{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00291_2008-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207822&W10_KEY=13823280&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ffdd0fe3eb2cc5731750d660996c65a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2008  VB.2008.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe\r(Kostenersatz nach Art. 14 ff. ZUG) | Sozialhilfe: Aufenthaltsort nach ZUG eines Ausl\u00e4nders ohne Wohnsitz in der Schweiz (A, Staatsangeh\u00f6riger des Landes W, der 1964 in der Schweiz geboren wurde und bis in das Jahr 2000 im Kanton X lebte, zog zu seinen Eltern nach W und kehrte im Herbst 2007 in die Schweiz zur\u00fcck. Vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 lebte er in einer Unterkunft der Heilsarmee im Kanton X. Seine Ex-Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern sowie seine Schwester wohnen im Kanton X. Am 5. Februar 2008 wurde er von der Kantonspolizei Z\u00fcrich am Hauptbahnhof Z\u00fcrich aufgegriffen und in der Folge mittels f\u00fcrsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die Psychiatrische Universit\u00e4tsklinik Z\u00fcrich (PUK) eingewiesen, wo er wegen akuter paranoider Schizophrenie behandelt wurde. Der Kanton X lehnte eine Kostengutsprache ab, worauf ihm der Kanton Z\u00fcrich eine Notfall-Unterst\u00fctzungsanzeige zukommen liess. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Z\u00fcrich ab.) Rechtsgrundlagen der Unterst\u00fctzungspflicht f\u00fcr Ausl\u00e4nder (E. 2.1). Definition des Aufenthalts nach dem Zust\u00e4ndigkeitsgesetz (ZUG; E. 2.2). Wann ein die kantonale Unterst\u00fctzungszust\u00e4ndigkeit \u00e4ndernder Aufenthaltswechsel vorliegt, regelt das ZUG nicht; ein solcher ist bei Ausl\u00e4ndern ohne Wohnsitz in der Schweiz zur\u00fcckhaltend anzunehmen (E. 2.3). A wollte im Kanton X Wohnsitz nehmen, doch konnte er sich in der Unterkunft der Heilsarmee nicht polizeilich anmelden. Er h\u00e4tte sich somit auf einen Unterst\u00fctzungswohnsitz berufen k\u00f6nnen und war als EU-B\u00fcrger berechtigt, sich in der Schweiz niederzulassen oder mindestens aufzuhalten (E. 4.1.1+2). Es ist fraglich, ob er die Heilsarmeeunterkunft freiwillig verliess (E. 4.2). Er verf\u00fcgt \u00fcber eine engere Beziehung zum Kanton X und hielt sich dort \u00fcber zwei Monate tats\u00e4chlich auf, so dass er dort seinen Aufenthalt begr\u00fcndete (E. 4.2.2). Als er im Hauptbahnhof Z\u00fcrich aufgegriffen wurde, war er auf dem Weg zum Konsulat; dies und die blosse Leistung der Nothilfe durch den Kanton Z\u00fcrichf\u00fchrte nicht zu einem Wechsel des Aufenthaltskantons. Deshalb bleibt der Beschwerdef\u00fchrer als sein Aufenthaltskanton unterst\u00fctzungspflichtig (E. 4.3.2+3).\r\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:49:02", "Checksum": "af1f66c48248756d5fe101db3b8fd4bf"}