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Geschäftsnummer: VB.2008.00337  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Der hier von der Sozialbehörde im Hinblick auf eine allfällige Einsprache verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt daher für das dem Einspracheverfahren folgende Rekursverfahren nicht mehr. Der Bezirksrat hat jedoch sinngemäss dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde (E. 1.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus (E. 2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterstützungsbedürftig sind. Es besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Dieses Interesse überwiegt vorliegend das private an der Fortdauer der wirtschaftlichen Hilfe während des Rekursverfahrens (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
WICHTIGER GRUND
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. II VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 14 S. 63
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2008.00337

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Juli 2008

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B stellten am 5. November 2007 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Weil das Ehepaar vorübergehend keine Wohnmöglichkeit hatte, wurde ihm Kostengutsprache für den Aufenthalt in einer Notwohnung bis am 31. März 2008 erteilt, zusätzlich wurde ab Dezember 2007 der Grundbedarf für den Lebensunterhalt finanziert. Am 28. Februar 2008 beschloss die Einzelfallkommission die materielle Unterstützung für A und B per Ende März 2008 einzustellen. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Dagegen erhob das Ehepaar A-B am 17. März 2008 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (hernach: Einspracheinstanz). Es beantragte die Weiterführung der finanziellen Unterstützung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Einspracheinstanz wies die Einsprache am 15. April 2008 ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B am 23. Mai 2008 in englischer Sprache Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Auf Aufforderung reichten sie am 6. Juni 2008 eine verbesserte Rekursschrift in deutscher Sprache ein. Sie beantragten die Aufhebung des Einsprachentscheides, zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2008 wies der Bezirksrat den "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses" ab.

III.  

Gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats erhoben A und B am 19. Juli 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass die Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen sei. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 23. Juli 2008 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2008 Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Sie kann jedoch nach § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit der angefochtenen Anordnung (Abs. 1) oder durch die Rekursinstanz (Abs. 2) entzogen werden. Dasselbe gilt sinngemäss für das Einspracheverfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 21). Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur für das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das Verfahren vor einer allfälligen zweiten Rechtsmittelinstanz gelten, hat die erste oder die zweite Rechtsmittelinstanz den Entzug erneut anzuordnen.

Im vorliegenden Verfahren entzog die Einzelfallkommission einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Die Einspracheinstanz verzichtete in ihrem Einspracheentscheid hingegen auf Anordnungen bezüglich der aufschiebenden Wirkung. Damit kam nach § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu. Der Bezirksrat ging in der Folge offensichtlich von der unzutreffenden Vorstellung aus, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Einzelfallkommission auch im Rekursverfahren gelte und entschied folglich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Da er jedoch faktisch darüber entschied, ob dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht, ist die angefochtene Präsidialverfügung richtigerweise so zu verstehen, dass damit dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Davon gehen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden aus.

1.2 Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 VRG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 20). Da das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG sachlich und funktionell zuständig ist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Der Streitwert beläuft sich in der Hauptsache auf unter Fr. 20'000.-. Folglich ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Rekursinstanz setzt nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VRG besondere Gründe voraus. Dabei bildet es eine Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für einen Entzug gegeben sind; denn hinsichtlich des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 25 Abs. 1 VRG steht die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes in Frage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 18). Das Verwaltungsgericht hat demnach frei zu prüfen, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war. Dies gilt in besonderem Masse bei der sofortigen Einstellung bisher entrichteter Sozialhilfeleistungen, welche der materiellen Grundsicherung dienen (RB 2002 Nr. 9). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führte aus, dass ein wesentliches Interesse der Beschwerdegegnerin am Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bestehe. Die Darlegung der Einspracheinstanz lasse zumindest erhebliche Zweifel an der Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden aufkommen.

3.2 Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Beschwerde nur am Rande zum Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Bezirksrat. Im Wesentlichen legen sie dar, dass sie unterstützungsbedürftig seien.

4.  

Wie der Bezirksrat zu Recht geltend macht, legte die Einspracheinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und plausibel dar, dass die Beschwerdeführenden über genügend eigene Mittel verfügen. Wesentlich sei dabei, dass sie eine Liegenschaft in den Vereinigten Staaten besitzen würde, aus deren Vermietung Nettoeinnahmen von Fr. 25'000.- pro Jahr erzielt würden. Mit Valuta vom 22. Februar 2008 hätten sie zudem eine Zahlung von USD 12'000.- an die private Schule C veranlasst, welche ihre beiden Kinder besuchen. Die Beschwerdeführenden versuchen zwar in ihrer Beschwerde, die Ausführungen der Einspracheinstanz zu entkräften. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende summarische Prüfung die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführenden als kaum wahrscheinlich erscheinen lässt.

Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, besteht ein wesentliches, nicht rein fiskalisches, öffentliches Interesse daran, die wirtschaftliche Hilfe sofort einzustellen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass die Hilfesuchenden nicht unterstützungsbedürftig sind. Es ist ein berechtigtes Anliegen, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tatsächlich Bedürftigen zu Gute kommen. Damit liegt ausnahmsweise ein "besonderer Grund" vor, der es rechtfertigt, bei der Frage der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Die Beschwerdeführenden haben zwar ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es zeigt sich jedoch, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführenden aufgrund der vorhandenen Aktenlage im Rekursverfahren als eher gering einzustufen sind. Befinden sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in einer Notlage, bleibt es ihnen zudem unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um wirtschaftliche Hilfe zu stellen, wobei die finanziellen Verhältnisse lückenlos und klar darzulegen wären.

Nach dem Dargelegten überwiegt das öffentliche Interesse am Entzug der aufschiebenden Wirkung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Als offensichtlich aussichtslos gelten dabei Beschwerden, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aktenlage die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung beider für den Gesamtbetrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …