{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.02.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00264_11-02-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208363&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d014c1d8f77887320cb1bbae34d0b8e"}, "Num": [" VB.2008.00264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.11.0  VB.2008.00264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.11.0  VB.2008.00264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.11.0  VB.2008.00264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Unzul\u00e4ssige sexgewerbliche Nutzung. Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Die angefochtene Verf\u00fcgung geht \u00fcber das Verbot der unzul\u00e4ssigen sexgewerblichen Nutzung hinaus und verlangt, dass die Beschwerdef\u00fchrende als Mieterin die betreffenden R\u00e4umlichkeiten verl\u00e4sst. Eine solche Anordnung ist nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz zul\u00e4ssig, soweit die verbotene Nutzung auf andere Weise nicht oder nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand unterbunden werden kann (E. 1.2). F\u00fcr die Frage, ob sich die angeordnete R\u00e4umung als erforderlich und angemessen erweist, ist nicht allein das verbleibende Risiko der Wiederaufnahme der verbotenen Nutzung entscheidend. Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Wiederaufnahme der sexgewerblichen Nutzung gem\u00e4ss \u00a7 340 Abs. 1 PBG mit einer Busse von bis zu Fr. 50'000.-, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschr\u00e4nkter H\u00f6he bestraft wird. Schon angesichts dieser Strafdrohung erscheint fraglich, ob zur Durchsetzung des Nutzungsverbots die angeordnete R\u00e4umung der Wohnung notwendig ist. Da eine sexgewerbliche Nutzung wegen der notwendigen Werbung oder Anst\u00e4nden mit Nachbarn regelm\u00e4ssig die Aufmerksamkeit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf sich zieht, l\u00e4sst sich das Nutzungsverbot auch ohne \u00fcberm\u00e4ssigen Kontrollaufwand durchsetzen. Zudem w\u00fcrde die angeordnete R\u00e4umung auch die zul\u00e4ssige Nutzung der R\u00e4ume f\u00fcr traditionelle Thai-Massage und zu B\u00fcrozwecken betreffen, weshalb sie insgesamt als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheint (E. 1.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:37", "Checksum": "65192aada722501ef45337f50f358e0d"}