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Geschäftsnummer: VB.2008.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.03.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nutzungsplanung


Nutzungsplanung: Abzonung (Die Gemeindeversammlung Hinwil beschloss aufgrund einer Initiative einiger Bürger eine Änderung des Zonenplans bezüglich des Quartiers Lenzdörfli [von WG/2.6 auf W/1.8]. Die Baurekurskommission wies die Rekurse zweier Grundstückeigentümer dagegen ab. Beide erhoben Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Sistierung eines der beiden Beschwerdeverfahren [VB.2008.00297] auf Begehren der dortigen Beschwerdeführerin.) Beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung eines kommunalen Nutzungsplans (E. 2). Durch die Abzonung wird die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert, und statt der bisher möglichen drei Geschosse kann nur noch zweigeschossig gebaut werden. Die Abzonung führt zu einer Reduktion des Baudrucks. Dies ist im Sinn der Initiative, die nicht ungeeignet und unverhältnismässig ist (E. 3.3). Die Änderung des Zonenplans hat insbesondere die Erhaltung der grosszügigen Grünflächen zum Ziel und steht damit im öffentlichen Interesse (E. 4.3). Angesichts der schlechten Erschliessung des Quartiers durch den öffentlichen Verkehr ist der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung trotz einer gewissen Reduktion der Überbauungsmöglichkeiten nicht verletzt (E. 5.3). Der Verzicht der Baurekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABZONUNG
AUGENSCHEIN
AUTONOMIE
BAUMASSENZIFFER
BODENNUTZUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
HAUSHÄLTERISCH
KOGNITION
NUTZUNGSPLAN
NUTZUNGSPLANUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PLANUNGSAUTONOMIE
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
REDUKTION
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZONENPLAN
Rechtsnormen:
§ 2 lit. c PBG
Abs. III lit. e Ziff. 3 RPG
Art. 1 Abs. I RPG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00298

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. August 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde Hinwil,
vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nutzungsplanung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeindeversammlung Hinwil beschloss am 20. September 2007, den kommunalen Zonenplan dergestalt zu ändern, dass das seit 1993 in der Zone WG/2.6 gelegene Quartier Lenzdörfli (Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13 und 14 an der Lenzdörfli- und Zihlstrasse) neu der Zone W/1.8 zugeteilt werde.

II.  

Gegen diesen Beschluss rekurrierten die A AG am 1. November 2007 und C am 2. November 2007 an die Baurekurskommission III und beantragten die Aufhebung der Umzonung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Hinwil. Die Baurekurskommission III vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse am 21. Mai 2008 ab.

III.  

A. Dagegen erhoben C (Verfahren VB.2008.00297) und die A AG (Verfahren VB.2008.00298) je separat am 23. Juni 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission. Die A AG beantragte überdies die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung Hinwil unrechtmässig sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Durchführung eines Augenscheins und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

B. Am 14. Juli 2008 vereinigte der Abteilungspräsident die beiden Beschwerdeverfahren und lud die Baudirektion ein, baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen (Prot. S. 2 f.). Die Baudirektion genehmigte am 25. November 2008 die beschlossene Teilrevision des Zonenplans.

C. Nachdem C am 10. Dezember 2008 die Sistierung des Verfahrens beantragt hatte, da ein Baubewilligungsverfahren für ein Mehrfamilienhaus hängig sei, dessen positiver Ausgang das Beschwerdeverfahren hinfällig machen würde, während sich die A AG am 2. Februar 2009 gegen eine Sistierung ausgesprochen hatte, trennte der Abteilungspräsident am 4. März 2009 die beiden Beschwerdeverfahren und sistierte das Verfahren VB.2008.00297 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Baubewilligungsverfahrens für ein Mehrfamilienhaus (Prot. S. 4 und VB.2008.00297 Prot. S. 6). Das Verfahren VB.2008.00298 wurde fortgeführt.

D. Die Baurekurskommission III beantragte am 18. März 2009 Abweisung der Beschwerde, während die Gemeinde Hinwil die Frist für die Beschwerdeantwort unbenützt verstreichen liess.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Grundeigentümerin eines der betroffenen Grundstücke ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.  

Den Gemeinden kommt aufgrund von § 2 lit. c und § 45 ff. PBG beim Erlass der Bau- und Zonenordnung (BZO) Autonomie zu (BGE 119 Ia 285 E. 4b; Tobias Jaag, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 85 N. 11). Die Baurekurskommissionen überprüfen kommunale Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Dabei haben sie allerdings die kommunale Planungsautonomie zu beachten und dürfen nur dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn die Unzweckmässigkeit oder Unangemessenheit der kommunalen Planfestlegung offensichtlich ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 1073 f.). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Hat die Baurekurskommission im Rekursverfahren einen kommunalen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abzonung stelle einen ungeeigneten und somit unverhältnismässigen Eingriff in ihr verfassungsmässig garantiertes Eigentumsrecht dar, denn den Initianten sei es ohne Zweifel einzig um den Erhalt des besonderen Charakters des Lenzdörflis gegangen, was auch die Vorinstanz einräume. Dass der Gemeindeversammlung ohne Weiteres klar gewesen sei, dass mit der Abzonung keine Massnahme im Sinn des Denkmalschutzes bzw. der Quartiererhaltung erfolge, wie die Vorinstanz ausgeführt habe, sei weder nachvollziehbar noch den Akten zu entnehmen. Diese Feststellung sei offensichtlich aktenwidrig und lebensfremd, denn aus der Begründung der Initiative und der Weisung gehe kein anderes Motiv als der direkte Schutz des Lenzdörflis hervor; dass an der Gemeindeversammlung auch andere Motive diskutiert worden seien, finde sich nirgends in den Akten. Selbst wenn die Vorinstanz in der Beurteilung der Motive der Gemeindeversammlung richtig läge, wäre die getroffene Massnahme ungeeignet und daher unverhältnismässig, da auch in der Zone W/1.8 Neubauten erstellt werden dürften und angesichts der nicht mehr zeitgemässen Bausubstanz wohl auch würden. Das Ziel der Initiative sei demnach mit dem gewählten Planungsinstrument nicht erreichbar. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen könnten einer sorgfältigen Überprüfung der Interessenabwägung nicht dadurch ausweichen, dass sie auf die weitgespannte planerische Autonomie der Gemeinde verwiesen, denn die Gemeindeautonomie bestehe nur im Rahmen der Eigentumsgarantie. Sodann seien die Rechtsmittelinstanzen verpflichtet, bei Planfestsetzungen auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.

3.2 Die Baurekurskommission erwog, das planerische Ermessen eines souveränen Gesetzgebers lasse die Selektion verschiedener Zonen zu und erlaube auch eine Abzonung, indem vormals eröffnete Baumöglichkeiten partiell wieder zurückgenommen würden; ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht sei darin nicht zu erblicken. Die Umteilung des kleinen Gebiets in die südlich anstossende Zone W/1.8 führe im Ergebnis zu einer Verschiebung der Grenze zwischen den beiden Zonen. Trotz reduzierter Baumassenziffer blieben nach wie vor beträchtliche Verdichtungsmöglichkeiten. Von den seit Jahren bestehenden Möglichkeiten, dreigeschossig zu bauen, sei bis anhin im strittigen Gebiet nie Gebrauch gemacht worden. Stattdessen seien die bestehenden Einfamilienhäuser renoviert, umgebaut oder erweitert worden, wodurch weder die erlaubte Geschosszahl noch die Ausnützungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Die Motive der Unterzeichnenden der Umzonungsinitiative liessen sich besser mit dem Instrument der Quartiererhaltungszone mit eher engen Baubereichen und demzufolge grösseren Umschwüngen umsetzen; durch die vorgenommene Abzonung verringere sich allerdings der Neubaudruck, und die Strukturen könnten immer noch im Interesse einer sinnvollen Verdichtung im Baugebiet massvoll angepasst werden. Der Gemeindeversammlung sei ohne Weiteres klar gewesen, dass mit einer blossen Abzonung keine Massnahme im Sinn des Denkmalschutzes bzw. einer Quartiererhaltungszone erfolge, sondern bloss weniger Baumöglichkeiten geschaffen würden. Mit den 14 betroffenen überbauten Grundstücken sei ein vergleichsweise kleines Gebiet von der Abzonung erfasst, und die Auswirkungen auf die Baumöglichkeiten seien über die ganze Gemeinde gesehen minim. Zudem entstünden durch die Abzonung keine rechtswidrigen Gebäude, da kein Gebäude dreigeschossig sei oder die reduzierte Baumassenziffer überschreite.

3.3 Nach der seit 1993 geltenden Bau- und Zonenordnung von Hinwil gilt in der Zone WG/2.6, der die 14 Grundstücke des Lenzdörflis damals zugeordnet wurden, grundsätzlich – die Gewerbeerleichterungen gemäss Ziff. 6.7 der BZO interessieren hier nicht – eine Baumassenziffer von 2.6 m3 pro m2 und eine maximale Gebäudehöhe von 10.5 m. Die Zone W/1.8 erlaubt eine Baumassenziffer von 1.8 m3 pro m2 und eine maximale Gebäudehöhe von 7.5 m (BZO Ziff. 6.1). Durch die vorgesehene Abzonung des Quartiers Lenzdörfli wird einerseits die Baumassenziffer um rund 30 % reduziert und anderseits kann statt der bisher möglichen drei Geschosse nur noch zweigeschossig gebaut werden.

Die Unterzeichnenden der Initiative beabsichtigten durch die Abzonung des Quartiers Lenzdörfli nach ihren eigenen Ausführungen in der Begründung der eingereichten Initiative und dem Votum des Initianten an der Gemeindeversammlung vom 20. September 2007 den Erhalt der baulichen Struktur der Genossenschaftssiedlung aus der Zeit des zweiten Weltkriegs mit grosszügigen Grünflächen nach Vorbild der Gartenstadtsiedlungen. Das Quartier Lenzdörfli weist heute eine durchschnittliche Baumassenziffer von rund 0.65 m3 pro m2 auf. Demnach könnten die Grundstücke nach dem Zonenplan von 1993 mit einem viermal grösseren Volumen überbaut werden, nach der vorliegend zu beurteilenden Änderung immerhin mit einem rund 2.8-mal grösseren Volumen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und auch die Beschwerdeführerin geltend macht, verunmöglicht die von der Gemeindeversammlung beschlossene Regelung den Abriss der bestehenden Häuser und den Bau wesentlich grösserer Häuser nicht (so auch schon VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Die vorgesehene Abzonung stellt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch keine untaugliche und damit unverhältnismässige Massnahme dar. Ungeeignet ist eine Massnahme lediglich dann, wenn sie von vornherein ungeeignet erscheint, ihren Zweck zu erreichen, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert (BGE 130 I 140, E. 5.3.6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 587). Die um rund 30 % reduzierte Baumassenziffer und insbesondere die von 10.5 m auf 7.5 m reduzierte maximale Gebäudehöhe, welche nur noch zwei statt drei Geschosse zulässt, führt zweifelsohne zu einer Reduktion des Baudrucks. Dies ist ganz im Sinn der Initiative, welche insbesondere die grosszügigen Grünflächen um die bestehenden Bauten bewahren will. Darauf weist der Initiativtext hin, der von grossen Grundstücken mit ausreichend Platz für den Gartenbau spricht und gar Bezug auf die Gartenstadtsiedlungen nimmt; der Initiant forderte in seinem Votum an der Gemeindeversammlung ebenfalls, dass die grosszügigen Grünflächen erhalten bleiben sollten. Demnach waren die Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung darüber informiert. Nicht von Belang ist deshalb, dass bereits einige Häuser des Quartiers Lenzdörfli umgebaut oder erweitert wurden, hat dies doch die grosszügigen Grünflächen kaum beeinträchtigt, sodass die durchschnittliche Baumassenziffer aktuell 0.65 m3 pro m2 beträgt. Die Wirkung der Änderung des Zonenplans erweist sich denn auch nicht als unverhältnismässig zum Zweck. Vielmehr würden Massnahmen, welche den Bau neuer Häuser noch weitgehender verhindern könnten, einen stärkeren Eingriff für den einzelnen Grundeigentümer bedeuten. Die vorgesehene Regelung stellt im Sinn des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme dar.

4.  

4.1 Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, der Initiative fehle es an einem öffentlichen Interesse, da sie den Nachbarn von C zur Verhinderung deren Bauvorhabens und nicht dem Schutz des Quartiers diene.

4.2 Die Baurekurskommission führte in diesem Zusammenhang aus, Auslöser der Umzonungsinitiative sei das Projekt der Erstellung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses von C gewesen. Dieses habe den Quartierbewohnern offenbar plastisch vor Augen geführt, welche Baumöglichkeiten die bestehende Zonierung schaffe.

4.3 Der Gemeinderat Hinwil hatte C am 1. November 2006 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12 erstmals erteilt. Am 30. Januar 2007 reichte der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 11 dem Gemeinderat Hinwil die genannte Initiative ein, welche in der Gemeindeversammlung vom 20. September 2007 angenommen wurde. Die Baurekurskommission III hiess einen gegen die Baubewilligung vom 1. November 2006 gerichteten Rekurs mangels genügender Zufahrt gut, was das Verwaltungsgericht auf Beschwerde von C hin bestätigte (VGr, 9. April 2008, VB.2007.00393, www.vgrzh.ch). Gegen die am 21. Mai 2008 vom Gemeinderat Hinwil erteilte Baubewilligung für das hinsichtlich Erschliessung überarbeitete Bauprojekt wurde wiederum von einigen Nachbarn Rekurs erhoben und dieser von der Baurekurskommission III am 25. Februar 2009 gutgeheissen, da die Baubehörde im Zeitpunkt ihres Entscheids den Stand der Nutzungsplanung hätte beachten müssen. Dagegen erhob C am 30. März 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2009.00162, noch hängig).

Die Initiative wurde rund drei Monate – und damit relativ kurz – nach der ersten Erteilung der Baubewilligung durch den Gemeinderat eingereicht. Die daraufhin beschlossene Änderung des Zonenplans hat zur Folge, dass das aktuelle Bauprojekt von C nicht wie geplant realisiert werden könnte, da es sowohl bezüglich Baumassenziffer und Gebäudehöhe die neuen Vorgaben übertrifft. Zwar scheint die Bewilligung dieses Bauprojekts der Auslöser der Initiative zur Änderung des Zonenplans gewesen zu sein, doch dient diese keineswegs nur der Verhinderung des konkreten Bauprojekts, gilt doch die Änderung des Zonenplans auch für alle künftigen Bauprojekte im Quartier Lenzdörfli. Würde sich die Änderung des Zonenplans nicht auch auf das Grundstück der hiesigen Beschwerdeführerin auswirken, so wäre sie gar nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Änderung des Zonenplans hat vielmehr insbesondere die Erhaltung der grosszügigen Grünflächen zum Ziel und erfüllt damit einen der Planungsrundsätze im Raumplanungsrecht, nämlich dass Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. e des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG], vorn E. 3.3). Sie steht somit im öffentlichen und keineswegs nur im privaten Interesse, sind doch auch die übrigen Grundeigentümer des Quartiers Lenzdörfli, welche die Initiative mehrheitlich unterzeichnet haben, von den reduzierten Baumöglichkeiten und dem damit einhergehenden Wertverlust ihrer Grundstücke betroffen. Im Gegensatz zum von der Beschwerdeführerin erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB 37/1985, in welchem der kommunale Gesetzgeber während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommunale planungsrechtliche Festlegungen so änderte, dass sie nur für den Standort des bewilligten Neubaus der Kantonsapotheke eine praktische Bedeutung hatten und diesen verhindert hätten, gilt die vorliegend zu beurteilende Änderung des Zonenplans für das ganze Gebiet des Quartiers Lenzdörfli. Angesichts der noch vorhandenen Ausnützungsreserven auf den Grundstücken ist davon auszugehen, dass sie sich auch auf die übrigen 13 Grundstücke praktisch auswirken wird.

5.  

5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Abzonung des vom öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Lenzdörflis widerspreche den bundesrechtlichen Grundsätzen der Nutzungsplanung, welche die Förderung der Siedlungsentwicklung an zentrumsnahen, gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossenen Lagen vorsähen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Rückzonung führe nur zu einer minimen Auswirkung auf die ganze Gemeinde, sei nicht massgebend, komme es doch einzig darauf an, ob die Abzonung im davon betroffenen Gebiet planerisch zweckmässig sei oder nicht. Die Verdichtung habe denn auch rund um das Lenzdörfli bereits eingesetzt.

5.2 Die Baurekurskommission erwog, von einer sehr guten Erschliessung mit öffentlichem Verkehr könne angesichts der Distanz zum Bahnhof und der Frequenzen der öffentlichen Verkehrsmittel keine Rede sein. Das Quartier sei denn auch der zweitschlechtesten Erschliessungsgüteklasse D gemäss Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs der Baudirektion zuzuordnen.

5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens ist eines der Kernanliegen des Raumplanungsgesetzes. Bei den Planungsgrundsätzen handelt es sich um Zielvorstellungen, Wertungshilfen und Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfassende Berücksichtigung und Abwägung verlangen. Sie stellen indessen keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften oder Konditionalnormen auf, welche an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen knüpfen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 1 N. 3 und 14).

Die Abzonung des Quartiers Lenzdörfli führt zu einer gewissen Reduktion der Überbauungsmöglichkeiten und läuft damit dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung grundsätzlich zuwider. Sie dient jedoch der Erfüllung eines weiteren Planungsgrundsatzes, der vorliegend in einem gewissen Widerspruch zum erstgenannten Grundsatz steht, nämlich demjenigen, dass Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG). Zudem ist das Quartier Lenzdörfli gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung in Bezug auf die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln der zweitschlechtesten Erschliessungsgüteklasse D zugeteilt, welche nicht einer guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr im Sinn von § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien entspricht (vgl. VGr, 9. April 2009, VB.2007.00393, E. 5.3.2, mit weiteren Hinweisen). Damit kommt dem möglichst verdichteten Bauen ein geringerer Stellenwert zu als in einem Quartier mit höherer Erschliessungsgüteklasse. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die von der Gemeindeversammlung beschlossene Neuregelung noch immer eine deutlich höhere Ausnützung der Grundstücke zulässt als deren gegenwärtige Überbauung. Damit ist eine deutliche Verdichtung dieses Quartiers möglich, sodass dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung genügend Rechnung getragen wurde.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht gutheisse, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Augenscheins und zur Neubeurteilung. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines Augenscheins mit Verweis auf ihre Aktenkenntnis verweigert und in ihrem Entscheid gleichwohl mit einer "planerischen Einheit mit einem in sich recht geschlossenen baulichen Erscheinungsbild" argumentiert. Dies sei eine Begründung, die einen Augenschein voraussetzen würde.

6.2 Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12).

6.3 Die örtlichen Verhältnisse gehen aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen und den Plänen, hervor. Zudem hatte die Vorinstanz am 29. Mai 2007 im Rahmen des ersten Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung von C im Beisein der Parteien einen Augenschein durchgeführt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Baurekurskommission auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Eine Rückweisung zur Durchführung eines Lokaltermins würde sich umso weniger rechtfertigen, als das Verwaltungsgericht ebenfalls davon ausgeht, dass bereits einige Häuser des Quartiers Lenzdörfli umgebaut oder erweitert wurden (E. 5.1). Es weicht diesbezüglich von der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht wesentlich ab.

7.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeindeversammlung Hinwil weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch ihres Ermessens vorgeworfen werden kann. Demnach erweist sich der Entscheid der Baurekurskommission als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…