{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00275_2009-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208744&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e9a92faa83b715b8e4024b14a5cb068"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2008.00275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Festsetzung des Quartierplans \"Hochbord\" (D\u00fcbendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Z\u00fcrcher Regierungsrat 2001 die r\u00fcckw\u00e4rtige Erschliessung des D\u00fcbendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat D\u00fcbendorf einen entsprechenden Quartierplan fest. Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Sowohl die Stadt D\u00fcbendorf als auch eine Quartierplangenossin gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288-290, VB.2008.00292-294 und VB.2008.00303.)] Im Quartierplan \"Hochbord\" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzul\u00e4ssig erachtete: Die geplanten Anlagen k\u00f6nnen angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. f\u00fcr die ein Bed\u00fcrfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz f\u00fcr Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen m\u00fcssen. Die vorgesehenen Projekte k\u00f6nnen mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern m\u00fcssen z.B. im Rahmen eines \u00f6ffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5).  Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzul\u00e4ssig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter \u00fcberschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bew\u00e4ltigung der zu erwartenden Fussg\u00e4ngerstr\u00f6me nicht erforderlich. Ein Quartierplan darf keine Ausstattungen vorsehen, die weit \u00fcber das zur Erschliessung des Quartiers notwendigeMass hinaus gehen (E. 5.2 und 5.3). \r\rDie im Quartierplan vorgesehene Verkehrserschliessung ist nicht zu beanstanden. Das Erschliessungskonzept ist geeignet, quartierfremden Durchgangsverkehr fernzuhalten (E. 6.3). Die Dimensionierung der 7 Meter breiten Strassen ist angesichts des zu erwartenden Lastwagenverkehrs angemessen (E. 6.4). Das von der beschwerdef\u00fchrenden Quartierplangenossin vorgebrachte alternative Verkehrskonzept w\u00fcrde hingegen zu Staus und \u00dcberlastungen im Quartier Hochbord f\u00fchren (E. 6.5). Die im Quartierplan vorgesehene Priorisierung des \u00f6ffentlichen Verkehrs (separate Busspur) steht im Interesse der Quartierplangenossen und rechtfertigt deren Kostentragung (E. 6.6). \r\rDie im Quartier Hochbord geplanten Rad- und Gehwege wurden von der Vorinstanz richtigerweise als Feinerschliessungsanlagen qualifiziert (die von den Quartierplangenossen finanziert werden m\u00fcssen) und nicht als Groberschliessungsanlagen (die vom Gemeinwesen zu finanzieren sind). Die Rad- und Gehwege dienen in erster Linie der Erschliessung der Grundst\u00fccke des Quartierplangebiets und verursachen keinen zus\u00e4tzlichen baulichen Aufwand f\u00fcr \u00fcbergeordnete Funktionen (E. 7.4).\r\rEs ist nicht zu beanstanden, dass die Bautiefe im Quartierplangebiet auf 60 Meter festgelegt wurde, obwohl sie bei Wohn\u00fcberbauungen h\u00e4ufig nur 30 Meter betr\u00e4gt. Die Bautiefe von 60 Metern rechtfertigt sich vorliegend damit, dass zahlreiche Parzellen im Quartierplangebiet ausgesprochen gross sind und dass eine Gestaltungsplanpflicht besteht. Dies erm\u00f6glicht zusammengefasste Erschliessungsl\u00f6sungen, die f\u00fcr die hinteren Bautiefen nicht zu Mehrkosten f\u00fchren m\u00fcssen. Die beschwerdef\u00fchrende Quartierplangenossin verf\u00fcgt \u00fcber mehrere Zutrittsstellen zu ihrem Grundst\u00fcck, so dass nicht zu erwarten ist, dass gr\u00f6ssere eigene Aufwendungen f\u00fcr l\u00e4ngere Zufahrten anfallen (E. 8.2).\r\rAbweisung der Beschwerden (E. 9)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:31", "Checksum": "7a6c38d8deca9641eea82237396611eb"}