{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00298_20-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208961&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5557e93de34893a9f00774a0c0255483"}, "Num": [" VB.2008.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2008.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2008.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.20.0  VB.2008.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Abzonung (Die Gemeindeversammlung Hinwil beschloss aufgrund einer Initiative einiger B\u00fcrger eine \u00c4nderung des Zonenplans bez\u00fcglich des Quartiers Lenzd\u00f6rfli [von WG/2.6 auf W/1.8]. Die Baurekurskommission wies die Rekurse zweier Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer dagegen ab. Beide erhoben Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Sistierung eines der beiden Beschwerdeverfahren [VB.2008.00297] auf Begehren der dortigen Beschwerdef\u00fchrerin.) Beschr\u00e4nkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung eines kommunalen Nutzungsplans (E. 2). Durch die Abzonung wird die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert, und statt der bisher m\u00f6glichen drei Geschosse kann nur noch zweigeschossig gebaut werden. Die Abzonung f\u00fchrt zu einer Reduktion des Baudrucks. Dies ist im Sinn der Initiative, die nicht ungeeignet und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist (E. 3.3).  Die \u00c4nderung des Zonenplans hat insbesondere die Erhaltung der grossz\u00fcgigen Gr\u00fcnfl\u00e4chen zum Ziel und steht damit im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 4.3). Angesichts der schlechten Erschliessung des Quartiers durch den \u00f6ffentlichen Verkehr ist der Grundsatz der haush\u00e4lterischen Bodennutzung trotz einer gewissen Reduktion der \u00dcberbauungsm\u00f6glichkeiten nicht verletzt (E. 5.3). Der Verzicht der Baurekurskommission auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden. Der Eventualantrag auf R\u00fcckweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchf\u00fchrung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:40", "Checksum": "cc05e2e12dd6f38aead6bdd9f87895a4"}