auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 25. Juni 2008 Abweisung der Beschwerde. 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 4. Juni 2008 auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt waren, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die EURO 08 ist am 29. Juni 2008 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen worden. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.

2.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses unter noch näher zu erläuternden Ausnahmen als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte. Das trifft hier bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile zu.

2.2 Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41 E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich dabei an die entsprechende Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) an (zur bundesgerichtlichen Praxis vgl. Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, in: AJP 2008 S. 147 ff, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 131 II 670).

2.3  Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats vom 30. April 2008; die Beschwerdeführenden beantragen, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hätte daher im Rahmen einer "materiellen" Überprüfung ausschliesslich die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses zu überprüfen, nicht jedoch die Rechtmässigkeit des im Rekursverfahren angefochtenen Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007. Zu prüfen wäre demnach, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs mit der Begründung nicht eingetreten ist, es handle sich beim Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 um einen verwaltungsinternen Akt, dem bezüglich der streitbetroffenen Verkehrsanordnungen keine Aussenwirkungen zukomme, insbesondere weil den Rekurrenten aus der Nichtanfechtbarkeit dieses Beschlusses auch kein Nachteil erwachse, da sie die gestützt darauf getroffenen Verkehrsanordnungen angefochten hätten. Die damit aufgeworfenen Fragen erfüllen die dargelegten Bedingungen nicht, welche kumulativ für die Behandlung der Beschwerde trotz dahin gefallenen aktuellen Rechtschutzinteresses gegeben sein müssten.

Es mag sich dabei um grundsätzliche Fragen handeln, soweit streitig ist, ob dem Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 entgegen der Auffassung des Stadtrates und des Bezirksrates Verfügungscharakter zukomme bzw. aufgrund eines (anderweitig nicht erfüllbaren) Rechtsschutzbedürfnisses Verfügungscharakter zuerkannt werden müsse (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass sich diese Fragen unter ähnlichen Umständen je wieder stellen könnten: Bei der EURO 08 handelte es sich um eine Grossveranstaltung; deren (teilweise) Durchführung im Kanton Zürich dürfte sich in absehbarer Zukunft kaum wiederholen. Einmalig dürfte dabei vor allem auch die Komplexität der Organisation sein, welche die Mitwirkung zahlreicher Behörden und Amtsstellen im Bund, Kanton und der Stadt Zürich bedingte und den Einbezug privater Organisationen (in erster Linie der UEFA) erforderte. Wenn im Rahmen dieser riesigen Gesamtorganisation einzelne Festlegungen getroffen wurden, die nach Auffassung der Behörden verwaltungsinterne Akte darstellen, nach Auffassung von Anwohnern jedoch im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse als anfechtbare Verfügungen zu qualifizieren wären, so handelt es sich dabei, was den streitbetroffenen Verfügungscharakter bzw. die sich hieraus ergebende Anfechtbarkeit solcher Festlegungen betrifft, um Fragen, die sich in dieser Ausprägung, das heisst unter vergleichbaren Umständen, in absehbarer Zeit im Kanton Zürich nicht mehr stellen werden. Denn ihre Beantwortung hängt unter anderem auch von der Grösse der fraglichen Veranstaltung und der Komplexität der zu ihrer Durchführung erforderlichen Organisation ab. Je grösser die Veranstaltung und je komplexer die Organisation, desto eher können im ganzen Gefüge und im gesamten Planungsablauf  Festlegungen ohne Verfügungscharakter – im Sinn von Vorgaben oberer Behörden, die von unteren Behörden umzusetzen sind – erforderlich und – im Hinblick auf die Anfechtbarkeit nachfolgender Umsetzungsakte – rechtmässig sein.

3.  

Wie im Übrigen angemerkt werden kann, sprechen gute Gründe für die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 verneint werden darf, ohne dass deswegen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Rechtsschutzbedürfnisse in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verletzt worden wären.

3.1 Verwaltungsinterne Akte, die lediglich die Behörden binden und die Rechtsstellung der Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar betreffen, das heisst für diese keine Rechte und Pflichten verbindlich festlegen, sind unter dem Vorbehalt noch zu erläuternder Ausnahmen nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar. Das gilt einmal dann, wenn sie generell-abstrakter Natur sind (so genannte Verwaltungsverordnungen, auch unter der Bezeichnung Direktiven, Dienstanweisungen, Kreisschreiben, Zirkulare, Wegleitungen, Normalien usw.); wegen der fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Rechtssatzcharakter abgesprochen und sind sie (im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle) nicht anfechtbar. Das gilt aber auch für verwaltungsinterne Akte, die individuell-konkreter oder generell-konkreter Natur sind, das heisst (wie etwa Weisungen oder andere Festlegungen einer oberen Behörde, die mittels Verfügungen unterer Behörden umgesetzt werden sollen) sich auf einen Einzelfall (etwa einen Grossanlass) beziehen; wegen der fehlenden Verbindlichkeit wird ihnen der Verfügungscharakter abgesprochen, weshalb sie ebenfalls nicht anfechtbar sind. Verwaltungsinterne Akte generell-abstrakter Natur sind nach der Rechtsprechung gleichwohl anfechtbar, wenn sie Aussenwirkungen entfalten; selbst solchen Akten mit so genannten Aussenwirkungen wird jedoch die Anfechtbarkeit abgesprochen, wenn in dem von ihnen geregelten Bereich Verfügungen ergehen, gegen die sich der Betroffene auf dem üblichen Beschwerdeweg zur Wehr setzen kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. Zürich 2006, Rz. 123 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.; BGE 128 I 167 E. 4.3). Gleiches nimmt die Rechtsprechung bei verwaltungsinternen Akten an, die sich auf einen Einzelfall beziehen: Der Rechtsweg gegen sie muss nicht offen stehen, wenn in ihrem Anwendungsbereich ohnehin noch eine Verfügung ergeht oder es Betroffenen möglich und zumutbar ist, eine solche Verfügung zu erwirken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 18 f.; BGE 128 I 167 betreffend die Anfechtbarkeit eines Polizeieinsatzbefehles).

3.2 Von dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall zutreffend auch der Bezirksrat ausgegangen. Die Beschwerdeführenden verkennen den Gehalt dieser Rechtsprechung, wenn sie den Verfügungscharakter des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 allein daraus ableiten, dass er "Auswirkungen" habe, "die Dritte betreffen".

3.3 Im Beschluss vom 5. Dezember 2007 traf der Stadtrat im Sinne von Vorgaben für die planenden Amtsstellen folgende Festlegungen: Standort, Ausdehnung und Ausgestaltung der Fan-Zone für das Public Viewing (Disp.-Ziff. 1), Areal der Fan-Meile (Disp.-Ziff. 2), Verkehrssperrzeiten auf der Bellerivestrasse und (stadteinwärts) dem General-Guisan-Quai (E. 1.4) sowie die Öffnungszeiten für die Fan-Zone und die Fan-Meile (Disp.-Ziff. 3 in Verbindung mit E. 1.1). Diese Vorgaben wurden in verschiedenen Verfügungen unterer Behörden umgesetzt oder jedenfalls beachtet, von denen hier vor allem zwei von Belang sind: Die Vorsteherin des Polizeidepartements setzte in der am 12. Dezember 2007 amtlich publizierten Verfügung vom 6. Dezember 2007 die Verkehrsanordnungen im Detail fest, welche Verfügung die heutigen Beschwerdeführenden denn auch mit Einsprache vom 11. Januar 2008 beim Stadtrat und anschliessend (nach dem abweisenden Einspracheentscheid vom 5. März 2008) mit Rekurs vom 7. April 2008 beim Statthalteramt Zürich anfochten. Sodann traf die Vorsteherin des Polizeidepartements am 29. Februar 2008 eine weitere am 26. März 2008 publizierte Verfügung betreffend die Modalitäten der Bewerbung für zusätzliche Aktivitäten in der Fan-Meile; darin wurde insbesondere auch festgelegt, dass bei einer positiven Bewerbungsprüfung ein Zusatzvertrag mit dem Verein EM 08 abgeschlossen werden könne, welcher die Rechte und Pflichten sowie die einzuhaltenden Auflagen regle und dass sich die Gebühr nach den vom Verein EM 08 erhobenen und vom Stadtrat genehmigten Tarifen richte. Dem (nach Auffassung der Vorinstanzen verwaltungsinternen) Beschluss vom 5. Dezember 2007 war anderseits der am 14. Februar 2007 publizierte Beschluss des Gemeinderats vom 7. Februar 2007 vorausgegangen, der nicht nur den Objektkredit von Fr. 18 Mio. bewilligte, sondern in Disp.-Ziff. 2 den Stadtpräsidenten ermächtigte, im Einvernehmen mit dem EURO 08-Steuerungsausschuss des Stadtrats die Trägerschaft im Eigentum der Stadt Zürich zu gründen und den Leistungsauftrag zur Durchführung der Rahmenveranstaltungen zu definieren, den Leistungsauftrag mit Zürich Tourismus in der Höhe von Fr. 1,83 Mio. auszuhandeln und zu unterzeichnen sowie die erzielten Einnahmen mit dem Objektkredit zu verrechnen und den Nettokredit abzurechnen; auch dieser Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, nämlich bezüglich stimmrechtlicher Rügen den Stimmrechtsrekurs nach § 151a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) und bezüglich anderer Rügen die Gemeindebeschwerde nach § 151 GemeindeG.

3.4 Mit Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2007 gegen die Verfügung des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2007 wehrten sich die Beschwerdeführenden gegen die darin angeordneten Verkehrsbeschränkungen. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren VB.2008.00207 überprüfte das Verwaltungsgericht auch die von ihnen (damals in der Rolle der Beschwerdegegner) vorgebrachten Einwendungen gegen die Festlegungen im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007, soweit diese Vorgaben in direktem Zusammenhang mit den verfügten Verkehrsanordnungen standen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2008, E. 5.1 und 8.4, insbesondere 8.4.2.4).

Im (dem vorliegenden Verfahren VB.2008.00247 vorangegangenen) Rekurs vom 17. Januar 2008 gegen den Beschluss des Stadtrates vom 5. Dezember 2007 beantragten die Beschwerdeführenden zwar die vollumfängliche Aufhebung dieses Beschlusses; in der Rekursbegründung führten sie jedoch unter dem Titel "Hauptgegenstand des Rekurses" aus, der Beschluss werde angefochten, weil er die Standorte für die Fan-Zone und die Fan-Meile festlege und weitere Vorgaben für die am 6. Dezember 2007 verfügten Verkehrsanordnungen (insbesondere die Verkehrssperrzeiten) enthalte. Ferner werde beanstandet, dass der Stadtratsbeschluss bezüglich der Erhebung von Gebühren gegen die Zuständigkeitsordnung in finanziellen Angelegenheiten verstosse. Dementsprechend enthalten die folgenden Rekursvorbringen grösstenteils Rügen, welche in direktem Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen stehen; es handelt sich weitgehend um die gleichen Einwendungen, wie sie mit Einsprache vom 11. Januar 2008 und Rekurs vom 7. April 2008 gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 6. Dezember 2008 vorgebracht wurden; das gilt auch hinsichtlich der befürchteten Lärmimmissionen, die wiederum nur im Zusammenhang mit den angefochtenen Verkehrsanordnungen gerügt werden. Im Übrigen (das heisst ohne direkten Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen) wurden einzig noch gebührenrechtliche Rügen erhoben; danach sollen von den Standbetreibern zu wenig Bewilligungsgebühren erhoben und die Parkgebühren des Jahres 2008 zu Unrecht herabgesetzt worden sein, was beides gegen Art. 41 der Gemeindeordnung vom 26. April 1970/2. Juni 2002 verstosse. Diese gebührenrechtlichen Rügen behandelte der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 30. April 2008 immerhin als Aufsichtsbeschwerde (vgl. Beschluss E. 3.5). – Soweit die Beschwerdeführenden bezüglich der Bewilligungsgebühren einen Verstoss gegen Art. 41 der Gemeindeordnung rügten und in diesem Zusammenhang auch die Delegation der Gebührenerhebung an einen privaten Verein beanstandeten, hätten sie dies mit einer Gemeindebeschwerde gegen Disp.-Ziff. 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Februar 2007 sowie mit einem Rekurs gegen die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 29. Februar 2008 geltend machen können (vgl. vorn E. 3.3).

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 für die Fan-Zone und die Fan-Meile getroffene Standortwahl habe bezüglich Lärmimmissionen Auswirkungen nicht nur im Zusammenhang mit den Verkehrsanordnungen, sondern auch mit den Veranstaltungen in der Fan-Zone und der Fan-Meile; sinngemäss machen die Beschwerdeführenden geltend, bezüglich dieser Immissionen hätten sie sich nicht anderweitig wehren können, weil dem "Veranstalter" keine Bewilligung für die Benutzung des öffentlichen Grundes erteilt worden sei. Mit "Veranstalter" ist in diesem Zusammenhang offenbar der Verein EM 08 oder der von diesem auf operativer Ebene beauftragte Verein Zürcher Volksfeste gemeint. – Dass diesen Vereinen keine Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes erteilt worden ist, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten und trifft nach den vorliegenden Akten zu. Dies ist jedoch eine Folge davon, dass der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 7. Februar 2007 nicht nur einen Objektkredit bewilligt, sondern auch den Stadtpräsidenten zur Gründung einer Trägerschaft der fraglichen Veranstaltungen ermächtigt hatte. Wie dargelegt, hätten sich die Beschwerdeführenden gegen jenen Beschluss mit Gemeindebeschwerde wehren können (vgl. vorn E. 3.3). Auf welchem Weg sie sich wirksam gegen die Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen hätten zur Wehr setzen können, braucht hier nicht geklärt zu werden, zumal sie in der Rekursschrift keinerlei Rügen bezüglich solcher Immissionen vorbrachten. Soweit sie in der Beschwerde nun sinngemäss geltend machen wollen, der Rechtsschutz bezüglich Immissionen der einzelnen Stände und Veranstaltungen hätte mittels Zulassung eines Rekurses gegen den Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 gewährt werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die mit jenem Beschluss für Fan-Zone und Fan-Meile getroffene Standortwahl keine genaue Abschätzung der allfälligen Beeinträchtigungen ermöglichte, was die Beschwerdeführenden an anderer Stelle selber einräumen. Aus dem Fehlen von förmlichen Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen Grundes können sie daher im vorliegenden Zusammenhang – bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit des Stadtratsbeschlusses vom 5. Dezember 2007 – nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.5 Wie sich aus alledem ergibt, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat mit Beschluss vom 30. April 2008 auf den Rekurs vom 17. Januar 2008 mit der Begründung nicht eingetreten ist, dem angefochtenen Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2007 komme kein Verfügungscharakter zu. Auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben (Art. 29a BV sowie Art. 13 EMRK) ist es aufgrund der vorstehenden Erwägungen (angesichts der aufgezeigten Möglichkeiten eines Rechtsschutzes im Zusammenhang mit anderen Beschlüssen und Verfügungen) haltbar, wenn der Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2007 als verwaltungsinterner, nicht anfechtbarer Akt qualifiziert wird. Soweit der Bezirksrat die im Rekurs vorgebrachten Rügen als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, steht dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von vornherein nicht offen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16).

4.  

Demnach ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kostenauflage in Disp.-Ziff. III des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses unverändert zu lassen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (RB 2005 Nr. 15, RB 2003 Nr. 4, RB 1977 Nr. 6). Eine Prozessentschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist keiner der Parteien zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/18, unter solidarischer Haftung eines jeden für die ganzen Kosten auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …