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Geschäftsnummer: VB.2008.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.12.2008
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bestehen eines langjährigen Konkubinats Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er lebt - abgesehen von einem Unterbruch von zwei Jahren zwischen 1994 und 1996 - seit 1982 in der Schweiz. Aus seinen zwei inzwischen geschiedenen Ehen hat der Beschwerdeführer eine zehnjährige und eine volljährige Tochter. Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Veruntreuung und im Jahr 2005 wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid. Vor Verwaltungsgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Falle der Trennung von seiner langjährigen Konkubinatspartnerin und seiner Tochter. Die beigebrachten Belege lassen grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1). Aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung und der Beziehung zu seiner jüngeren Tochter hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen, ob dieser Anspruch nicht wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erloschen ist. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer überwiegt (E. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
INTERESSENABWÄGUNG
KONKUBINAT
NOVEN
PRIVATE INTERESSEN
STRAFFÄLLIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 19 Abs. III lit. c ANAG
Art. 83 lit. c Ziff. II BGG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 14I Abs. II StGB
Art. 21 Abs. I StGB
Art. 129 StGB
Art. 137 Ziff. I StGB
Art. 148 Abs. I StGB
§ 13 Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 17 Abs. II Ziff. a VRG
§ 17 Abs. II Ziff. b VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2008.00318

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Dezember 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1960, Staatsangehöriger von R, reiste im Jahr 1982 als Saisonnier in die Schweiz ein. Von 1983 bis 1989 lebte er in erster Ehe mit C, damals Staatsangehörige von S, zusammen, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, im Kanton T. Gestützt auf die Heirat erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Die Ehe wurde vom Bezirksgericht U mit Urteil vom 17. Mai 1989 geschieden und die 1985 geborene Tochter D unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt.

Am 7. Oktober 1990 heiratete A E, die aus S stammt und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Von 1991 bis 1993 verlängerte das Migrationsamt (früher Fremdenpolizei) des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A regelmässig. Am 21. Dezember 1993 wurde ihm sodann eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese erlosch in der Folge von Gesetzes wegen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) aufgrund der ununterbrochenen Lan­desabwesenheit von A vom 28. August 1994 bis 4. Juni 1996. Nach seiner Wiedereinreise wurde ihm am 18. April 1997 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche zuletzt mit Gültigkeit bis 3. Dezember 2006 verlängert wurde.

Mit Urteil vom 16. Dezember 1999 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe mit E und unterstellte die 1998 geborene Tochter F der elterlichen Gewalt der Mutter, wobei A ein Besuchsrecht eingeräumt und er zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. E und die Tochter F sind seit 23. März 2004 Schweizer Bürgerinnen.

In den ersten Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und das ANAG sowie einmalig wegen Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung [aStGB]) und versuchten Betrugs (Art. 148 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB) verurteilt. Zudem wurde er am 10. Mai 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) und am 17. November 2005 vom Bezirksgericht Zürich der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Wider­handlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 schuldig gesprochen. Namentlich gestützt auf die letztgenannten Strafurteile hat A Freiheitsstrafen von insge­samt 30 Monaten erwirkt.

A wurde zweimal fremdenpolizeilich verwarnt, zuerst im Jahr 1989 im An­schluss an die Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Betrugs, sodann im August 2001 nach seiner Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung.

B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 ordnete das Migrationsamt an, die bis zum 3. Dezember 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung von A werde nicht verlän­gert. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 3. Dezember 2006.

II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 28. Mai 2008 ab. Er erwog, dass die öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands so­wie der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer den privaten Interessen von A vorgingen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 setzte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich A Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. Juli 2008. Der Re­gierungsrat trat auf den dagegen erhobenen Rekurs am 17. September 2008 nicht ein.

III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2008 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei seine Aufenthaltsbewilli­gung zu verlängern, eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Weil der Beschwerdeführer noch Kosten im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) schuldete, wurde ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2008 ein Kostenvorschuss zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG auf dem Gebiet der Fremden­polizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlas­sungsbewilligungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) gel­tend, er besitze einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seit 2002 zusammen mit seiner schweizerischen Lebenspartnerin, G, im Konkubinat lebe, was er durch Vorlegen einer Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich belegt. Zudem legte er unter anderem eine Fotodokumentation, Bankauszüge sowie eine Be-stätigung des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 20. Juni 2008 über den erfolg­reichen Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens ins Recht.

1.2.1 Wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 17. September 2008 zutreffend ausführt, hat sich der Beschwerdeführer erstmals und ohne nähere Ausführungen mit Eingabe vom 16. Mai 2008 auf das bestehende Konkubinatsverhältnis berufen. Erst anlässlich sei­ner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist er ausführlich auf sein Konkubinatsver­hältnis eingegangen und hat Beweismittel vorgelegt. Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweis­mittel ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht zulässig (§ 52 Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 14). Die zum Beweis des Konkubinats beige­brachten Beweismittel sind im vorliegenden Verfahren daher beachtlich. Weil das Ver­waltungsgericht im Sinn der Prozessökonomie auch Noven berücksichtigen kann, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, ob und inwieweit die Tatsachen, die damit belegt werden sollen, neu sind (vgl. VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 12, 16 f.).

1.2.2 Da die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheits­recht (Schweizer Bürgerrecht) verfügt, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob ihre Beziehung zum Beschwerdeführer von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV erfasst wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Die Prüfung, ob sich der mögliche Rechtsanspruch durchzusetzen vermag, ist Gegenstand der nachfolgenden mate­riellen Erwägungen (BGE 128 II 145, E. 1.1.5).

1.2.3 Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt nur genügend nahe Beziehungen. Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht, ist für den Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 13. Juli 2000, Els­holz, 25735/94, § 43; 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int). Eine Paarbeziehung muss jedoch – wie andere familiäre Bezie­hungen auch – intakt sein und tatsächlich gelebt werden (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36; 12. Juli 2001, K und T, 25702/94, § 150, www.echr.coe.int). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, www.echr.coe.int; BGE 126 II 425 E. 4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000, S. 30 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Rechtsprechung von Gerichtshof und Kommission sind daneben fallweise weitere Indizien zu berücksichtigen, so etwa die Dauer der Beziehung oder die Frage, ob das Paar gemeinsame Kinder hat (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 22. April 1997, X, Y und Z, 21830/93, § 36; EKMR, 27. Juni 1995, X, Y und Z, 21830/93, §§ 51 f., www.echr.coe.int).

1.2.4 Laut Attest des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich sind der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen von einem sechsmonatigen Unterbruch im Jahr 2004, seit 27. Februar 2002 an derselben Wohnadresse gemeldet. Im Juni 2008 haben die beiden das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und vom Bevölkerungsamt der Stadt Zürich einen Trautermin für den 20. September 2008 erhalten. Im Rahmen des Eintretens lassen diese Indizien grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich ge­schützte Beziehung zwischen den Konkubinatspartnern schliessen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienle­bens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) dar, weil sein privates Interesse an einem Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und seinen in der Schweiz wohnhaften Töchtern gegen­über den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsverweigerung bei weitem überwiege.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einer Konkubinats­partnerin weder um eine Ehegattin noch um eine sonstige nahe Verwandte, weshalb die Garantie auf Achtung des Familienlebens hier nicht greife (BGr, 17. März 2003, 2A.575/2002, E. 3.5; BGr, 28. Oktober 2003, 2A.337/2003, E. 3.3; BGr, 13. Januar 2006, 2A.12/2006, E. 2.2; BGr, 13. Juli 2006, 2A.233/2006, E. 2.2.2, www.bger.ch; vgl. aber BGE 126 II 425). Das Verwaltungsgericht hat jedoch grundsätzlich anerkannt, dass ein aus­ländischer Staatsangehöriger aus dem Konkubinat mit seiner Partnerin, die über ein gefes­tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten kann, sofern die Paarbeziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005 Nr. 26).

Die im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer in einem langjährigen Konkubinat mit G, einer ursprünglich aus S stammenden Schweizerin, lebt. Dass es sich dabei um eine ernsthafte Bezie­hung handelt, bekräftigt auch die für September 2008 geplante Trauung. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine jüngere Tochter F regelmässig sieht, mit ihr die Ferien verbringt und sich sowohl finanziell als auch moralisch an ihrer Erziehung beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

2.3  Laut Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Si­cher­heit, die öffentliche Ruhe und Ord­nung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver­teidigung der Ordnung und zur Verhin­derung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rah­men von Art. 8 Abs. 2 EMRK wird – wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG – abgestellt auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Ver­halten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer der eheli­chen Beziehung und weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, sowie die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (BGr, 4. Oktober 2004, 2A.308/2004, E. 2 mit Hinweisen, www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, www.echr.coe.int, VPB 65/2001 Nr. 138). Eine Ausweisung auf­grund von Straftaten schwerer Art ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch dann möglich, wenn das Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehö­rige oder mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 N. 24).

2.4 Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass die Aus­weisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt sind, worauf vorab verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die von der Vorinstanz auf der Grundlage des ANAG vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bedeutsam. Da die Vorinstanz jedoch mangels substanziierter Vorbringen nicht alle sich gegenüberstehenden Interessen hat berücksichtigen können, muss das Verwaltungsgericht die Interessenabwägung erneut vornehmen.

2.5 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizei­liche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Nach der Pra­xis des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthalts­dauer die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Wird dieser Grenzwert überschritten, kommt die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Hält sich der Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht unbesehen angewendet werden (BGr, 27. August 2004, 2A.253/2004, E. 3.2.1, www.bger.ch). Auch in diesem Fall ist eine Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung aber nicht zwingend.

2.5.1 Der Beschwerdeführer ist durch eine Vielzahl von Straftaten aufgefallen, vornehmlich im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes. Er hat aber auch Vermögensdelikte und ein De­likt gegen die körperliche Integrität und gegen die Freiheit verübt. Während die Verurteilungen wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer Ausnahme (im Jahr 2000) aus den Jahren 1985-1989 stammen, datieren die Verurteilungen wegen mehrfacher Ver­untreuung aus dem Jahr 1999 und diejenige wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus dem Jahr 2005. Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 10. Mai 1999 das Verschulden des Beschwerdefüh­rers in Anbetracht des hohen Deliktbetrags und trotz der fehlenden Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers als "keineswegs mehr leicht" bewertet. Dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2005 sind hingegen keine Aussagen zum Ver­schulden zu entnehmen, da das Urteil nur in unbegründeter Form vorliegt.

2.5.2 Das verhängte Strafmass von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe überschreitet den vom Bundesgericht angewandten Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Ist dieser überschritten, wird eine Aufenthaltsbewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen erteilt. Aufgrund des langjährigen (gesetzmässigen) Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz kann die Zweijahresregel vorliegend aber nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung der konkreten Sachumstände angewandt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit der ersten hier erheblichen Verurteilung beinahe zehn Jahre und seit der zweiten Verurteilung drei Jahre verstrichen sind, dass beide Strafen nach Ablauf der Probezeit bzw. nach erfolgreichem Abschluss der ambulanten Massnahme nicht hat vollzogen werden müssen und dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von diesen zwei Delikten und einer Busse im Strassenverkehr in den letzten rund zwanzig Jahren wohl verhalten hat. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist den Akten nicht zu entnehmen, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Resozialisierung erfolgreich gewesen ist, da gemäss einer Bestätigung des Amts für Justizvollzug die ambulante Massnahme zur Behandlung der Alkoholsucht des Beschwerdeführers, die dem im Affekt verübten zweiten Delikt zugrunde lag, erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Schliesslich ist zu beachten, dass keines der beiden Delikte als besonders verwerflich einzustufen ist oder gegen die Grundwerte der schweizerischen Gesellschaftsordnung verstösst. Insgesamt erweisen sich damit die öffentlichen Interessen an der Verweigerung einer Auf­enthaltsbewilligung zwar als beachtlich, aber nicht als schwerwiegend.

2.5.3 Auf Seiten der Privatinteressen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass dieser 23 Jahre in der Schweiz verbracht hat, hier zwei Töchter hat und seit 2002 mit seiner Konkubinatspartnerin zusammenlebt. Der Beschwerdeführer verbringt regelmässig Zeit mit seiner minderjährigen Tochter und scheint mit ihr eine enge Beziehung aufge­baut zu haben. Aufgrund der familiären Verhältnisse ist es der Tochter nicht möglich, dem Beschwerdeführer in sein Herkunftsland zu folgen, da sie sonst von ihrer Mutter getrennt würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, könnte der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht indessen auch im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten aus dem Ausland ausüben. Zusätzlich zur Beziehung zu seiner Tochter fliesst nun aber aufgrund der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auch das Konkubinatsverhältnis in die Inte­ressenabwägung ein. Gemäss Bestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich leben der Beschwerdeführer und seine Konkubinatspartnerin, abgesehen von einem sechs monatigen Unterbruch im Jahre 2004, seit 27. Februar 2002 zusammen. Dies belegen auch die ein­gereichten ärztlichen Berichte, in denen das Konkubinatsverhältnis regelmässig im Rah­men der Beschreibung der Lebensumstände des Beschwerdeführers erwähnt wird. Allein schon die Dauer des Konkubinats ist ein Indiz für die Beständigkeit der Beziehung. Ein weiteres Indiz dafür ist das inzwischen abgeschlossene Ehevorbereitungsverfahren und der auf den 20. September 2008 angesetzte Trautermin.

Die ursprünglich aus S stammende Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ist Schweizerin. Inwiefern ihr eine Wohnsitzverlegung ins Ausland zumutbar wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen gelassen werden. Eine Wohnsitzverlegung bedeutet für die Konkubinatspartnerin in jedem Fall eine schwerwiegende Veränderung und Anpassung der Lebensumstände. Im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten und den daran geknüpften öffentlichen Interessen einer Verweigerung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wiegt der Eingriff in die Konkubinatsbeziehung zusammen mit der Erschwerung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter unverhältnismässig schwer.

Bei Würdigung aller Umstände überwiegen somit die Interessen des Beschwerdeführers an der Wahrung der Beziehung zu seiner Tochter und zu seiner Konkubinatspartnerin gegenüber den öffentlichen Interessen der Begrenzung des Ausländerbestands und der Fernhaltung straffällig gewordener und nicht integrierbarer Ausländer.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden ist.

4.  

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), welche den Beschwerdeführer angemessen für die Umtriebe zu entschädigen hat (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden hingegen dem Beschwerdeführer auferlegt, da er die für den Entscheid relevante Tatsache des Bestehens eines Konkubinatsverhältnisses vor der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich vorgebracht hat (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 28. Mai 2008 (RRB Nr. 776) wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerde­führer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellungskosten,
Fr.   2'060.--       Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist in­nert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…