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Geschäftsnummer: VB.2008.00248  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen. Rechtsgrundlagen der Asylfürsorge (E. 2). Die Beschwerdeführerin, welche Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen bezog, hätte ihre Pflicht zur Deklaration dieser Einkünfte erkennen müssen. Indem sie eine entsprechende Anzeige an die Asyl-Organisation unterliess, bezog sie unter unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung erfolgte demnach zu Recht. Daran mag nichts ändern, dass sie das Geld für ihre Kinder verwendet hat (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ASYLFÜRSORGE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
UNWAHRE ANGABEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I AfV
Art. 82 Abs. I AsylG
§ 5a SHG
§ 18 SHG
§ 28 SHV
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00248

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Juli 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1968, und ihre fünf Kinder sind in der Schweiz vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Sie werden von der Asyl-Organisation mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 11. Januar 2006 beschloss die Asylkommission, A zu verpflichten, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 12'733.20 zurückzuerstatten. Die Schuld sei durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen, wobei die wirtschaftliche Hilfe ab April 2006 um Fr. 200.- pro Monat gekürzt werde.

Gegen den Entscheid der Asylkommission erhob A am 25. Januar 2006 Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsforderung, eventualiter deren Erlass. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 27. August 2007 ab und trat auf das Erlassgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein.

II.  

Dagegen erhob A am 28. September 2007 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides der Asylkommission vom 11. Januar 2006. Im Übrigen sei festzustellen, dass sie den Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 30. April 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Juni 2008 beantragt A dem Verwaltungsgericht, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats aufzuheben und festzustellen sei, dass sie den Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe. Ihr sei ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat verzichtete am 16. Juni 2008 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-. Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.3 Soweit die Beschwerdegegnerin die Feststellung verlangt, dass sie den Betrag von Fr. 12'733.20 rechtmässig erhalten habe, ist dies sinngemäss als Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung zu verstehen, andernfalls wäre mangels Feststellungsinteresse diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 62).

2.  

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten nach Art. 59 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes. Gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe kantonales Recht massgebend. Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) hält in § 5a Abs. 1 fest, dass sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften richte. Gestützt auf § 5a Abs. 2 SHG hat der Regierungsrat dazu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) erlassen. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV). 

Der Hilfesuchende hat nach § 18 SHG und § 28 SHV über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Gemäss § 18 Abs. 1 AfV – § 26 lit. a SHG entsprechend – ist, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Erhalt von Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20 der Asylkommission nicht angezeigt zu haben. Sie macht jedoch geltend, dass sie die Unterhaltsbeiträge gutgläubig bezogen habe. Da sie schlecht deutsch verstehe, sei ihr unklar gewesen, dass sie den Eingang der Zahlungen der Asyl-Organisation hätte melden müssen. Zwei ihrer Kinder hätten zudem eine Blutkrankheit, was teilweise sehr kurzfristige Taxifahrten ins Spital erfordere. Dafür reiche jedoch die finanzielle Unterstützung durch die Asyl-Organisation nicht aus.

3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Sie stand in häufigem Kontakt mit der Asyl-Organisation. Dabei musste ihr klar werden, dass sie sämtliche Einkünfte zu deklarieren hat. Diese gesetzliche Pflicht (§ 18 SHG und § 28 SHV) ist beispielsweise – ohne besondere Sprachkenntnisse zu haben – bereits aus den monatlichen Abrechnungen ersichtlich, in welchen sämtliche Einkünfte der Beschwerdeführerin an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet werden. Indem die Beschwerdeführerin den Eingang von Unterhaltszahlungen und Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 12'733.20 der Asyl-Organisation bewusst nicht mitgeteilt hatte, erwirkte sie unter unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe, weshalb sie nach § 18 Abs. 1 AfV zu Recht zu deren Rückerstattung im besagten Betrag verpflichtet wurde.

Daran mag nichts ändern, dass sie das Geld für ihre Kinder, insbesondere für Taxifahrten ins Spital, gebraucht hat. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sie gelegentliche kurzfristige Taxifahrten ins Spital als nötig erachtet, weil zwei ihrer Kinder an einer Blutkrankheit leiden. Diese Auslagen können aber nicht unbelegt und für einen weit zurückreichenden Zeitraum geltend gemacht werden. Grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, sich solche ausserordentliche Auslagen durch die Asyl-Organisation bewilligen zu lassen. Besteht zeitliche Dringlichkeit, dürfte dazu auch ein Telefonanruf genügen. Sollte selbst dies nicht möglich sein, ist die Beschwerdeführerin dazu gehalten, sich so schnell wie möglich bei der Asyl-Organisation zu melden, welche dann – sollte sich eine Taxifahrt nachträglich als tatsächlich notwendig erweisen (vgl. dazu aber gleich den nachfolgenden Satz) – die Kosten als situationsbedingte Leistung zurückerstatten wird. Zudem wäre es ihr zuzumuten, den Weg etwa ins Universitätsspital oder ins Kinderspital Zürich auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, was gesamthaft in ungefähr einer halben Stunde bis 40 Minuten zu bewältigen ist. Dass diese Zeit zu lang wäre, um den Kindern die benötigte Behandlung zukommen zu lassen, macht die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Zu prüfen bleibt schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe unter unvollständigen Angaben führt zu einer Rückerstattungsverpflichtung. Diese Rechtslage präsentiert sich im vorliegenden Fall klar, was die Beschwerdeführerin spätestens nach dem bezirksrätlichen Rekursentscheid hätte erkennen müssen. Die Beschwerde erscheint demnach als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der finanziell angespannten Situation der Beschwerdeführerin ist jedoch durch die Ansetzung einer ermässigten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …