|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2008.00300  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Definitive Beschlagnahme von zwei Hunden und Hundehalteverbot Rechtsgrundlagen (E. 2). Die gegen die Beschwerdeführerin angeordneten Massnahmen werden nicht ausschliesslich mit der nicht behobenen Drogensucht begründet (E. 3.1.1). Im Übrigen trifft die Folgerung zu, dass die Drogensucht tatsächlich noch nicht behoben ist (E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin ist im Verlauf des Verfahrens korrekt angehört worden (E. 3.2). Über die ab Mitte Dezember 2005 geltenden kantonalen Massnahmen gegen Kampfhunde-Rassen bestand damals keine Unklarheit (E. 3.3). Die Beurteilung der Hündin der Beschwerdeführerin - inadäquat aggressives Verhalten - stützt sich auf einen umfassenden Wesenstest und ist aussagekräftig (E. 3.4). Beim Rüden sind angesichts der dokumentierten Bissvorfälle (E. 3.5.1) Mängel in dessen Haltung vorhanden, und der Leinen- und Maulkorbzwang ist gerechtfertigt (E. 3.5.2). Es kann nicht die Rede davon sein, dass gegen die Beschwerdeführerin eine "Hetzjagd" stattgefunden habe, da verschiedene Vorfälle ein polizeiliches Einschreiten notwendig machten. Die Einsicht in die Notwendigkeit des Leinen- und Maulkorbzwanges fehlte (E. 3.6). Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind nicht erfüllt (E. 4).
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
HUND
HUNDEHALTUNGSVERBOT
LEINENZWANG
MAULKORBTRAGPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
Rechtsnormen:
§ 7 HundeG
§ 7 HundeV
§ 7a HundeV
Art. 24 TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 31 Abs. IV TSchV
Art. 34a TSchV
Art. 34b TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00300

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B, c/o A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1969, ist seit 1997 IV-Rentnerin. Sie besitzt zwei Hunde, nämlich den Rüden C, geboren im Dezember 1998, Leonberger-Mischling, kastriert, sowie das Weibchen D, geboren Mitte Mai 2002, American Staffordshire Terrier. Bis zum Jahr 2003 hatte A Probleme mit Drogen. Sie unterzieht sich seither einer Methadon-Therapie, wenn auch inzwischen mit geringer Dosis. Mit den Hunden gab es seit dem Jahr 2003 verschiedentlich Probleme unterschiedlicher Ausprägung. Die einzelnen Vorfälle – vom mehrfachen Nichtbeachten des Leinen- und Maulkorbzwangs bei beiden Hunden bis zu Beissattacken von C – wurden von der Vorinstanz einlässlich beschrieben, worauf zurückzukommen ist. Am 14. Februar 2006 erliess das Polizeidepartement der Stadt Zürich eine Verfügung, wonach A den Hund C nur mit Maulkorb und Leine ausführen durfte. Eine von A dagegen gerichtete Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 12. April 2006 ab. Für den Hund D bestanden Leinen- und Maukorbzwang seit 16. Dezember 2005, da es sich bei diesem Tier um einen "Kampfhund" handelt (§ 7a Abs. 1 der Hundeverordnung vom 11. November 1971 [HundeV]). Aufgrund der Vielzahl der Vorfälle beschlagnahmte das Veterinäramt mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 die beiden Hunde C und D definitiv und sprach gegenüber A ein unbefristetes Hundehalteverbot aus.

II.  

Dagegen liess A am 1. November 2007 bei der Gesundheitsdirektion Rekurs einlegen und beantragen, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2007 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das unbefristete Hundehalteverbot vollumfänglich aufzuheben, allenfalls sei dazu die Auflage zu erteilen, keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren. Subeventualiter sei ihr in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Hund C auf erstes Verlangen herauszugeben, und der Hund D sei zu töten. Das Veterinäramt liess Abweisung des Rekurses beantragen mit der zusammenfassenden Begründung, A biete keine Gewähr für eine verantwortungsvolle Hundehaltung. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ab, soweit sie darauf eintrat, und bewilligte A die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens).

III.  

Dagegen liess A, nunmehr von ihrem Lebenspartner vertreten, am 15. Juni 2008 Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien die Verfügungen vom 1. Oktober 2007 und vom 6. Juni 2008 aufzuheben. Die Hunde C und D seien ihr eventuell unter Auflagen bezüglich Drogen (Test von Urinproben) zurückzugeben und das Hundehalteverbot sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Kostenfreiheit des Verfahrens und unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu gewähren sei. Das Veterinäramt verlangte in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte die Gesundheitsdirektion in der Vernehmlassung vom 25. August 2008 mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin wiederhole lediglich die bereits vorgebrachten Einwendungen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 31 Abs. 4 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) hat, wer einen Hund hält, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Tierärzte und Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt. Die zuständige kantonale Stelle überprüft dann den Sachverhalt und ordnet gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen an (Art. 34a Abs. 1, 34b Abs. 1, 3, 4 TschV). Diese Bestimmungen wurden auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Zuständige kantonale Behörde ist das Veterinäramt (§ 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]).

2.2 Nach § 7 des (kantonalen) Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) ist es verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. § 10 HundeG verlangt, dass Hunde in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen an der Leine zu führen sind. Läufige, bissige oder kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.

2.3 § 7a Abs. 1 HundeV schreibt für vier Rassen, darunter den American Staffordshire Terrier, Leinen- und Maulkorbzwang ab einem Alter von mehr als sechs Monaten vor. Diese Regelung ist seit 16. Dezember 2005 in Kraft (vorn I.).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorweg den Vorwurf, sie sei nach wie vor drogensüchtig und deshalb nicht in der Lage, ihre Hunde tiergerecht zu halten. Dabei sei Methadon eine Ersatzdroge und helfe, von der Drogensucht loszukommen und drogenkranke Menschen wieder in einen geregelten Alltag zu integrieren. Nun werde sie einmal mehr willkürlich als "Drögelerin" verurteilt. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, sie mit einem Tierhalteverbot zu bestrafen. Die Dosis von 25 mg Methadon sei so gering, dass sie problemlos ganz darauf verzichten könnte.

3.1.1 Die Vorinstanz führte aus, die massgebenden Zwischenfälle mit den Hunden der Beschwerdeführerin hätten sich teils vor, teils nach Durchführung einer ambulanten Massnahme zur Behandlung ihrer Drogensucht ereignet. Auch nach Aufhebung der Massnahme sei sie aber weiterhin auf Methadon angewiesen. Da Methadon ein Betäubungsmittelersatz sei, könne nicht von einer vollständigen Heilung der Drogensucht ausgegangen werden. Schliesslich sei es trotz der Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin infolge der durchgeführten Massnahme immer wieder zu Vorfällen mit den Hunden gekommen.

Daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz ihren Entscheid ausschliesslich mit der nicht vollständig behobenen Drogensucht der Beschwerdeführerin begründet hätte. Vielmehr bildete der Zustand der Methadonabhängigkeit einen von mehreren massgebenden Umständen, die bei der Beurteilung ihres Verhaltens Berücksichtigung fanden und zum angefochtenen Entscheid führten.

3.1.2 Das ergibt sich auch aus den Akten. Das Kantonsgericht R verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 25. September 2001 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 ½ Jahren Gefängnis (abzüglich 2 Tage Polizeihaft), schob den Vollzug der Strafe jedoch zugunsten einer ambulanten Massnahme auf. Im Jahr 2003 wurde sie wiederum wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 30 Tagen bzw. zwei Monaten Gefängnis bestraft (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April und 18. August 2003), die ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben wurden. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement R hob mit Verfügung vom 21. Februar 2006 die angeordnete ambulante Behandlung (Massnahme) auf. Die Strafkammer des Kantonsgerichts R verzichtete danach auf einen Vollzug der aufgeschobenen Strafen. Gemäss dem Bericht der Schutzaufsicht R vom 17. Februar 2006 habe sich zwar keine totale Drogenabstinenz ergeben, sei eine Behandlung bis auf Weiteres erforderlich und die Beschwerdeführerin auf die Ersatzdroge Methadon angewiesen. Sie habe sich dennoch mehrheitlich an die Auflagen gehalten. Das Kantonsgericht R verzichtete deshalb auf den nachträglichen Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen, um den Erfolg der Massnahme nicht zu gefährden. Demnach ging die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder willkürlich noch einseitig davon aus, dass von einer nicht gänzlich behobenen Drogensucht auszugehen sei und dass die Beschwerdeführerin auf die Ersatzdroge Methadon angewiesen sei. Dass ihre Urinproben seither keinen Drogenkonsum ausweisen, ändert daran nichts.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner vor, diese seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie von ihrem rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht habe. Das trifft indessen nicht zu. Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerdeführerin nach der vorsorglichen Beschlagnahme der beiden Hunde am 14. August 2007 eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an. Am 20. August 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Beschwerdegegner und legte ihren Standpunkt dar. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die Frist von fünf Tagen viel zu kurz sei. Am 27. August 2007 meldete sich ihr damaliger Rechtsvertreter ebenfalls telefonisch und erwähnte, die Beschwerdeführerin habe eingesehen, dass gegen die Massnahme der definitiven Beschlagnahme rechtlich nichts zu machen sei. Ihm wurde zudem eine Fristverlängerung bis 29. August 2007 gewährt. Es trifft deshalb nicht zu, wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass ihr damaliger Rechtsvertreter die Frist zur Stellungnahme nicht verlängern liess. Eine weitere Fristverlängerung wurde diesem bis 3. September 2007 gewährt. In der Folge schaltete sich am 4. September 2007 der Ombudsmann des Kantons Zürich zugunsten der Beschwerdeführerin ein und stellte dem Beschwerdegegner am 17. September 2007 seinen Bericht zu, wonach gewisse Vorwürfe an die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt seien. Diese liess sich am 14. September 2007 vernehmen. Daraus ergibt sich, dass das Recht zur Anhörung der Beschwerdeführerin durchaus gewährt worden war. Der Beschwerdegegner berücksichtigte sodann die erwähnten Eingaben und ging auch darauf ein, dass bei gewissen Vorfällen die Strafverfahren eingestellt worden waren. Diese wurden im angefochtenen Entscheid nicht mehr berücksichtigt. Ein prozessuales Versäumnis liegt nicht vor.

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt weiter darauf hinweisen, dass sie mit Tieren aufgewachsen sei und ihr die Hunde geholfen hätten, ihre Drogensucht zu überwinden. Vor dem Vorfall, als mehrere Kampfhunde einen Kindergartenschüler in Oberglatt zu Tode gebissen hatten, sei es den Behörden nicht wichtig gewesen, was mit ihren Hunden geschehe. Danach sei für Halter von Hunden bestimmter Rassen unklar gewesen, was gelte und wo Maulkörbe etc. gekauft werden konnten. Zudem sei es nicht einfach gewesen, die Hunde an den Maulkorb zu gewöhnen. Immerhin wird zugestanden, dass die Beschwerdeführerin einige Fehler gemacht habe und deshalb einige Bussen zu Recht erfolgt seien. Unzutreffend ist jedoch, dass eine Unklarheit über die getroffenen Massnahmen gegen sogenannte Kampfhunde bestanden habe. Bereits am 16. Dezember 2005 wurde der Maulkorb- und Leinenzwang unter anderem für Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier in Kraft gesetzt; zuvor war diese Anordnung im Amtsblatt publiziert worden (ABl 2005, 1580). Angesichts des öffentlichen Interesses an diesen Massnahmen wurde darüber aber auch in den Medien breit berichtet (so etwa im "Tages-Anzeiger" ausführlich am 8. und 9. Dezember 2005 zum kantonalzürcherischen Maulkorb- und Leinenzwang und zu den Massnahmen auf kantonaler und eidgenössischer Ebene bis Ende Januar 2006). Es kann daher nicht gesagt werden, es habe Unklarheit über den Maulkorb- und Leinenzwang bei Kampfhunden bestanden, wozu der American Staffordshire Terrier gehört.

3.4 Zum Hund D lässt die Beschwerdeführerin ausführen, er habe noch nie einen anderen Hund angegriffen oder einen Menschen gebissen. Nur weil D im Wesenstest angeblich den Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe, sei sie dominant und müsse von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden, dass der Hund gefährlich sei. Das trifft so nicht zu. Gemäss dem Bericht über den Wesenstest vom 17. Oktober 2006 war der Hund D beim Spielen mit der Beschwerdeführerin als Halterin sehr abgelenkt; beim Spielen war er grob und sprang hoch, fasste in den Pullover der Testperson. Beim Test mit einem vorbeilaufenden Jogger stiess D durch den Maulkorb ins Bein der Testperson, was als nicht normales Verhalten beurteilt wurde. Beim Passieren anderer Hunde, getrennt durch einen Zaun, stellte der Hund D die Haare auf und machte Beissbewegungen in den Zaun. Verschiedene Testsituationen wurden sodann nicht geprüft. Der Gutachter kam zum Schluss, dass in der Testsituation beim Hund D Hinweise auf gestört oder inadäquat aggressives Verhalten vorhanden seien und die Kontrolle durch die Halterin (Beschwerdeführerin) nicht während des ganzen Tests erkennbar gewesen sei, insbesondere S. 3 Testsituation 12, S. 5 Testsituation 33 und 35, S. 6 Gehorsam). Der Beurteilung Ds liegt demnach mehr zugrunde, als dass sie nur den Schwanz ein wenig zu hoch getragen habe.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass C den Wesenstest bestanden habe, obwohl er ab und zu aus einem extremen Beschützerinstinkt zugeschnappt habe. Dem halte der Beschwerdegegner willkürlich entgegen, dass gerade solche Situationen nicht getestet worden seien. Zudem hätte der Hund C nach bestandenem Wesenstest von Maulkorb- und Leinenzwang befreit werden müssen.

3.5.1 Von der Beschwerdeführerin wird zugestanden, dass der Hund C einen "extremen" Beschützerinstinkt aufweise. Das ist zutreffend. Zu Recht führte die Vorinstanz hierzu den Vorfall vom 5. Februar 2006 an, als die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Polizei bei ihrem vormaligen Freund ihr gehörende Kleider holen wollte, die dieser bereitwillig herausgab. Als die Beschwerdeführerin in die Wohnung des ehemaligen Freundes gebeten wurde, um die Kleider einzupacken, habe sie begonnen, herumzuschreien und Kleider herumzuwerfen. Einer der Polizisten ergriff sie in der Folge am Arm, um sie wieder hinauszuführen, worauf C ihn am Arm schnappte. Kurze Zeit später griff die Beschwerdeführerin ihren Freund und den Polizisten an, worauf C den Polizisten an seinem Waffengurt schnappte. Zu einer weiteren Bissmeldung kam es am 21. September 2006, wonach C den heutigen Partner und Vertreter der Beschwerdeführerin gebissen habe. Schliesslich kam es am 12. Juli 2007 erneut zu einem Beissvorfall mit C, der einen Kollegen der Beschwerdeführerin in den Oberschenkel biss. Dies im Nachgang zu einer Auseinandersetzung im Zug von S nach T mit zwei ausländischen Staatsangehörigen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Partner sowie der Kollege und seine Freundin gemeinsam ausgefochten hatten. In der Folge soll die Beschwerdeführerin ihre Hunde auf den Kollegen gehetzt haben, was sie bestritt, nachdem der Kollege ihr unerwartet eine Ohrfeige gegeben habe, was jener damit bestritt, dass sie ihn zuerst mit der Leine habe schlagen wollen (wobei sie zur Hauptsache ihren Partner getroffen habe, der sich dazwischen stellte). Wer zuerst auf wen losging, lässt sich damit kaum schlüssig eruieren.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, C habe nur geschnappt, wenn jemand sie "widerrechtlich" angefasst habe. Das trifft so nicht zu. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Wesenstest bei C keine Situation umfasst hatte, in der die Beschwerdeführerin von einem Dritten angefasst wurde, weshalb sich daraus diesbezüglich nichts ableiten lässt. Zudem war der Polizist beim Vorfall vom 5. Februar 2006 sehr wohl berechtigt, die Beschwerdeführerin nach ihrem Ausbruch anzufassen und wegzuführen, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Ausserdem war es an jenem Anlass die Beschwerdeführerin, die anschliessend den Polizisten und ihren Freund angriff, worauf der Hund C erneut beim Polizisten zuschnappte. Der Hund ist offenkundig nicht in der Lage, zu unterscheiden, ob die Beschwerdeführerin nur angefasst oder tatsächlich angegriffen wird oder ob jemand einen von ihr ausgehenden Angriff abwehrt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist offensichtlich nicht in der Lage oder nicht gewillt, solche Unterscheidungen vorzunehmen und entsprechend auf den Hund C einzuwirken, wie es ihre Pflicht wäre (vorn E. 2.1, 2.2). Das zeigt sich auch am Hinweis des Partners und Vertreters der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2006, dass C "nur" beisse, wenn zwei Personen sich stritten. Das Zubeissen oder Schnappen im Streitfall kann aber nicht generell als rechtmässige Verteidigung betrachtet werden. Zudem kann es nicht der Beurteilung der Beschwerdeführerin überlassen bleiben, jede Berührung durch einen Dritten als "widerrechtlich" zu taxieren und damit das Beissverhalten von C zu rechtfertigen. Wenn die Beschwerde bei C von einem "extremen" Beschützerinstinkt spricht, hat dies deshalb seine Berechtigung. Anzufügen wäre, dass die Beschwerdeführerin diesen Beschützerinstinkt nicht unter Kontrolle hat. Soweit sie ausführt, sie habe alles getan, um nach den Vorfällen daran mit dem Hund zu arbeiten, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch der Leinen- und Maulkorbzwang bei C erscheint daher gerechtfertigt.

3.6 Schliesslich vermutet die Beschwerdeführerin eine regelrechte "Hetze" im Jahr 2006 gegen sie, indem sie übermässig kontrolliert worden sei. Ob sie im Wald des Gebiets U oder nachts am Bahnhof auf dem Heimweg mit den Hunden unterwegs gewesen sei, kaum habe der Maulkorb gefehlt oder seien die Hunde nicht angeleint gewesen, sei die Polizei da gewesen.

3.6.1 Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt der Jahreswende 2005/2006 die Öffentlichkeit wegen des tödlichen Vorfalls mit Kampfhunden in Oberglatt sensibilisiert war, was eine erhöhte Kontrolltätigkeit der Behörden rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Januar 2006 C unangeleint und D ohne den vorgeschriebenen Maulkorb im Wald spazieren. Am 19. September 2006 führte die Beschwerdeführerin D und E (American Pitbull Terrier Mischling) an der L-Strasse ohne Maulkorb spazieren, obwohl sie um die Maulkorbpflicht für beide Hunde wusste (§ 7a Abs. 1 HundeV). Am 10. November 2006 trugen die Hunde keinen Maulkorb, obwohl die Beschwerdeführerin diese Pflicht kannte. Diese Pflicht wurde vom Beschwerdegegner am 8. Dezember 2006 zusätzlich bestätigt. Am 21. und 22. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin mit ihren Hunden an der Ecke M-/N-Strasse am Spielen; diese waren weder angeleint, noch trugen sie einen Maulkorb. Da es sich dabei um verkehrsreiche Strassen handelt, hätten die Hunde auch aus diesem Grund angeleint sein müssen (vorn E. 2.2). Ein weiterer Verstoss wurde am 6. August 2007 festgestellt, als C unangeleint und ohne Maulkorb und D mit nur lose am Hals hängendem Maulkorb unterwegs waren. Von einer eigentlichen "Hetzjagd" auf die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

3.6.2 Die Beschwerdeführerin gestand zu, gewisse Fehler begangen zu haben. Das Problem liegt aber darin, dass sie aus den Fehlern nicht gelernt hat, obwohl ihr dazu viele Chancen offen standen. Zudem wurde ihr vom Beschwerdegegner am 8. Dezember 2006 ein Hundehalteverbot angedroht. Dennoch erfolgten danach noch weitere Vorfälle, welche die Beschwerdeführerin damit rechtfertigte, dass ihre Hunde Auslauf brauchten und diese neue Regelung eine Tierquälerei sei. Soweit sie zuvor darauf hingewiesen hatte, dass C und D den Wesenstest bestanden haben sollen, trifft das so nicht zu und änderte an der Maulkorb- und Leinenpflicht ohnehin nichts. Entgegen ihrer Ansicht erwies sich die Beschlagnahme der Hunde im Übrigen als gerechtfertigt, nachdem sie keine Gewähr dafür bot, dass sie ordnungs- und vorschriftsgemäss angeleint und mit Maulkorb versehen ausgeführt wurden. Eine solche Gewähr ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde nicht erkennbar, da der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Notwendigkeit des Leinen- und Maulkorbzwanges offensichtlich fehlt. Zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einer für Dritte gefahrlosen Hundehaltung besteht. Nach tragischen Vorfällen mit bissigen Hunden (insbes. tödliche Hundeattacke auf ein Kind in Oberglatt im Dezember 2005) ist das öffentliche Bewusstsein geschärft. Auf der Ebene des Bundes und des Kantons sind in der Folge rasch rechtliche Regelungen umgesetzt worden (vgl. E. 2). Im Übrigen ist auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenlosigkeit des Verfahrens, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde nach den ausführlich begründeten Entscheiden der Vorinstanzen als offensichtlich aussichtslos erscheint, umso mehr, als die Rekursschrift bereits sehr ausführlich den Standpunkt der Beschwerdeführerin darlegte und die Beschwerdeschrift inhaltlich nichts Neues dazu vorbringt. Im Übrigen legte die Beschwerdeschrift den Standpunkt der Beschwerdeführerin so dar, wie diese es selber auch schon getan hatte und dazu in der Lage gewesen war. Dass sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen wäre, kann daher nicht gesagt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist aber die Gerichtsgebühr massvoll anzusetzen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenlosigkeit des Verfahrens, Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …