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VB.2008.00339
Entscheid
der 1. Kammer
vom 14. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Kläranlageverband Andelfingen, vertreten durch RA D, Beschwerdegegner,
und
B, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. Im Dezember 2007 eröffnete der Kläranlageverband Andelfingen eine Submission im selektiven Verfahren zur Vergabe des Generalplanungsauftrags betreffend Erweiterung und Sanierung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Andelfingen. In der ersten Phase wurden fünf geeignete Anbietende ausgewählt und zur Einreichung einer Honorarofferte eingeladen. Innert der Angebotsfrist gingen fünf Offerten ein. Ein Angebot wurde als ungültig ausgeschlossen und der Zuschlag ging am 8. Juli 2008 an die Firma B. II. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2008 beantragte die vom Verfahren ausgeschlossene Firma A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Verfügung über den Ausschluss vom Verfahren vom 8. Juli 2008 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid unter Einbezug ihrer Offerte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Zuschlags vom 8. Juli 2008 und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner liess am 22. August 2008 beantragen, die Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Mitbeteiligte B liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2008 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin von Amtes wegen Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt. In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihren Antrag mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners". Am 15. Oktober 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. September 2003 zur Anwendung. Sowohl der Ausschluss vom Verfahren als auch der Zuschlag stellen anfechtbare Verfügungen dar. Die Beschwerdeführerin hat vom Zuschlag vom 8. Juli 2008 erst verspätet Kenntnis erhalten, die Beschwerdeerhebung ist daher rechtzeitig erfolgt. 2. Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren und vertritt darüber hinaus – zumindest sinngemäss – den Standpunkt, ihr Angebot habe beim Einbezug in den Offertvergleich auch eine realistische Chance auf den Zuschlag. Dieser Einschätzung kann indes nicht ohne weiteres gefolgt werden. 2.1 Ausgeschrieben war die Einreichung eines "kalkulatorischen Honorars", bestehend aus einer Honorarpauschale für die Projektierungsleistungen und von baukostenabhängigen Honorarprozentsätzen für die Leistungen in der Phase "Ausschreibung und Realisierung". Um letztere dreht sich der vorliegende Streit. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten dazu folgende Vorgaben: "Tab. 5: Honorar für Ausschreibung und Realisierung, kein Staffeltarif (Gesamtplanermandat)"
Die Beschwerdeführerin hat hierzu folgende Offerte abgegeben:
"Honorare für Ausschreibung und Realisierung (kein Staffeltarif)":
Bei dieser Abstufung handelt es sich erklärtermassen nicht – wie man auf den ersten Blick meinen könnte – um einen so genannten Staffeltarif, bei dem der angegebene Prozentansatz nur für den entsprechenden Teilbetrag zur Anwendung gelangt. Wie der Beschwerdegegner wiederholt betont und auch anhand konkreter Zahlenbeispiele aufzeigt, bezieht sich der offerierte Honorarsatz jeweils auf den Gesamtbetrag der anfallenden honorarberechtigten Baukosten. Das bedeutet, dass der von der Beschwerdeführerin offerierte Honoraranteil für Ausschreibung und Realisierung des Vorhabens beim Überschreiten der Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio. drastisch einbricht. Nachdem die Beschwerdeführerin den entsprechenden Aussagen und Berechnungen des Beschwerdegegners mit keinem Wort entgegentritt, liegt offenbar auch kein verdecktes Missverständnis hinsichtlich der "Staffelung" der Tarife vor: Die Beschwerdeführerin will ihre Offerte unbestrittenermassen nicht als Staffeltarif verstanden wissen. Anzumerken bleibt, dass der gegenteilige Standpunkt, d.h. die Berufung auf ein Missverständnis, der Beschwerdeführerin im Übrigen auch keinen Vorteil verschaffen könnte. In den Ausschreibungsunterlagen war die Verwendung eines Staffeltarifs von vornherein klar und unmissverständlich ausgeschlossen worden. Ein Abweichen von dieser Vorgabe hätte ebenfalls den Ausschluss der beschwerdeführerischen Offerte bedeutet. 2.2 In ihren Rechtsschriften erklärt die Beschwerdeführerin die ungewöhnlich abrupte "Abstufung" der Honorarprozentsätze damit, dass sie gestützt auf ihre umfangreiche Berufserfahrung von honorarberechtigten Baukosten von unter Fr. 6 Mio. ausgehe. Mit einem Sicherheitszuschlag von über 20 % lege sie die absolute Obergrenze der realistischer Weise anfallenden honorarberechtigten Baukosten bei Fr. 7 Mio. an. Falls die Kosten wider Erwarten noch höher zu liegen kämen, ginge dies dann als Unternehmerrisiko zu ihren Lasten. 2.3 Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin lässt sich dementsprechend in zwei Bereiche aufteilen: in den Bereich "honorarberechtigte Baukosten bis zum Betrag von 7 Millionen" und denjenigen "honorarberechtigte Baukosten über 7 Millionen Franken". In dem von der Beschwerdeführerin als realistisch bezeichneten Bereich unter Fr. 7 Mio. ist ihr Angebot unbestrittenermassen nicht das Günstigste, sondern sogar das Zweitteuerste. In diesem Honorarbereich hat sie somit keine realistischen Chancen auf den Zuschlag. Ab der Betragsgrenze von Fr. 7'000'001.- honorarberechtigte Baukosten wird ihr Angebot dann zwar schlagartig zum absoluten Tiefstangebot. Dass diese Baukostenschwelle überschritten wird und ihr Tiefstangebot überhaupt zum Tragen kommt, erachtet die Beschwerdegegnerin indessen erklärtermassen als unrealistisch. Konsequenter Weise muss sie sich dann aber auch entgegenhalten lassen, dass Honorarsätze, welche realistisch betrachtet nicht zum tragen kommen, auch keine realistischen Zuschlagschancen eröffnen können. Hat ihre Offerte demnach weder im hoch- noch im tiefprozentigen Bereich eine realistische Chance auf den Zuschlag, ist die Beschwerdeführerin folglich auch nicht rechtsmittellegitimiert. 3. Die Legitimationsfrage kann aber letztlich offen gelassen werden, da die Beschwerde auch materiell nicht begründet erscheint. Wie bereits ausgeführt, weist das Angebot der Beschwerdeführerin eine Art Bruchstelle auf. Bewegen sich die honorarberechtigten Baukosten unter Fr. 7 Mio., zählt es zu den teuersten. Liegen die honorarberechtigten Baukosten über Fr. 7 Mio., fällt der Honorarsatz für Ausschreibung und Realisierung ohne weitere Abstufung von 8,5 % auf lediglich 1 %, und dies nota bene bezogen auf die ganze Baukostensumme. Ihr Honoraranteil fällt somit unter diesem Titel von Fr. 595'000.- auf Fr. 70'000.-. Wird das für die Projektierung offerierte Pauschalhonorar mit einbezogen, fällt das Gesamthonorar von Fr. 745'000.- auf Fr. 220'000.- und steigt dann auch bei Baukosten von Fr. 10 Mio. nur unwesentlich auf maximal Fr. 250'000.- an. Diese Honorarsummen liegen nicht nur weit unter den Honoraransätzen gemäss den einschlägigen SIA-Richtlinien sondern auch ausserhalb jeglicher Branchenüblichkeit. Da es sich bei dieser drastischen Tarifabstufung, wie gesagt, nicht um einen so genannten Staffeltarif handelt, kann auch keine Mischrechnung zwischen den höheren und den tiefen Ansätzen stattfinden. Vielmehr gibt es nur ein "entweder/oder": Das Angebot der Beschwerdeführerin ist entweder eines der teuersten oder aber ungewöhnlich niedrig. 3.1 Nach § 32 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, bei der Anbieterin Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Aufgrund dieser Umschreibung, die im Wesentlichen mit jener von Art. XIII Abs. 4 lit. a des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen übereinstimmt, beziehen sich die zusätzlichen Abklärungen in erster Linie auf die Qualität des Angebots und die Leistungsfähigkeit des Anbieters. Der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden Lehre und Rechtsprechung – in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots. Angebote, welche unter Kalkulation eines Verlusts zu Stande kommen, stehen nicht notwendig im Widerspruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe. Ein derartiges Angebot kann aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt sein, um z.B. die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu fassen. Der Vergabestelle steht mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass von Erkundigungen nach § 32 SubmV ein erhebliches Ermessen zu (RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48). Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der Beschwerdeführerin nähere Erkundigungen im Sinn von § 32 SubmV einzuholen. Wie aus ihren Ausführungen hinlänglich klar wird, erachtet sie es grundsätzlich als unrealistisch, dass ihr Unterangebot überhaupt zum Tragen kommt. Sollte dies dennoch der Fall sein, nimmt sie den ihr daraus erwachsenden beträchtlichen Verlust erklärtermassen in Kauf. Es geht ihr sodann weder darum, in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu fassen, noch darum, mittels Unterangebot den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Anzumerken ist, dass der dafür in Kauf genommene Verlust den Rahmen des Vertretbaren wohl auch bei weitem sprengen dürfte. Mithin handelt es sich vorliegend um ein in jeder Hinsicht atypisches Unterangebot: Einerseits kommt es nur bedingt zum Tragen und andererseits unterschreitet es die Selbstkostengrenze in einem Mass, welches vom Beschwerdegegner zu Recht als unseriös gewertet wird. Der Honoraransatz von 1 % für ein Mandat der ausgeschriebenen Art und Komplexität ist so ungewöhnlich tief, dass es keiner weiteren Abklärungen bedarf, um die Zweifel des Beschwerdegegners an der Leistungswilligkeit und Seriosität der Beschwerdeführerin als begründet zu werten. Damit wären nun zwar die Voraussetzungen von § 28 lit. j SubmV für einen Ausschluss des beschwerdeführerischen Unterangebots erfüllt. Angesichts der ungewöhnlichen Konstellation mit der lediglich bedingten Tragweite des vorliegenden Unterangebots stellt sich indes auch die Frage nach dem Umfang bzw. der Tragweite eines solchen Ausschlusses. Beschlägt der Ausschlussgrund von § 28 lit. j SubmV nicht das Angebot als Ganzes, sondern nur einzelne Teile davon, führt dies zwar gleichwohl zum Ausschluss des Angebots aber nicht in erster Linie gestützt auf § 28 lit. j SubmV, sondern zufolge Unvollständigkeit des Angebots gestützt auf § 28 lit. h SubmV. Dementsprechend hat auch der Beschwerdegegner den Ausschluss des beschwerdeführerischen Angebots von vornherein mit dessen Unvollständigkeit begründet. 3.2 Das vergebende Gemeinwesen ist bei der Umschreibung des Gegenstands einer Beschaffung grundsätzlich frei, und es steht ihm beim Festlegen der Anforderungen, die an eine bestimmte Beschaffung gestellt werden, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung (RB 2001 Nr. 47; RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999 Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der Beurteilung der Angebote im Hinblick auf diese Anforderungen. 3.2.1 Wie der Beschwerdegegner ausführt, ist vorliegend der Planungsstand noch nicht weit fortgeschritten. Mit der Offerte seien erst partielle Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und "Schlammbehandlung" eingeholt worden. Es sei also weder um die Festlegung der biologischen Abwasserreinigung, noch um die Ausarbeitung eines Vorprojekts mit Kostenvoranschlag gegangen. Für derartige Festlegungen sei es zu früh, da sowohl die Wahl der Verfahrenstechnik als auch eine ganze Reihe weiterer relevanter Entscheide seitens der Bauherrschaft noch ausstehend seien. Die Erarbeitung von Vorprojekt und Projekt werde erst Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein. Entsprechend dem in quantitativer und qualitativer Hinsicht noch nicht näher bestimmten Ausbauumfang habe der Beschwerdegegner in seiner Ausschreibung denn auch den Umfang des honorarberechtigten Bauvolumens offen angesetzt und für die Honorarofferte ein Stufenkonzept gewählt, welches den offenen Planungsfragen am besten Rechnung trage. Die Anbieter hätten dafür neben einer Projektierungspauschale verbindliche Honorarprozentsätze für unterschiedliche honorarberechtigte Gesamtkosten offerieren sollen. Den Ausschreibungsunterlagen habe sodann auch entnommen werden können, wie der Beschwerdegegner die verschiedenen Honorarprozentsätze in der Auswertung gewichten wollte. So habe er den Gesamtkosten im Bereich zwischen Fr. 8 und 9 Mio. das höchste Gewicht beigemessen, was bedeute, dass er dieses Kostenvolumen als am realistischsten erachte. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet den in der Honorarofferte eröffneten Baukostenrahmen dagegen als unrealistisch weit gesteckt. Sie beruft sich dafür auf ihre umfangreiche einschlägige Erfahrung und verweist auf die ihrer Kalkulation zu Grunde liegende Wahl einer Verfahrenstechnik mit geringeren Gesamtinvestitionen. 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin den Kostenrahmen verbindlich an den aus ihrer Auftragsanalyse hervorgegangenen Lösungsvorschlag binden will, verkennt sie offenbar die Bedeutung und Tragweite der verlangten Auftragsanalyse. Wohl hiess es in den Ausschreibungsvorgaben, die Honorarofferte solle auf den Erkenntnissen aus der Auftragsanalyse basieren. Gleichzeitig betonte der Beschwerdegegner aber auch, dass er mit der Auftragsanalyse in erster Linie eine Diskussion über die Eignung der drei von ihm in Betracht gezogenen Verfahrenstechniken zur biologischen Abwasserreinigung bezwecke. Entsprechend offen sind denn auch die erwarteten "Erkenntnisse aus der Auftragsanalyse" zu verstehen. Hätte der Beschwerdegegner einen in jeder Hinsicht verbindlichen Lösungsvorschlag gewollt, hätte er nicht bloss Auftragsanalysen für die Bereiche "Abwasserreinigung" und "Schlammbehandlung" verlangt, sondern gleich die Ausarbeitung eines konkreten Vorprojekts ausgeschrieben. Ein solches war aber explizit nicht gefordert bzw. sollte ausdrücklich erst im Rahmen des zu vergebenden Auftrags ausgearbeitet werden. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Berufserfahrung anführt, ist sodann nicht ganz klar, ob sie sich dabei wiederum auf die kostenmässige Umsetzung ihres eigenen Lösungsvorschlags bezieht, oder ob sie geltend machen will, erfahrungsgemäss seien alle zur Diskussion stehenden Lösungsvarianten unter dem von ihr verfochtenen Kostendach realisierbar. Wie begründet eine solche Einschätzung wäre, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten, kann aber letztlich auch offen bleiben. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Ausschreibungsvorgaben des Beschwerdegegners bzw. die Gründe, welche ihn zum gewählten Vorgehen bewogen haben, sachgerecht erscheinen. Dies ist vorliegend der Fall. Die aufgezeigten Überlegungen, welche der offenen Umschreibung des Kostenrahmens zu Grunde liegen, sind sachgerecht, ohne weiteres nachvollziehbar und somit jedenfalls vertretbar. Anzufügen bleibt, dass es für die Beschwerdeführerin keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet hätte, die gestellten Anforderungen zu beachten und für sämtliche der ausgeschriebenen Kostenstufen seriöse Honoraransätze zu offerieren. Wenn sich die Beschwerdeführerin über diese unmissverständlichen und verbindlichen Vorgaben hinwegsetzte, hat sie dafür auch die Konsequenzen zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist wie gesagt beizupflichten, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Angebot für die Ausschreibung und Realisierung eines die Baukostenschwelle von Fr. 7 Mio. überschreitenden Projekts als unseriös zu qualifizieren ist. Das heisst, dass die Beschwerdeführerin unter diesem Titel nur gerade zu zwei von sechs Offertpositionen ein seriöses Angebot gemacht hat. Der überwiegende Teil ihrer Honoraransätze ist dagegen als unseriös zu werten und daher unbeachtlich. Ihr Angebot erweist sich somit als in wesentlichen Teilen unvollständig im Sinn von § 28 lit. h SubmV und wurde folglich zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 4. Abschliessend wendet die Beschwerdeführerin ein, die Mitbeteiligte habe unter dem Titel "Projektierungspauschale" lediglich einen Betrag von Fr. 80'000.- offeriert. Unter der Annahme, dass die honorarberechtigten Baukosten sich auf Fr. 10 Mio. belaufen könnten, sei dieser Betrag (ebenfalls) viel zu tief angesetzt. Dem ist mit dem Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass das für die Projektierungsleistungen ausgeschriebene Pauschalhonorar nicht isoliert zu betrachten ist. Diesbezüglich findet durchaus eine Mischrechnung mit dem in der Phase 2 (Ausschreibung und Realisierung) anfallenden Honorar statt. Dementsprechend basiert auch der vom Beschwerdegegner durchgeführte Offertvergleich auf der Ermittlung eines so genannten "kalkulatorischen Honorars", welches beide Honorarbestandteile umfasst. Gemäss dieser Auswertung erweist sich das Angebot der Mitbeteiligten zwar als das Niedrigste. Nachdem es indessen lediglich rund 3 % unter dem nächst höheren Angebot liegt, bestand keine Veranlassung, das Angebot der Mitbeteiligten als ungewöhnlich niedrig einzustufen. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demgemäss als unbegründet und ist sie daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort weit gehend nur die von ihm ohnehin geschuldete Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihm mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-. 6. Da der geschätzte Auftragswert des zu vergebenden Auftrags die im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwerte erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 27. November 2008 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |