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Geschäftsnummer: VB.2008.00269  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Bestätigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach es auf Beschwerden nicht eintritt, mit denen lediglich geltend gemacht wird, dass eine Rückerstattungsforderung zu Unrecht nicht erlassen worden sei. Überweisung der Beschwerde an den Regierungsrat.
 
Stichworte:
ANSPRUCH
ERLASS
ERLASSGESUCH
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
NICHTEINTRETEN
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
ÜBERWEISUNG
UNZUSTÄNDIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 27 SHG
§ 41 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. e VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00269

 

 

 

Zirkulationsbeschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und seine Familie wurden vom 30. September 1991 bis 31. März 2005 durch die Sozialbehörde R mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 27. März 2006 verstarb die Mutter von A. Aufgrund der erwarteten Erbschaft wurde er am 1. Februar 2007 verpflichtet, der Sozialbehörde sofort nach Erhalt des Erbteilungsvertrages eine Kopie davon einzusenden sowie die bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 75'579.45 der Gemeinde R zurückzuerstatten. Der Beschluss der Sozialbehörde erwuchs am 12. März 2007 in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 20. März 2007 liess A der Sozialbehörde mitteilen, dass er eine gütliche Einigung betreffend die Rückerstattungsverpflichtung anstrebe. Vorerst seien jedoch seinem Vertreter sämtliche für die Beurteilung der Situation notwendigen Unterlagen zuzustellen. Die Sozialbehörde entschied am 12. April 2007 dem Gesuch um Akteneinsicht nicht zu entsprechen, da A bereits alle notwendigen Belege erhalten habe. Sie eröffnete diesen Beschluss weder ihm noch seinem Vertreter. Am 7. August 2007 forderte sie den Vertreter von A auf, sie über den aktuellen Stand in der Erbschaftsangelegenheit zu informieren. Am 3. Oktober 2008 betrieb sie A über Fr. 75'579.45. Dagegen erhob jener Rechtsvorschlag.

C. A beantragte am 20. November 2007 der Sozialbehörde, ihm die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 75'579.45 zu erlassen. Die Sozialbehörde beschloss am 22. November 2007, dass auf das Erlassgesuch nicht eingetreten werde. Sie sei nicht bereit, auf ihre Forderung in der Höhe von Fr. 75'579.45 zu verzichten.

II.  

Dagegen erhob A am 27. Dezember 2007 Rekurs an den Bezirksrat S. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 22. November 2007. Die Sache sei zum materiellen Entscheid und zum Erlass der Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Rückerstattungsforderung durch den Bezirksrat zu erlassen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 21. Mai 2008 ab und gab in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 23. Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Rekursentscheid sowie die Verfügung der Sozialbehörde aufzuheben. Die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 75'579.45 sei ihm zu erlassen; eventualiter sei die Sache zwecks Erlass der Rückerstattungsforderung an den Bezirksrat, subeventualiter an die Sozialbehörde, zurückzuweisen.  Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat beantragte am 14. August 2008 Abweisung der Beschwerde, während die Beschwerdegegnerin gleichentags auf eine Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Unzulässig ist nach § 43 lit. e VRG eine Beschwerde über Erlass und Stundung von Abgaben. Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung (vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 1 lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete finanzielle Leistungen anwendbar. Dies gilt namentlich für die Rückzahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen, Stipendien), die in Form befristeter Darlehen erbracht worden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 15). Praxisgemäss ist  § 43 Abs. 1 lit. e VRG auch auf den Erlass von Schulden und Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zustehen (vgl. RB 2003 Nr. 18).

1.2 Es ist unbestritten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 75'579.45 verpflichtet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren ist nicht der Bestand der Forderung an sich, sondern deren Erlass streitig. Nach dem Dargelegten liegt demnach ein Anwendungsfall von § 43 Abs. 1 lit. e VRG vor.

1.3 Auf die Beschwerde wäre allerdings gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 230 ff.). Dies trifft auf die Sozialhilfeleistungen, die dem Beschwerdeführer ausgerichtet worden sind, im Lichte von §§ 14 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu. Entsprechendes dürfte grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten. Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein, dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art. 6 Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde, weshalb eine diesbezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379; vgl. zum Ganzen VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00183, E. 1 c, www.vgrzh.ch). Schliesslich kommen auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und die Vorinstanzenregelung von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) noch nicht zur Anwendung (vgl. Art. 130 Abs. 3 BGG).

2.  

Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Akten sind dem Regierungsrat zum Entscheid zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrates in guten Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat das zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständige Verwaltungsgericht nicht zu befinden.

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG):

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Regierungsrat zum Entscheid überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …