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Geschäftsnummer: VB.2008.00319  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einhaltung der Rekursfrist (Sozialhilfe)

Die Rekursfrist beträgt 30 Tage (E. 2.1), und der Rekurs wurde erst nach Ablauf der Frist eingereicht. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten gilt der Friststillstand während der Gerichtsferien nicht im Rekursverfahren. Ausserdem kennt der Kantons Zürich - anders als der Bund - keine Gerichtsferien über die Osterfeiertage (E. 2.2). Die versäumte Frist kann nicht wiederhergestellt werden. Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (E. 2.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 3).
 
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GERICHTSFERIEN
REKURS
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 140 Abs. I GVG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00319

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Juli 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog von 2001 bis 2005 (mit einem Unterbruch) Sozialhilfeleistungen von der Stadt Zürich. Anschliessend erstellte das Quartierteam S am 9. April 2006 eine Schlussrechnung, welche ungedeckte Auslagen ergab. Gegen diese Schlussrechnung erhob A Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung von Sozialversicherungsleistungen wurde am 18. Dezember 2006 eine zweite Schlussrechnung erstellt, welche für einen Teil der Dauer des Bezugs von Sozialhilfeleistungen einen Überschuss zugunsten von A von Fr. 1'362.95 ergab. Trotz Einwänden von A gegen diese Schlussrechnung gelangte der Betrag im Februar 2007 zur Auszahlung an ihn.

B. Im Einspracheverfahren, dem beide Schlussrechnungen zugrunde gelegt wurden, nahm die Einspracheinstanz eine umfassende Prüfung der Einnahmen und Ausgaben vor. Sie gelangte zum Schluss, dass die Überweisung von Fr. 1'362.95 an A zu Unrecht erfolgt sei, und zeigte ihm mit Schreiben vom 27. November 2007 an, dass sie einen Entscheid zu Ungunsten von ihm in Erwägung ziehen und den Betrag zurückfordern werde. Am 26. Februar 2008 fasste die Einspracheinstanz einen entsprechenden Beschluss. Sie wies die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete A zur Rückerstattung von Fr. 1'362.95.

II.  

A erhob am 11. April 2008 beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Beschluss der Einspracheinstanz. Der Bezirksrat trat am 29. Mai 2008 infolge verspäteter Rekurseinreichung nicht auf den Rekurs ein.

III.  

Am 4. Juli 2008 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er verlangte eine "Überprüfung des Verfahrens". Das Gericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 1'362.95, weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Ein Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Wird die Rekursfrist nicht eingehalten und ist deren Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 4 und 19). Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Rekurseinreichung verspätet sei, wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nicht gewusst, dass der Friststillstand über die Feiertage nur für Gerichte gelte.

2.2 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Rekurs nicht rechtzeitig eingereicht worden sei, trifft zu: Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm den Einspracheentscheid am 10. März 2008 in Empfang. Die Rekursfrist lief folglich vom 11. März (1. Tag) bis und mit 9. April 2008 (30. Tag). Die Rekursfrist wurde am 12. April 2008 der Post übergeben, also nach Fristablauf.

Die Gerichtsferien, während derer die Rechtsmittelfristen stillstehen, sind nur im Verfahren vor den Gerichtsinstanzen beachtlich (§ 71 in Verbindung mit § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, GVG). Sie gelten folglich nicht im Rekursverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Im Übrigen dauern die Gerichtsferien jeweils vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar. Über die Osterfeiertage ist kein Friststillstand vorgesehen; dies im Gegensatz zum Bund, wo in Verfahren in Verwaltungssachen und allgemein in Verfahren vor Bundesgericht die Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 22a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG; Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BBG).

2.3 Eine versäumte Frist kann wiederher­gestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Nach der Praxis ist ein Grund, der eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 15). Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Verfahrensbeteiligten, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (vgl. Kasuistik in Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 19 f.). Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid war zutreffend, wonach ein Rekurs innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bezirksrat einzureichen sei. Ausserdem war der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren rechtskundig vertreten, und der Einspracheentscheid wurde seiner damaligen Rechtsvertreterin zugestellt. So hätte er eine kompetente Kontaktperson für die Klärung der Frage des Fristenlaufs gehabt. Eine Fristwiederherstellung kommt daher nicht in Frage.

3.  

Die vorinstanzliche Beurteilung ist zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …