{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.09.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00302_17-09-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207894&W10_KEY=4467129&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7400815fd9219ea2b5a4d4662ca2e4d5"}, "Num": [" VB.2008.00302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.17.0  VB.2008.00302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.  Der Beschwerdef\u00fchrer kam im Jahr 2003 in die Schweiz und heiratete im Jahr 2004 eine 15 Jahre \u00e4ltere niedergelassene Italienerin. Diese Ehe wurde im Dezember 2007 geschieden. Das Migrationsamt entzog dem Beschwerdef\u00fchrer am 24. Januar 2008 die Aufenthaltsbewilligung. Massgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Anwendung des ANAG bzw. des AuG ist der Abschluss des kantonalen Verfahrens, weshalb vorliegend das AuG anzuwenden ist, weil das bisherige Verfahren seinen Abschluss mit der Verf\u00fcgung des Migrationsamts fand. Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt die Aufenthaltsbewilligung als Ehemann einer Staatsangeh\u00f6rigen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG), weshalb der Rechtsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (FZA) gepr\u00fcft werden muss (ausser das nationale Recht enthalte eine mildere Regelung): Das FZA enth\u00e4lt keine Verbleiberegelung bei Aufl\u00f6sung der Ehe, weshalb Art. 50 AuG analog angewendet wird. Vorliegend hat die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers dreieinhalb Jahre gedauert, wobei aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde - Aufl\u00f6sung des gemeinsamen Haushalts nach rund einj\u00e4hriger Ehe, Geburt einer ausserehelichen Tochter nach rund zweij\u00e4hriger Ehe, aussereheliche Beziehung und Geheimhalten derselben - die Berufung auf eine intakte Ehe w\u00e4hrend drei Jahren nach der Heirat rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Genauso wenig sind die vom Gesetz geforderten wichtigen pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnde gem\u00e4ss Art. 50 AuG gegeben. Diese w\u00e4ren in der Unzumutbarkeit der R\u00fcckkehr in die Heimat wegen starker Gef\u00e4hrdung im Zusammenhang mit h\u00e4uslicher Gewalt, Opfer von Zwangsehen etc. zu sehen. Bei Kindern wird eine enge Beziehung und eine gute Integration der Kinder in der Schweiz verlangt, woran es vorliegend fehlt. Ein Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV setzt nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht voraus, wobei zus\u00e4tzlich gefordert ist, dass die famili\u00e4re Beziehung im Zeitpunkt der beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Beurteilungtats\u00e4chlich gelebt wird. Weil die T\u00f6chter des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verf\u00fcgen, scheidet diese Anspruchsgrundlage ebenfalls aus.  \rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:04", "Checksum": "607fc6452b55abe8c85a405fadeef3c2"}