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Geschäftsnummer: VB.2008.00323  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bewilligung


Begründung einer Einsprache (Benützung des öffentlichen Grundes) Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Erledigung des Einspracheverfahrens - Nichteintreten mangels Begründung - rechtmässig ist (E. 3). Rechtsgrundlagen für das kommunale Einspracheverfahren der Stadt Zürich (E. 4.1). Danach ist die Einsprache ausdrücklich begründet einzureichen, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn eine am letzten Tag der Frist eintreffende unbegründete Einsprache nicht zur Behebung des Mangels zurückgewiesen wird. Eine Nachfristansetzung ist nämlich nur dann geboten, wenn anzunehmen ist, der Formfehler sei auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen. Vorliegend war der Einsprecherin klar, dass die Einsprache zu begründen war (E. 4.2). Eine Fristerstreckung kam angesichts der strengen gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Frage (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHE
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
EINSPRACHEFRIST
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
VERBESSERUNG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Art. 66 GemeindeO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00323

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Gastwirtschaft C, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadtpolizei, Kommando,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Bewilligung.

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Stadtpolizei Zürich bewilligte mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 der Inhaberin der Gastwirtschaft C an der L-Gasse 01in Zürich, A, die Benützung des öffentlichen Grundes für ein Sommer-Boulevard-Café unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A am 30. November 2007 Einsprache beim Stadtrat von Zürich. Die Einsprache umfasste keine Begründung. Stattdessen beantragte A, es sei ihr für die Einsprachebegründung gesondert Frist anzusetzen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 teilte das Polizeidepartement A mit, die Einsprache sei am letzten Tag der Einsprachefrist (3. Dezember 2007) eingegangen. Mangels einer innert Frist formulierten Begründung könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Eine Erstreckung der Frist komme im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Departement wies A auf die Möglichkeit hin, die Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen. Ohne Mitteilung bis zum 31. Dezember 2007 werde dagegen die Einsprache dem Stadtrat zum Entscheid vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin reagierte nicht. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 lehnte der Stadtrat eine Nachfristansetzung ab und trat auf die Einsprache nicht ein.

II.  

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Statthalteramt des Bezirks Zürich am 28. Mai 2008 ab, soweit es auf ihn eintrat.

III.  

A (vertreten durch die B AG) wandte sich mit Eingabe vom 30. Juni 2008 in der Streitigkeit um die Nutzung des öffentlichen Grundes zwischen ihr als "Mieterin" und der Stadt Zürich als "Vermieterin" an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen (Bezirksgericht Zürich). Die Schlichtungsbehörde überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. A beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Rekursverfügung des Statthalteramtes. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2008 die Akten bei (Prot. S. 2).

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde aus dem Gebiet des Polizeirechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

2.  

Das Statthalteramt gelangte – wie bereits der Stadtrat – zum Schluss, dass es unter den konkreten zeitlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit mehr gegeben habe, die Beschwerdeführerin innert laufender Einsprachefrist den Mangel beheben zu lassen, und dass keine Frist zur Verbesserung angesetzt werden musste. Für eine Fristerstreckung hätten die Voraussetzungen nach § 12 VRG gefehlt.

Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde nicht näher auf diese Thematik ein. Sie bezieht sich vielmehr auf verschiedene Auseinandersetzungen aus dem Betrieb der Gastwirtschaft zwischen ihr einerseits und der Anwohnerschaft sowie den städtischen Behörden anderseits. Namentlich ersucht sie um eine Verlängerung der zeitlichen Nutzung des Boulevard-Cafés bis um 24.00 Uhr.

3.  

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3, § 54 N. 4). Der Stadtrat trat aus formellen Gründen auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein. Aus diesem Grund blieb der Streitgegenstand im Rekursverfahren darauf beschränkt. Entsprechend kann auch im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand nicht auf materielle Fragen (wie etwa die zeitliche Nutzung des Boulevard-Cafés) ausgeweitet werden. Im Beschwerdeverfahren ist demnach nur zu untersuchen, ob das Statthalteramt mit der Abweisung des Rekurses den Beschluss des Stadtrats zu Recht geschützt hat. Erst wenn dies nicht zuträfe, wäre in einem weiteren Schritt die Sache in materieller Hinsicht zu prüfen.

4.  

4.1 Die Stadt Zürich sieht ein stadtinternes Einspracheverfahren vor, wenn Anordnungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie von Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit angefochten werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970, GemO). Die kantonale Rechtsgrundlage hiefür bilden § 57 Abs. 3 und § 115a Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 78; Peter Saile/Theo Loretan, Das stadtinterne Einspracheverfahren, Zürich 2007, S. 11). Die stadtinterne Einsprache ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Stadtrat einzureichen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 GemO). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs (§ 66 Abs. 1 letzter Satz GemO, vgl. auch § 4 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 4).

4.2 Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Einsprache unbegründet und am letzten Tag der 30-tägigen Einsprachefrist beim Stadtrat eingegangen ist, trifft zu (E. 2c), weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die erwähnte Regelung in der Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, dass die Einsprachegründe anzugeben sind. Ausserdem wird in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung der Stadtpolizei vom 30. Oktober 2007 sogar zweimal auf das Erfordernis einer Begründung hingewiesen ("… kann schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.", "Die Einspracheschrift muss … einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten."). Der Beschwerdeführerin musste daher ersichtlich sein, dass eine blosse Anmeldung der Einsprache nicht genügen kann. Zumindest hätte sie sich bei Zweifeln vorgängig über die Formerfordernisse einer Einsprache erkundigen müssen.

Wegen der Einreichung der Einsprache am letzten Tag der Frist war es nicht mehr möglich, die mangelnde Begründung von der Beschwerdeführerin einzufordern, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Es ist auch nicht rechtsverletzend, wenn die Einspracheinstanz keine spezielle Nachfrist zur Mangelbehebung angesetzt hat: Zwar sieht § 4 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 VRG bei fehlender Begründung die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der Begründung grundsätzlich vor. Nach ständiger Praxis ist diese Norm aber differenziert in dem Sinn anzuwenden, dass eine Nachfristansetzung nur dann als geboten erscheint, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4, www.vgrzh.ch = RB 2006 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27). Der Beschwerdeführerin scheint durchaus klar gewesen zu sein, dass die Einsprache zu begründen ist, sonst hätte sie in der Einspracheanmeldung nicht auf die noch einzureichende Begründung verwiesen. Sie hat offenbar bewusst davon abgesehen, bereits während der Einsprachefrist eine Begründung anzufügen. So nimmt sie in der Rekursschrift für sich in Anspruch, dass ihr zuerst eine Verfahrensnummer zuzuteilen sei; erst in deren Kenntnis sei alsdann eine Begründung nachzuliefern. Das Handeln der Beschwerdeführerin ist demnach nicht auf ein Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen.

4.3 Selbst wenn der Antrag in der Einspracheanmeldung, es sei gesondert Frist für die Einreichung einer Einsprachebegründung anzusetzen, als Fristerstreckungsgesuch aufgefasst würde, wären die Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nämlich nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG).

5.  

Erweist sich somit die Abweisung des Rekurses durch das Statthalteramt als rechtmässig, ist die Beschwerde nach blossem Aktenbeizug (§ 56 Abs. 2 VRG) abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …