{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2008-00337_2008-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207761&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca24ab4cc851cccd4c6b12bd632ac9cc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2008.00337"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2008  VB.2008.00337"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2008  VB.2008.00337"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2008  VB.2008.00337"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, welche eine Anordnung getroffen hat, nur f\u00fcr das unmittelbar darauf folgende Rechtsmittelverfahren Geltung erlangt. Der hier von der Sozialbeh\u00f6rde im Hinblick auf eine allf\u00e4llige Einsprache verf\u00fcgte Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt daher f\u00fcr das dem Einspracheverfahren folgende Rekursverfahren nicht mehr. Der Bezirksrat hat jedoch sinngem\u00e4ss dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde (E. 1.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Rekursinstanz setzt nach \u00a7 25 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 2 VRG besondere Gr\u00fcnde voraus (E. 2).  Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrenden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftig sind. Es besteht ein wesentliches \u00f6ffentliches Interesse, dass die begrenzten Mittel der Sozialhilfe nur tats\u00e4chlich Bed\u00fcrftigen zu Gute kommen. Dieses Interesse \u00fcberwiegt vorliegend das private an der Fortdauer der wirtschaftlichen Hilfe w\u00e4hrend des Rekursverfahrens (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:48:55", "Checksum": "cbe3e1e3f112e38c3ebaf4b06ebb463e"}