{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00313_2009-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208468&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "075c1a196a363ca7767e1360f8721f52"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2009  VB.2008.00313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2009  VB.2008.00313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2009  VB.2008.00313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungs\u00e4nderung | Baubewilligungspflicht aufgrund einer Nutzungs\u00e4nderung [Das Verwaltungsgericht hielt in einem Urteil von 2001 fest, dass die Lagernutzung eines Baugesch\u00e4ftes auf dem vorliegend betroffenen Grundst\u00fcck zul\u00e4ssig sei (VB.2001.00070). Ein paar Jahre sp\u00e4ter wurde das fragliche Grundst\u00fcck an andere Unternehmen, unter anderem an ein Transportunternehmen mit Muldenservice und Betankungsanlage, vermietet. 2007 kamen die Beh\u00f6rden zum Schluss, dass die gegenw\u00e4rtige Nutzung des Grundst\u00fccks gegen\u00fcber der vormaligen Nutzung eine bewilligungspflichtige Nutzungs\u00e4nderung darstelle. Sie verlangten von den Beschwerdef\u00fchrenden deshalb die Einreichung eines Baugesuchs inklusive L\u00e4rmgutachten.]  Abweisung eines Sistierungsantrags, da von einer anhaltenden Nutzung des Grundst\u00fccks auszugehen ist (E. 3). Rechtliche Grundlagen der Bewilligungspflicht im Fall einer ge\u00e4nderten Grundst\u00fccknutzung (E. 4). Im vorliegenden Fall gingen die Beh\u00f6rden zu Recht von der Pflicht zur Einreichung eines Baugesuches f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Grundst\u00fccksnutzung aus: Das Grundst\u00fcck wird heute intensiver genutzt als fr\u00fcher, da das Areal nun als eigentlicher Umschlagplatz dient und weil von einem im Vergleich zu fr\u00fcher gr\u00f6sseren Fahrzeugpark auszugehen ist (E. 5.2 und 5.3). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt nicht vor (E. 5.4). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beh\u00f6rden gest\u00fctzt auf Art. 25 Abs. 1 USG verlangten, das einzureichende Baugesuch m\u00fcsse ein L\u00e4rmgutachten enthalten (E. 6).  Korrekt war schliesslich auch der Einbezug s\u00e4mtlicher Grundst\u00fccknutzer sowie der Grundeigent\u00fcmerin in das Verfahren (E. 7).  Abweisung der Beschwerde; Kosten- / Entsch\u00e4digungsfolgen; Qualifikation als Zwischenentscheid (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:53:20", "Checksum": "e372ac7bcfe196b949be0485c196fe3f"}