{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00289_2009-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208749&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72a02eac53c9ae3b59e8fe126a2ccb92"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00289"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00289"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00289"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2009  VB.2008.00289"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Festsetzung des Quartierplans \"Hochbord\" (D\u00fcbendorf). [Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Glattalbahn beschloss der Z\u00fcrcher Regierungsrat 2001 die r\u00fcckw\u00e4rtige Erschliessung des D\u00fcbendorfer Quartiers Hochbord. 2006 setzte der Stadtrat D\u00fcbendorf einen entsprechenden Quartierplan fest. Dagegen erhoben zahlreiche Quartierplangenossen Rekurse, die die Baurekurskommission teilweise guthiess. Die Stadt D\u00fcbendorf gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. (Zu weiteren den Quartierplan betreffenden Beschwerden vgl. VB.2008.00270-00278, VB.2008.00288, VB.2008.00290, VB.2008.00292-295 und VB.2008.00303.)] Im Quartierplan \"Hochbord\" ist der Bau einer 3600 m2 grossen Parkanlage und einer 16 m breiten, 1700 m2 umfassenden Flaniermeile vorgesehen, was die Baurekurskommission zu Recht als unzul\u00e4ssig erachtete: Die geplanten Anlagen k\u00f6nnen angesichts ihrer Dimension, ihrer Lage und ihres Zwecks nicht als gemeinschaftliche Ausstattungen betrachtet werden, die im Rahmen der Erschliessung des Quartiers erforderlich sind bzw. f\u00fcr die ein Bed\u00fcrfnis besteht. Der geplante Park und die Flaniermeile stellen auch keinen Ersatz f\u00fcr Freizeitanlagen dar, die die Quartierplangenossen allenfalls aufgrund individueller Pflichten erstellen lassen m\u00fcssen. Die vorgesehenen Projekte k\u00f6nnen mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Rahmen eines Quartierplans (auf Kosten der Quartierplangenossen) realisiert werden, sondern m\u00fcssten z.B. im Rahmen eines \u00f6ffentlichen Gestaltungsplanes (auf Kosten des Gemeinwesens) umgesetzt werden (E. 4.4 und 4.5).  Die im Quartierplan vorgesehenen Gehsteige wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht als unzul\u00e4ssig beurteilt: Die Trottoirbreite von bis zu 4 Meter \u00fcberschreitet das in den Zugangsnormalien vorgesehene Maximum und ist zur Bew\u00e4ltigung der zu erwartenden Fussg\u00e4ngerstr\u00f6me nicht erforderlich. Ein Quartierplan darf keine Ausstattungen vorsehen, die weit \u00fcber das zur Erschliessung des Quartiers notwendige Mass hinaus gehen (E. 5.2 und5.3). \r\rEntgegen der Ansicht der Baurekurskommission rechtfertigt es sich, f\u00fcr den mehr als 60 Meter von der Strasse entfernten Teil des Grundst\u00fccks der beschwerdegegnerischen Quartierplangenossin einen tiefen Erschliessungsgrad festzusetzen, da dieser Grundst\u00fcckteil auf die im Quartierplan vorgesehenen Erschliessungsanlagen angewiesen ist (E. 6). \r\rDie Stadt D\u00fcbendorf bem\u00e4ngelt zu Recht, dass die Baurekurskommission die im Kostenverleger enthaltene Beteiligungsquote der beschwerdegegnerischen Quartierplangenossin nicht h\u00e4tte korrigieren d\u00fcrfen: Die Beschwerdegegnerin muss sich an den Kosten zur Erstellung der im Quartierplan vorgesehenen Verkehrserschliessungsanlagen beteiligen, da diese Anlagen zu einer Aufwertung ihrer Liegenschaft f\u00fchren und somit in ihrem Interesse stehen (\u00a7 146 Abs. 2 PBG). Dass das Grundst\u00fcck der Beschwerdegegnerin bereits vor Beginn des Quartierplanverfahrens teilweise erschlossen war, darf unter diesen Umst\u00e4nden nicht zu einer Reduktion der Beteiligungsquote im Kostenverleger f\u00fchren. Vielmehr d\u00fcrfen die von der Beschwerdegegnerin get\u00e4tigten Vorinvestitionen zur Erschliessung ihres Grundst\u00fccks erst im Rahmen der Schlussabrechnung ber\u00fccksichtigt werden - also dann, wenn die Erstellungskosten der Erschliessungsanlagen definitiv feststehen und nicht mehr bloss auf ungewissen Sch\u00e4tzungen beruhen (E. 8).\r\rEntgegen der Ansicht der Baurekurskommission muss sich die beschwerdegegnerische Quartierplangenossin an den Kosten zur Erstellung der im Quartierplan vorgesehenen Kanalisationsanlagen vollumf\u00e4nglich beteiligen, auch wenn ihr Grundst\u00fcck bereits bisher \u00fcber eine Entw\u00e4sserung verf\u00fcgte. Der Bau einer Regenwasserkanalisation dient der \u00c4nderung des Entw\u00e4sserungssystems (vom Misch- zum Trennsystem) und steht im Interesse s\u00e4mtlicher Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer, weil mit dem neuen System l\u00e4ngerfristig die Gesamtkosten der Schmutzwasserreinigung gesenkt werden k\u00f6nnen (E. 9).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 10)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:13", "Checksum": "38da2a83fdc77fd12a479abd39dfe333"}