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Geschäftsnummer: VB.2008.00301  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'400.-.

Im Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte bilden müssen. Zu beurteilen ist demnach lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht verweigert hat (E. 1.2).
Die Ausrichtung von Anwaltskosten ist eine situationsbedingte Leistung im Sinn von Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Beratung die Situation des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hätte. Die Anwaltskosten wurden demnach durch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht übernommen (E. 4.1).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANTRAG
ANWALTSKOSTEN
BERATUNG
KONKURS
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 2 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00301

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. September 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, B GmbH,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde R,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1944, gründete 1988 die C AG, welche im Bereich des Dokumenten-Managements tätig war. Zehn Jahre später gründete er die B GmbH, welche die Entwicklung und den Vertrieb von Dokumentationsmethoden bezweckte. Da ein Geldgeber im Februar 2007 ausstieg, waren die finanziellen Mittel der beiden Gesellschaften erschöpft. Mit Verfügung vom 19. April 2007 unterstützte die Sozialbehörde der Stadt Zürich A mit wirtschaftlicher Hilfe vom 1. März 2007 bis 30. September 2007. Sinn der Unterstützung war, ihm den Markteintritt mit der durch ihn entwickelten Doku-Technik zu ermöglichen.

B. A zog im Juni 2007 von Zürich nach Küsnacht um. Am 9. Juli 2007 beantragte er bei der Sozialkommission Küsnacht wirtschaftliche Hilfe, welche ihm vorerst für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2007 gewährt wurde. Seit November 2007 bezieht er eine AHV-Rente ohne Zusatzleistungen. Am 9. August 2007 stellte er den Antrag, dass er bezüglich "anwaltlicher Beratung" anzuhören sei. Er benötige anwaltliche Beratung im Konkursrecht, Steuerrecht und Sozialrecht, wobei insbesondere der Konkurs seiner beiden Gesellschaften zu vermeiden sei. Am 30. November 2007 wiederholte er im Wesentlichen seinen Antrag vom 9. August 2007 und verlangte einen rekursfähigen Entscheid. Die Sozialkommission hörte am 9. Januar 2008 A an. Am 14. Januar 2008 entschied sie, dass der Antrag, die Kosten für die Beratung durch einen Fachanwalt im Zusammenhang mit den überschuldeten Gesellschaften von A zu finanzieren, abgelehnt werde; dies unter dem Vorbehalt einer anderen Einschätzung der Situation durch die unentgeltliche Rechtsauskunft der Gemeinde Küsnacht.

II.  

Dagegen erhob A am 25. Februar 2008 Rekurs an den Bezirksrat S. Er beantragte, dass die Gemeinde Küsnacht zu verpflichten sei, Kosten für die anwaltliche Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu übernehmen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 4. Juni 2008 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 1. Juli 2008 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass ihm für seine Probleme gemäss dem Antrag an die Sozialkommission Küsnacht vom 30. November 2007 ein Anwalt bestellt werde. Für die Verweigerung eines Rechtsbeistandes sei ihm ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Daneben sei ihm für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, welch letzteren Antrag das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2008 abwies. Der Bezirksrat verzichtete am 15. Juli 2008 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin sich innert Frist nicht vernehmen liess. Am 24. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und stellte vier Zusatzanträge. Eine weitere Eingabe mit zusätzlichen Beilagen reichte er am 15. August 2008 ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2).

Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren kann lediglich beurteilt werden, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens war bzw. bei korrekter Verfahrensabwicklung hätte bilden müssen; denn ein vor Verwaltungsgericht gestellter Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 2'400.- zu bezahlen seien. Soweit er seinen Antrag erweitert und in allgemeiner Weise die Bestellung eines Rechtsbeistandes für seine verschiedenen rechtlichen Probleme beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf das Schadenersatzbegehren einzutreten, für welches das Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht zuständig wäre (vgl. § 2 VRG). Nicht einzutreten ist auch auf die Zusatzanträge 3 und 4. Im Zusatzantrag 3 verlangt der Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die Vorinstanzen anhalten solle, in Fällen wie dem vorliegenden eine erweiterte Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Zu solchen aufsichtsrechtlichen Anordnungen ist das Verwaltungsgericht, welches nicht Aufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16), nicht befugt. Der vierte Zusatzantrag beschlägt die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Diese wurden dem Beschwerdeführer schon in der Verfügung vom 6. Juli 2008, mit welcher sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt worden ist, dargelegt. Strittig bleibt vorliegend nicht die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, sondern die Übernahme von Anwaltskosten durch die Sozialhilfebehörde.

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Ansprüche angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete  in ihrer Verfügung vom 14. Januar 2008 die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung im Wesentlichen damit, dass nicht erkennbar sei, dass die Gesellschaften des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit profitabel würden. Der von ihm im März 2007 in Aussicht gestellte Turnaround sei bisher nicht eingetreten.

3.2 Der Bezirksrat erachtete eine baldige Markteinführung des durch den Beschwerdeführer entwickelten Produkts als unrealistisch. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dass der Einsatz eines Anwalts die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften und damit letztlich auch diejenige des Beschwerdeführers nicht verbessern könnte, erscheine daher als nachvollziehbar.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2008 geltend, dass er nach 15-jähriger Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik über bemerkenswerte und grundlegend neuartige Ergebnisse verfüge. Ab Herbst 2008 wolle er sie über seine beiden Firmen schrittweise in den Markt einführen. Für sein Projekt habe er alle verfügbaren Mittel (ca. Fr. 3 Mio.) eingesetzt. Vor seinem Markteintritt benötige er juristischen Beistand. Die Beschwerdegegnerin habe ohne sorgfältige Abklärung seinen Antrag auf Kostenübernahme einer anwaltlichen Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- abgelehnt. Dabei stehe es auch in ihrem Interesse, dass er möglichst bald von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine Firma C AG mittlerweile zwangsliquidiert worden sei.

4.  

4.1 Wie dargelegt wurde (vgl. E. 1.2), ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung in der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht verweigert hat. Bei der Übernahme von Anwaltskosten handelt es sich um situationsbedingte Leistungen im Sinne von Kap. C.1.8 der SKOS-Richtlinien. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht regelmässig im Ermessen der Sozialbehörde. Situationsbedingte Leistungen sind dabei lediglich zu gewähren, wenn ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Anwaltskosten hätte übernehmen müssen, ist, ob die Auslagen der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers dienten.

Der Beschwerdeführer investierte viel Zeit und Geld in die Forschung und Entwicklung im Bereich der Doku-Technik. Ende März 2007 rechnete er damit, dass er durch den Markteintritt innert sechs Monaten finanziell selbständig sein werde. Diese Hoffnung zerschlug sich allerdings, weshalb er mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werden musste. Bei der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2008 gab er an, dass die von ihm in seine Gesellschaften eingebrachten finanziellen Mittel aufgebraucht seien. Von Kapitalgebern zu Beginn zugesicherte Leistungen seien verweigert worden, Banken würden die Gewährung von Darlehen mangels Sicherheiten ablehnen und Interessenten für sein Projekt hätten sich zurückgezogen. Der ausgewiesene Verlust in den letzten drei Jahren betrage Fr. 3 Mio. Im Falle einer Liquidation hätten seine Gesellschaften keinen Wert. Wenn die Beschwerdegegnerin die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung dergestalt würdigte, dass ein baldiger Turnaround nicht erkennbar sei, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist auch in keiner Weise ersichtlich, inwiefern eine anwaltliche Beratung für Fr. 2'400.- die Situation des Beschwerdeführers entscheidend verbessert hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat offenbar trotz des ablehnenden Bescheids der Beschwerdegegnerin einen Anwalt beauftragt; dennoch konnte die Zwangsliquidation einer seiner beiden Gesellschaften nicht verhindert werden. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Kosten für einen Anwalt in der Höhe von Fr. 2'400.- zu Recht nicht übernommen wurden.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er mit seinem Antrag anwaltliche Hilfe nicht nur hinsichtlich des Markteintritts, sondern auch bezüglich weiterer Fragen (z.B. AHV-Ergänzungsleistungen), beantragte, entsprechende Gesuche um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im jeweiligen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren hätte stellen können bzw. – sofern die Verfahren noch hängig sind – stellen kann.

4.2 Mit dem vorliegenden Sachentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wie es der Beschwerdeführer in seinem Zusatzantrag 1 stellt, als gegenstandslos. Dasselbe gilt für seinen Zusatzantrag 2, mit welchem er die Feststellung der Unterstützungswürdigkeit seines Hauptbegehrens durch das Verwaltungsgericht beantragt.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ob das bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2008 abgewiesene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sinngemäss zugleich als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufzufassen ist, kann vorliegend offen gelassen werden, müsste doch ein solches Gesuch aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen werden (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Demnach sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,einzureichen.

6.    Mitteilung an …