{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00268_2008-10-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207942&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d99d870f699d9a717b32a1571309c51"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.10.2008  VB.2008.00268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.10.2008  VB.2008.00268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.10.2008  VB.2008.00268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung von unrechtm\u00e4ssig bezogenen Unterst\u00fctzungsleistungen und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Garantie des rechtlichen Geh\u00f6rs: Zum rechtlichen Geh\u00f6r geh\u00f6rt das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorg\u00e4ngig des Entscheides \u00e4ussern zu k\u00f6nnen. Dazu muss der Berechtigte wissen, worum es geht und wozu er Stellung nehmen soll und kann. In bestimmten F\u00e4llen muss die verf\u00fcgende Beh\u00f6rde den Betroffen selbst aktiv informieren (E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer den Ermittlungsbericht des Inspektorats der Sozialen Dienste zustellen m\u00fcssen, damit er sein \u00c4usserungsrecht h\u00e4tte wahrnehmen k\u00f6nnen (E. 3.3.1). Die Einsprachinstanz h\u00e4tte die Geh\u00f6rsverletzung allenfalls im Einsprachverfahren heilen k\u00f6nnen, dazu h\u00e4tte sie dem Beschwerdef\u00fchrer aber den Bericht zustellen m\u00fcssen. Desgleichen unterliess es der Bezirksrat, dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht zu geben (E. 3.3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte sinngem\u00e4ss in seiner Einsprache und seinem Rekurs Einsicht in den Bericht. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er keine Akteneinsicht beantragt habe. Unterheblich ist, dass ihm die Belegung seiner Mittellosigkeit obliegt (E. 3.3.3). Die Vorinstanzen machen nicht geltend, dass sie die Akteneinsicht in Anwendung von \u00a7 9 Abs. 1 VRG h\u00e4tten verweigern d\u00fcrfen (E. 3.3.4). Es zeigt sich, dass dem Beschwerdef\u00fchrer das rechtliche Geh\u00f6r nicht gew\u00e4hrt wurde (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an den Bezirksrat."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:50:25", "Checksum": "f9d7c741cf8e5562e44d2a5d30b5dc65"}