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Geschäftsnummer: VB.2008.00258  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.09.2009 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Reduktion der Entzugsdauer wegen übermässig langer Verfahrensdauer. Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf die konkreten Umstände, die bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften um 25 km/h oder mehr auch nach der neueren Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht zu berücksichtigen sind (E. 3.3). Er hat auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Annahme, er befinde sich immer noch ausserorts, dargetan (E. 3.4). In Ausnahmefällen ist eine Verkürzung der Entzugsdauer möglich, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft. Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall - wenn auch in unterschiedlichem Umfang - durch die Vorinstanzen verletzt. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Entzugsdauer angemessen zu reduzieren (E. 4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
INNERORTS
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 4a Abs. I lit. a VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2008.00258

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 11. Februar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA Q,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Zuvor war A wegen des nämlichen Vorfalls am 29. August 2006 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu einer Busse von Fr. 1'200.- verurteilt worden. Den gegen die Entzugsverfügung gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Mai 2008 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 an das Verwaltungsgericht beantragte A, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein am Ort des Vorfalls sowie einer Befragung des Beschwerdeführers beantragen. Die Sicherheitsdirektion am 24. Juni 2008 und Staatskanzlei am 15. Juli 2008 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Am 11. Februar 2009 wurde vor Verwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung muss deshalb in Dreierbesetzung erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt eine Befragung und einen Augenschein vor Ort. Er macht geltend, in den vorinstanzlichen Verfahren seien die konkreten Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz sei mit dem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Tatsachenfeststellungen des Strafrichters infrage gestellt; dieser habe die konkreten Umstände gar nicht geprüft.

2.1 Die Verwaltungsbehörde, die zum Erlass der Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2006 mitgeteilt, sie habe sich nach dem Studium der Akten entschieden, vorerst den Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafentscheides werde erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme gegeben seien. Dabei werde wesentlich auf diesen Strafentscheid abgestellt, nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Damit musste sich der Beschwerdeführer über die Konsequenzen eines rechtskräftigen Strafentscheids für das Administrativverfahren bewusst sein und die Administrativbehörden sind an den Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 29. August 2006 festgestellt wurde, gebunden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Die schwere Widerhandlung entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2; BGr, 28. März 2007, 6A.86/2006, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 27 Abs. 1 SVG verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Be­achtung von Signalen und Markierungen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften – vorbehältlich abweichender Signalisationen – 50 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen Umständen ausgefahren werden kann; es ist die Geschwindigkeit, mit der unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden darf (BGE 121 II 127 E. 4a).

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). Das Bundesgericht hat diese Limiten mehrfach bestätigt, zuletzt mit ausführlicher Begründung im Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass angesichts der Häufigkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen ein gewisser Schematismus unabdingbar sei. Der Gesetzgeber habe anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2005) darauf verzichtet, diese Rechtsprechung gesetzlich zu verankern. Indessen habe er sie nicht infrage gestellt, sondern vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mehrfach darauf Bezug genommen (BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2; 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2, beide unter www.bger.ch).

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h und damit erheblich überschritten hat. Er macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Geschwindigkeitsübertretung nachts um 2 Uhr 37 hätte kein Verkehrsaufkommen geherrscht bzw. es seien auch keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich bringt, d.h. unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden Umständen. Sein Einwand, es sei niemand konkret gefährdet oder gar verletzt worden, geht daher fehl.

3.4 Die in E. 3.2 dargelegte Rechtsprechung dispensiert die rechtsanwendenden Behörden nicht von jeglicher Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. So sind bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art.16 Abs. 3 SVG). Denkbar ist weiter, dass es am subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung mangelt, so etwa wenn der Lenker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199 mit Hinweis; BGr, 25. November 2008, 1C_328/2008, E. 2.5, www.bger.ch).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe gemeint, er befinde sich ausserhalb von Ortschaften, wo nach Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Nach den verbindlichen Feststellungen des Strafrichters war die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h am Ortseingang der Gemeinde X signalisiert. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er habe übersehen, dass die Geschwindigkeit an der fraglichen Stelle auf 50 km/h beschränkt war. Damit sind aber keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme des Beschwerdeführers, er befinde sich immer noch ausserorts, dargetan.

3.5 Die Vorinstanzen haben die konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten verfügten. Für eine weitergehende Berücksichtigung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, besteht kein Raum.

4.  

4.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], welche vorliegend anwendbar ist, da es sich beim Warnungsentzug um eine strafrechtliche Anklage im Sinn dieser Bestimmung handelt [BGE 121 II 22 E. 3b]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialien soll das Wort "rasch" verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 18 N. 15).

Mit dem Warnungsentzug soll eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden (Art. 30 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1979 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung; René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 175 N. 29). Dies setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510).

4.2 Wie schon der Strafrichter festgestellt hat und weitere Abklärungen ergeben haben, verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Der Beschwerdeführer hat die Länge des erstinstanzlichen Administrativverfahrens zwar mit mehrmaligen Fristerstreckungsgesuchen teilweise mitverursacht. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch für die Länge des Rekursverfahrens teilweise verantwortlich wäre. Insbesondere hatte er weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst voranzutreiben (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d S. 301). Damit kommt es entscheidend darauf an, ob auch die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.

4.3 Zwischen dem massnahmenauslösenden Ereignis vom 7. Mai 2006 und dem angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2008 liegen genau zwei Jahre. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im Auge zu behalten (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Dabei ist zunächst die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen. Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde.

4.4 Vom massgeblichen Vorfall vom 7. Mai 2006 bis zum Erlass des Strafbefehls am 29. August 2006 vergingen etwa vier Monate. Das Strafverfahren wurde von den Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden bis zum Erlass des Strafbefehls ohne Zweifel mit der notwendigen Beförderlichkeit vorangetrieben. Es erweist sich nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren für die Dauer dieses Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse einer verlässlichen Wahrheitsfindung, welche im Strafverfahren aufgrund der umfassenden Verteidigungsrechte und der spezialisierten Ermittlungsorgane besser gewährleistet sei, in Kauf zu nehmen (BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc).

4.5 Die Verfahrensdauer bei der Beschwerdegegnerin bemisst sich zwischen Rechtskraft des Strafurteils am 29. September 2006 und Erlass der Entzugsverfügung am 31. Januar 2007 und beträgt somit etwa vier Monate. Die Verzögerung ist teilweise darauf zurückzuführen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zweimal um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis 14. November 2006 beantragte. In der Stellungnahme vom 6. November 2006 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei von einer Administrativmassnahme abzusehen. Obwohl er der Beschwerdegegnerin am 30. November 2006 erneut mitteilte, dass er an den in dieser Stellungnahme gestellten Anträgen festhalten möchte, forderte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 11. Januar 2007 auf, bis zum 24. Januar 2007 einen Abgabetermin für den Führerausweisentzug bekannt zu geben. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Januar 2007 telefonisch mitteilte, er erwarte die Verfügung der Beschwerdegegnerin, erging am 31. Januar 2007 die angefochtene Entzugsverfügung. Die Beschwerdegegnerin hätte die Entzugsverfügung schon nach Eingang der Stellungnahme vom 6. November 2006, mit welcher der Beschwerdeführer den Verzicht auf einen Führerausweisentzug beantragte, erlassen können. Insofern hat sie die Verzögerung mit zu verantworten.

4.6 Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 5. April 2007) bis zum Entscheid des Regierungsrats am 7. Mai 2008 vergingen dreizehn Monate. Diese Dauer ist zunächst an der Behandlungsfrist in der anwendbaren Verfahrensordnung zu messen. Gemäss § 27a AbS. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Gerade in komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde denn auch die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Behandlungsfrist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vor Regierungsrat vorliegend um mehr als das Sechsfache überschritten wurde, ohne dass der Regierungsrat den Parteien die Nichteinhaltung anzeigte oder dass Gründe für die Verzögerung erkennbar sind. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist im Weiteren die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine Dauer von drei Monaten angeordnet. Diese Massnahme tangiert die persönliche Freiheit hier, wo der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung besonders massnahmeempfindlich ist, zwar in relativ einschneidender Weise, bedeutet im Vergleich zu einer Haftstrafe jedoch einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine dreizehnmonatige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als Letztes ist schliesslich die Behandlung des Falls durch die Rekursinstanz zu prüfen. Hier fällt in Betracht, dass für die Zeit zwischen Abschluss des Schriftenwechsels und Entscheid der Vorinstanz aus den Akten nur der Beizug eines Kartenausschnitts aus dem Twixtel hervorgeht und ansonsten keinerlei Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Dabei ist auch die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Regierungsrat in Bezug auf den Sachverhalt auf den Strafbefehl abzustellen hatte und in rechtlicher Hinsicht keine sonderlich komplexe Beurteilung erforderlich war. Die Verfahrensdauer steht in einem ausgeprägten Missverhältnis zur Komplexität des Falles. Im Weiteren hatte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, wie bereits erwähnt (E. 4.2), an der Verfahrensdauer vor Regierungsrat keinerlei Verschulden. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als zu lang.

4.7 Betrachtet man das Verfahren in seiner ganzen Dauer, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens dient der sorgfältigen – und in aller Regel für die Entzugsbehörde verbindlichen – Abklärung des Sachverhalts durch die Strafbehörden. Steht das Resultat jedoch erst einmal fest, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Andernfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, St. Gallen 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – durch die Vorinstanzen verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen (E. 4.1) für eine Reduktion der Dauer der Massnahme erfüllt.

4.8 Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang eine Reduktion des Ausweisentzugs angemessen erscheint, sind die Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen massnahmenauslösenden Delikts einerseits und der Zeitablauf andererseits gegeneinander abzuwägen: Je geringer der Unrechtsgehalt des Delikts ist, desto grösseres Gewicht kommt dem Zeitablauf zu.

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h überschritten. Damit hat er den Verkehr in schwerer Weise gefährdet. Was den Zeitablauf betrifft, so sind zu dessen Beurteilung – insofern der Warnungsentzug strafähnlich ist – die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss heranzuziehen (vgl. BGE 127 II 297 E. 3d). Die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der seit dem 31. Dezember 2006 gültigen Fassung) war im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz noch nicht eingetreten. Die Vorinstanz hat die eigene Verfahrensdauer bei der Bemessung der Entzugsdauer nicht berücksichtigt. Unter Würdigung dieser Umstände ist die Entzugsdauer um einen Monat auf zwei Monate zu reduzieren. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Dispositiv-Ziff. I bzw. Dispositiv-Ziff. 1 sind aufzuheben. Die Dauer für den Führerausweisentzug ist auf zwei Monate zu reduzieren. Die Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Entscheids sowie Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin werden aufgehoben. Die Dauer des Führerausweisentzugs wird neu auf zwei Monate festgelegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'500.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…