{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.12.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00318_10-12-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208125&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "754a20deebb8394bc67bfd958a34c651"}, "Num": [" VB.2008.00318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.10.1  VB.2008.00318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.10.1  VB.2008.00318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.10.1  VB.2008.00318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langj\u00e4hrigen Konkubinats Der Beschwerdef\u00fchrer ist serbischer Staatsangeh\u00f6riger. Er lebt - abgesehen von einem Unterbruch von zwei Jahren zwischen 1994 und 1996 - seit 1982 in der Schweiz. Aus seinen zwei inzwischen geschiedenen Ehen hat der Beschwerdef\u00fchrer eine zehnj\u00e4hrige und eine vollj\u00e4hrige Tochter. Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen mehrfacher Veruntreuung und im Jahr 2005 wegen Gef\u00e4hrdung des Lebens, N\u00f6tigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Verf\u00fcgung vom 21. Juni 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu verl\u00e4ngern. Der Regierungsrat best\u00e4tigte diesen Entscheid.  Vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdef\u00fchrer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Falle der Trennung von seiner langj\u00e4hrigen Konkubinatspartnerin und seiner Tochter.  Die beigebrachten Belege lassen grunds\u00e4tzlich auf eine gen\u00fcgend nahe und damit grundrechtlich gesch\u00fctzte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1). Aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung und der Beziehung zu seiner j\u00fcngeren Tochter hat der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu pr\u00fcfen, ob dieser Anspruch nicht wegen der Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers erloschen ist. Die Interessenabw\u00e4gung ergibt, dass das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einem Verbleib in der Schweiz gegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausl\u00e4nderbestands und der Fernhaltung straff\u00e4llig gewordener und nicht integrierbarer Ausl\u00e4nder \u00fcberwiegt (E. 2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:19", "Checksum": "ab31f8346a7e29b0d5aca3406b2d8cd3"}