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Geschäftsnummer: VB.2008.00255  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.03.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Kanalisationsanschluss (Darf auf den Kanalisationsanschluss eines "Stöcklis" in der Landwirtschaftszone verzichtet werden, wenn dessen häusliches Abwasser in die Jauchegrube des benachbarten Betriebsgebäudes geleitet wird?) Rechtsgrundlagen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwendung des häuslichen Abwassers und damit für einen Verzicht auf einen Kanalisationsanschluss sind erfüllt. Damit besteht ein Anspruch darauf, das Abwasser in die Jauchegrube zu leiten. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4).
 
Stichworte:
ABWASSER
GEWÄSSERSCHUTZ
JAUCHE
KANALISATIONSANSCHLUSS
Rechtsnormen:
Art. 11 GSchG
Art. 12 GSchG
Art. 14 GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00255

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. August 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Gemeinderat X,

 

2.1  B,

 

2.2  C,

 

2.1-2.2 vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Baubewilligung.

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 erteilte der Gemeinderat X B und C die Baubewilligung zum Einbau eines Stöcklis in das ehemalige Trottengebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Landwirtschaftszone. Dabei bewilligte er unter anderem die Erstellung eines Schmutzwasserkanals vom Gebäude zur bestehenden Jauchegrube des landwirtschaftlichen Betriebs. Mit der Baubewilligung wurde gleichzeitig die raumplanungsrechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 11. Oktober 2007 eröffnet.

II.  

Gegen den kommunalen Beschluss erhob A als Eigentümer der beiden benachbarten Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 Rekurs. Er beantragte, dass das Baugrundstück an die öffentliche Kanalisation oder an eine Kleinkläranlage angeschlossen werden müsse, die Anschlussgebühren entsprechend anzupassen seien und dass die auf dem Baugrundstück liegende Quelle, an der seine Grundstücke ein Quellrecht hätten, wirksam vor Abwässern und Gülle zu schützen sei. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 8. Mai 2008 ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Rekurrenten.

 

III.  

A erhob am 5. Juni 2008 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge. Der Gemeinderat X beantragte am 25. Juni 2008 ohne weitere Bemerkungen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sie sei abzuweisen und die Kosten seien dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2008 beantragten die privaten Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. In formeller Hinsicht verlangten auch sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die mitbeteiligte Baudirektion liess sich am 4. Juli 2008 vernehmen und beantragte unter Verweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 3. Juli 2008 die Beschwerdeabweisung. Am 10. Juli 2008 beantragte die Baurekurskommission IV ohne weitere Bemerkungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer zu den verschiedenen Beschwerdeantworten Stellung.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung behandelt werden (§ 38 Abs. 1 VRG). Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.  

Streitgegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die von der kommunalen Behörde bewilligte Abwasserlösung über die bestehende Jauchegrube und ohne Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz. Nicht im Streit liegt hingegen die Frage, ob der bewilligte Wohnungseinbau dem landwirtschaftlichen Wohnbedarf diene oder nicht, wie dies der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. und 29. Juli 2008 thematisierte. Zu dieser Frage hat die Baudirektion in der raumplanungsrechtlichen Bewilligung vom 11. Oktober 2007 ausgeführt, dass der Bedarf für den Einbau einer zweiten Wohneinheit als Folge der Betriebsübernahme durch den Sohn der privaten Beschwerdegegner landwirtschaftlich ausgewiesen sei, weshalb sie das Bauvorhaben als zonenkonform beurteilte. Gegen diese Bewilligung hat der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss rekurriert.

3.  

Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) muss das verschmutzte Abwasser im Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden. In Art. 12 GSchG werden verschiedene Sonderfälle von Abwassereinleitungen im Bereich öffentlicher Kanalisationen aufgeführt. Als Ausnahme von der allgemeinen Einleitungspflicht darf in einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Voraussetzung dafür bildet, dass die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (bzw. entsprechende Massnahmen der Gemeinde zur Zuweisung in eine Landwirtschaftszone), dass die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. a und b GSchG). Für den aus Betrieben mit Nutztierhaltung anfallenden Dünger stellt Art. 14 GSchG verschiedene Vorschriften zur ausgeglichenen Düngerbilanz, zur Verwertung und Lagerkapazität auf.

Gestützt auf diese Bestimmungen legte die Baurekurskommission dar, dass der in der Landwirtschaftszone gelegene Betrieb der privaten Beschwerdegegner mit 57 Grossvieheinheiten, 35.82 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und einem Güllengrubenvolumen von 1150 m3 alle Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 14 GSchG für einen Güllengrubenanschluss erfülle.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich bezweifelt er nicht die dargelegten Zahlen zum Viehbestand, der Nutzfläche und dem Jauchegrubenvolumen. Mit dem Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen haben die privaten Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anschluss der häuslichen Abwässer an die bestehende Grube. Ob darüber hinaus ein Kanalisationsanschluss problemlos möglich wäre, was strittig ist, spielt daher keine Rolle. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Verzicht auf einen Kanalisationsanschluss rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig sei und gewichtigen öffentlichen Interessen widerspreche, läuft auf eine grundsätzliche Kritik an Art. 12 Abs. 4 GSchG hinaus. Das GSchG ist jedoch wie alle Bundesgesetze für die rechtsanwendenden Gerichte und Behörden verbindlich (Art. 191 der Bundesverfassung, BV) und kann daher nicht auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die privaten Beschwerdegegner beanspruchen eine Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG. Nach dieser Bestimmung kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Da die privaten Beschwerdegegner die Kosten ihrer Rechtsvertretung bezahlen müssen, sind sie für diese Umtriebe – unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung auch tatsächlich notwendig war – angemessen zu entschädigen.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den privaten Beschwerdeführern binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’200.- zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …