{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.11.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00309_26-11-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208093&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "91108a019535d0c4051c8518f778b321"}, "Num": [" VB.2008.00309"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.26.1  VB.2008.00309"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.26.1  VB.2008.00309"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.26.1  VB.2008.00309"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von zwei Geb\u00e4udekomplexen im/beim Patumbah-Park in Z\u00fcrich-Riesbach. Verzicht auf erneute Abkl\u00e4rung der Schutzw\u00fcrdigkeit des n\u00f6rdlichen Teils des Patumbah Parks. Gestalterische Beurteilung des Bauvorhabens. Baulinien\u00fcberstellung durch oberirdische Geb\u00e4udevorspr\u00fcnge. In Frage steht nicht die Erhaltung und \u00dcberholung einer im Wesentlichen noch vorhandenen Parkanlage, sondern eine Rekonstruktion einer fr\u00fcheren, heute nur noch in Bruchst\u00fccken vorhandenen Anlage. Da die Gesamtanlage als Schutzobjekt nicht mehr vorhanden ist, kann die von den Beschwerdef\u00fchrerinnen gest\u00fctzt auf \u00a7 207 Abs. 1 PBG angestrebte umfassende Rekonstruktion nicht angeordnet werden (E. 2.2). Die von der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde in Absprache mit dem Baukollegium, einer Fachkommission aus externen Fachleuten und Mitgliedern der Verwaltung, vorgenommene \u00e4sthetische Beurteilung beruht auf einer vollst\u00e4ndigen und richtigen Ber\u00fccksichtigung der massgeblichen Sachumst\u00e4nde und erweist sich in jeder Hinsicht als nachvollziehbar und vertretbar (E. 3.3).  Anders als bei den \"weitergehenden und andersartigen Beanspruchungen des Baulinienbereichs\" im Sinn von \u00a7 100 Abs. 3 PBG, wird von der Rechtsprechung bei den einzelnen oberirdischen Geb\u00e4udevorspr\u00fcngen im Sinn von \u00a7 100 Abs. 1 PBG nicht vorausgesetzt, dass sie n\u00f6tigenfalls \"ohne Weiteres\", das heisst ohne angesichts der investierten Mittel unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand beseitigt werden k\u00f6nnen (E. 4.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:15", "Checksum": "7843b928108925991c1ae51b851e4d88"}