{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00252_2008-10-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207918&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "160799b4d2dfca919bb2ab6e26fd20e7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.10.2008  VB.2008.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.10.2008  VB.2008.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.10.2008  VB.2008.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr die Verglasung eines \u00fcberdeckten Gartensitzplatzes und Beseitigungsbefehl. Die Baubeh\u00f6rde hat die nachtr\u00e4gliche Bewilligung f\u00fcr die bereits realisierte Verglasung des Gartensitzplatzes verweigert. Der hiergegen erhobene Rekurs des Baugesuchstellers wurde von der Vorinstanz abgewiesen und der Rekursentscheid blieb in dieser Hinsicht unangefochten. Die Bauverweigerung ist mithin rechtskr\u00e4ftig geworden und streitig ist allein noch die Wiederherstellungsmassnahme (E. 2). Der Grenzabstand des verglasten Sitzplatzes wird zur westlichen Grundst\u00fccksgrenze hin um 2 m und damit deutlich unterschritten (E. 4.2).  Bei der Beurteilung der Wiederherstellung kann unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ber\u00fccksichtigt werden, dass die ehemaligen Eigent\u00fcmer der Nachbarliegenschaft die Unterschreitung des Grenzabstands jahrzehntelang hingenommen haben und der Beschwerdef\u00fchrer diese Liegenschaft vor rund vier Jahren in Kenntnis der Existenz der Gartenhalle erworben hat. Auch wenn die stillschweigende Duldung an sich noch kein N\u00e4herbaurecht zu begr\u00fcnden vermag, erweist sich die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands nach so langer Zeit als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:49:49", "Checksum": "0ffef56f70a8e440b271641ff7cc4978"}